JudikaturJustizRS0082345

RS0082345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde.

Entscheidungen
10