JudikaturJustizRS0037905

RS0037905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2020

Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (EvBl 1971/151). Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei das Kriterium, dass die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (1 Ob 243/61).

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