JudikaturJustiz1Ob236/16m

1Ob236/16m – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sandro S*****, vertreten durch Dr. Gebhard Heinzle und Mag. Astrid Nagel, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.159,84 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2016, GZ 4 R 79/16y 14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. März 2016, GZ 57 Cg 100/15s 10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft vom 11. 10. 2012 wurde der Kläger nach vorangegangener Lenker und Fahrzeugkontrolle verständigt, dass beabsichtigt sei, ihm seine (am 4. 9. 2007 erworbene) tschechische Lenkberechtigung (Führerschein der Klasse B) zu entziehen. In der von ihm erstatteten Äußerung teilte er mit, dass der Entzug seiner tschechischen Lenkberechtigung gegen die gegenseitige Anerkennung der Lenkberechtigungen innerhalb der Europäischen Union verstoße. Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 12. 11. 2012 entzog diese dem Kläger gemäß § 30 Abs 3 FSG idF BGBl I 2008/31 die tschechische Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, weil er die ausländische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem er in Österreich gemeldet gewesen sei und seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vorgelegen sei. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Kläger vor, dass die Entziehung seiner österreichischen Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit am 20. 7. 2004 geendet habe und die Entziehung bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gegen innerstaatliches Recht und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verstoße. Mit Erkenntnis vom 14. 2. 2013 wies der zuständige Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) die Berufung des Klägers ab. Er erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 27. 5. 2014, 2013/11/0068, den Bescheid des UVS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Aufgrund des Führerscheinentzugs wurde der Kläger für den Zeitraum von ungefähr 24 Wochen entweder von seinem Vater oder von seiner Ehefrau zur Arbeit gefahren und wieder abgeholt. Mit seinem Vater vereinbarte er für die Fahrtdienste pro Hin und Rückfahrt 15 EUR.

Die Bezirkshauptmannschaft lud den Kläger mit Ladungsbescheid vom 22. 3. 2013 unter Androhung einer Zwangsstrafe zur Abgabe seines tschechischen Führerscheins vor. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 27. 5. 2014, 2013/11/0092, den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob.

In diesem Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 7.159,84 EUR sA und stützt sein Begehren auf den Titel der Staatshaftung wegen Verletzung des Unionsrechts sowie den der Amtshaftung. Nach seiner Aufschlüsselung seien ihm im Verfahren betreffend die Entziehung seiner tschechischen Lenkberechtigung Rechtsvertretungskosten von (restlich) 4.573,04 EUR und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz von 1.837,50 EUR (insgesamt 6.410,54 EUR) entstanden. Im Verfahren betreffend seine Ladung in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes seien unter Abzug des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtsvertretungskosten von 749,29 EUR erwachsen.

Das Berufungsgericht gab in Abänderung des Ersturteils dem Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme, nachdem mehrere gleichgelagerte Amtshaftungsverfahren anhängig seien.

Rechtliche Beurteilung

I. Rechtsvertretungskosten im Verfahren betreffend die Ladung in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes:

Die von der Beklagten erhobene Revision erweist sich im Umfang der vom Kläger begehrten Kosten für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. 3. 2013 (749,29 EUR sA) als jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN kommt nur in Frage, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz RS0042741). Ein solcher liegt nur vor, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS Justiz RS0037905).

Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, leitet der Kläger seine Ersatzansprüche doch aus zwei gesonderten Bescheiden ab, deren Bekämpfung auch in zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgt ist und dort jeweils eigene Verfahrenskosten ausgelöst hat (1 Ob 134/16m mwN = RIS Justiz RS0037899 [T30]).

Da nach der Aufschlüsselung des Klägers im Verfahren betreffend den Ladungsbescheid Kosten in einer 5.000 EUR nicht übersteigenden Höhe entstanden sind, wird für diesen Streitgegenstand die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Wertgrenze nicht erreicht, womit die Revision insofern als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.

II. Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung:

1. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies zeigt die Beklagte nicht auf. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

2. Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Unionsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezwecken, zweitens muss der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (EuGH Urteile Köbler , C 224/01, ECLI:EU:C:2003:513, Rn 51 f; Fuß , C 429/09, ECLI:EU:C:2010:717, Rn 47; RIS Justiz RS0113922). Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten (C 429/09 Rn 48).

Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht setzt nach der Rechtsprechung des EuGH (C 429/09, Rn 51 f mwN) voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorwerfbar verkannt wurde (RIS Justiz RS0114183 [T3]; zuletzt 1 Ob 190/15w).

Die vom Gerichtshof zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entwickelten Grundsätze gelten für alle Staatsgewalten unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Verhalten oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (C 224/01, Rn 31). Damit kommt es nicht darauf an, ob der den Schaden verursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung anzulasten ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es nicht auf die Prüfung der Richtigkeit einer Entscheidung an, sondern auf die Offenkundigkeit des Verstoßes (C 224/01 Rn 53, 56; C 429/09 Rn 51 f; 1 Ob 105/15w mwN).

3. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof zum einen keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438; vgl RS0123321); zum anderen ist die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement – ebenso wie die Beurteilung, ob ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt – ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0110837).

4. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sieht die hier zur Anwendung gelangende Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 2006 über den Führerschein (ABl L 403/18 ff) in Art 2 Abs 1 so wie Art 1 Abs 2 der vor dieser Richtlinie geltenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein (ABl L 237/1 ff) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2006/126/EG (Art 7 Abs 1 der Richtlinie 91/439/EWG) hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteile Akyüz , C 467/10, ECLI:EU:C:2012:112, Rn 40 f; Hofmann , C 419/10, ECLI:EU:C:2012:240, Rn 43 bis 45 und 47; zuletzt Aykul , C 260/13, ECLI:EU:C:2015:257, Rn 45 f). Sowohl nach der Richtlinie 91/439/EWG als auch nach der Richtlinie 2006/126/EG sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Es ist allerdings einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn – nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen – feststeht, dass die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (Urteile C 419/10 Rn 48; Wiedemann und Funk , C 329/06 und C 343/06, ECLI:EU:C:2008:366, Rn 72; Mathilde Grasser , C 184/10, ECLI:EU:C:2011:324, Rn 33; C 467/10 Rn 77). Art 2 Abs 1 und Art 11 Abs 4 Unterabs 2 der Richtlinie 2006/126/EG (früher Art 1 Abs 2 und Art 8 Abs 4 der Richtlinie 91/439/EWG) verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art 11 Abs 4 berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (C 419/10 Rn 49 bis 52, 91). Der EuGH versteht unter einer „Sperrfrist“ jene Zeitspanne, während der dem Betroffenen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Urteil Kapper , C 476/01, ECLI:EU:C:2004:261, Slg 2004, I 5225 Rn 76; Beschluss Halbritter , C 227/05, ECLI:EU:C:2006:245, Rn 27; ebenso Larcher , Der zulässige Erwerb einer Lenkberechtigung im Ausland nach einem rechtskräftigen Entzug derselben in Österreich, ZVR 2010/53, 122 [124]).

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis 2013/11/0068 die Rechtswidrigkeit des Bescheids des UVS vom 14. 2. 2013 festgestellt und diesen Bescheid aufgehoben, woran auch das Amtshaftungsgericht gebunden ist (RIS Justiz RS0082345 [T1]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die in den Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft und des UVS betreffend die Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung des Klägers angestellten Überlegungen unvertretbar sind (ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt), ist nicht zu beanstanden. Nach dessen Rechtsansicht sei die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, soweit sie sich darauf stützte, dass der Entzug der tschechischen Lenkberechtigung des Klägers deshalb gerechtfertigt sei, weil sich aus Erhebungen der (österreichischen) Behörden, der Auskunft der (österreichischen) Meldebehörden und den Angaben des Klägers ergebe, dass dieser bei Ausstellung des tschechischen Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Österreich gehabt habe, (qualifiziert) rechtswidrig, weil sich aus der EuGH-Judikatur eindeutig und unmissverständlich ergebe, dass die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur und ausschließlich dann verweigert werden dürfe, wenn sich aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet worden sei. Sowohl die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der UVS stützten ihre Entscheidungen auch darauf, dass der tschechische Führerschein des Klägers während einer angeblich noch laufenden Sperrfrist in Österreich ausgestellt worden sei. Dem Kläger war die Lenkberechtigung zuletzt mit Bescheid vom 30. 3. 2004 unter Anordnung begleitender Maßnahmen nach § 24 Abs 3 FSG für die Dauer von 16 Monaten (bis einschließlich 21. 7. 2005) entzogen worden, wobei er die begleitenden Maßnahmen nur teilweise erfüllte, insbesondere einen Nachweis hinsichtlich der Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker nicht beibrachte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dieser Bescheid die Entziehungsdauer (Sperrfrist) – auch bei Nichtbefolgung der bescheidmäßig erteilten Anordnungen – letztlich „denkunmöglich auf mehr als 18 Monate verlängern“ konnte, weil nach § 27 Abs 1 Z 1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten (automatisch) erlischt, damit jegliche Sperrfrist mit dem Erlöschen der Lenkberechtigung nach Ablauf von 18 Monaten jedenfalls beendet ist, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Anlassfall (2013/11/0068) dargelegt habe, ist jedenfalls vertretbar. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Lenkberechtigung an den Kläger bestand nach den Bestimmungen des FSG keine Sperrfrist mehr, sodass die nachfolgende Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung sowohl dem FSG als auch der Führerscheinrichtlinie eindeutig widersprach.

Wenn die Beklagte damit argumentiert, dass eine neue Lenkberechtigung von einer österreichischen Behörde nicht erteilt werden hätte dürfen, da gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden dürfe, die verkehrszuverlässig seien, vermag sie die Judikatur des EuGH nicht zu entkräften, wonach dieser Umstand kein Grund ist, die Anerkennung des nach Ablauf der österreichischen Sperrfrist erworbenen ausländischen Führerscheins aus diesem Grund zu versagen. Pürstl (in ZVR 2014/192, 337 und ZVR 2014/212, 376), der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Anlassfall (2013/11/0068) wie auch jene zu 2014/11/0002 kritisiert, berücksichtigt nicht die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG und die dazu ergangene unionsrechtliche Judikatur. Wenn die Beklagte die dargelegte Bedeutung des Begriffs „Sperrfrist“ in Zweifel zieht, ist sie auf die vorzitierte Judikatur zu verweisen. Die von ihr angestrebte Ausdehnung der Sperrfrist auf den Zeitraum, solange eine Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht vorlag, würde entgegen der Judikatur des EuGH dazu führen, dass es mangels Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen auf unbestimmte Zeit nicht möglich wäre, dass der vom Kläger im Ausland erworbene Führerschein im Inland anerkannt wird. Dies widerspricht aber dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126/EG eingeführten Systems darstellt. Dieser Grundsatz würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (C 260/13 Rn 77 mwN der Vorjudikatur). Aus Art 7 Abs 5 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend die Sorgfaltspflicht des Ausstellungsmitgliedstaats ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten keine andere Beurteilung.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Erwägungen der Behörden im Verfahren betreffend die Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung des Klägers gegen die eindeutige und mehrfach judizierte Rechtsprechung des EuGH verstieß, ist zumindest vertretbar.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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