BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 53

§ 53Entscheidungsgrundlagen

Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.

Entscheidungen
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