JudikaturJustiz1Ob218/13k

1Ob218/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei O***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Pallauf Meissnitzer Staindl Partner in Salzburg, wegen 6.999,88 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. August 2013, GZ 22 R 195/13z 41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. März 2013, GZ 12 C 169/10v 37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision ist entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

2. Dass das Berufungsgericht bei Erledigung der Beweisrüge des Klägers nicht jede Äußerung seiner Parteienvernehmung berücksichtigte und es ablehnte, die in der Berufung gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung und begründet schon deshalb keine Aktenwidrigkeit (RIS Justiz RS0043347). Seine in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen, nicht durch Feststellungen des Erstgerichts gedeckten Überlegungen zur Verursachung des Schadens durch das Verhalten des Klägers selbst verwirklichen den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit ebenfalls nicht, handelt es sich dabei doch nicht um eigene Feststellungen der zweiten Instanz, sondern nur um eine nicht entscheidungsrelevante rechtliche „Hilfsbegründung“ (vgl RIS Justiz RS0043347 [T9]; vgl RS0043367 [T1]).

3. Der Kläger berief sich auf eine Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht. Hätte die beklagte Kfz Werkstätte anlässlich des „5 Jahresservices“ seines Pkw auf die Notwendigkeit des Austausches des Zahnriemens hingewiesen, hätte er einen entsprechenden Auftrag erteilt, und es wäre der Jahre später aufgetretene Motorschaden vermieden worden. Das Erstgericht traf (vom Berufungsgericht übernommene) Non liquet Feststellungen zur Aufklärung. Danach wäre eine mögliche Sachverhaltsvariante gewesen, dass die beklagte Partei den Kläger ohnehin auf die Notwendigkeit des Austausches hingewiesen und dieser trotzdem keinen entsprechenden Auftrag erteilt hätte.

4. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0026338) hat der Geschädigte auch im Anwendungsbereich des § 1298 ABGB zu beweisen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Die Vorinstanzen legten ihre rechtlichen Beurteilungen zugrunde, dass dem Kläger dieser Nachweis aufgrund der getroffenen Non liquet Feststellungen nicht gelungen sei und wiesen sein Klagebegehren ab.

5. Der Kläger versucht nun in der Revision, die Beweislast mit Hilfe des Anscheinsbeweises umzukehren. Dieser ist aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu füllen. Eine Verschiebung der Beweislast kann also nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemeiner, für jedermann in gleicherweise bestehender, Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehnisabläufe für den Anspruchswerber sprechen (7 Ob 94/12t mwN).

6. Warum es ein habituelles Verhalten von Kfz Werkstätten sein sollte, anlässlich eines Services nicht auf in den Wartungsrichtlinien der Hersteller empfohlene Maßnahmen hinzuweisen, deren Durchführung über Auftrag des Kunden den Umsatz des Unternehmens letztlich erhöht, vermag der Kläger nicht darzulegen, ebenso wenig das Vorliegen eines Beweisnotstands. Der Kläger nennt auch keine rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung des beklagten Betreibers einer Kfz Werkstätte, Hinweise auf empfohlene Maßnahmen zu dokumentieren. Aus diesem Grund kann er sich nicht auf die im Arzthaftungsrecht entwickelte Rechtsprechung zur Beweiserleichterung bei Dokumentationspflichtverletzungen (RIS Justiz RS0026236) berufen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Rechtssätze
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