JudikaturJustizRS0114183

RS0114183 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2022

Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ des Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der Nichtbeachtung der stRspr des EuGH liegen.

Entscheidungen
13