JudikaturJustizRS0040287

RS0040287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2024

Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.

Entscheidungen
56