JudikaturJustizRS0039895

RS0039895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2018

Eine Verschiebung der Beweislast kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen.

Entscheidungen
25