JudikaturJustiz1Ob122/17y

1Ob122/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* B*, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* P*, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung eines Wohnrechts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. März 2017, GZ 3 R 347/16z 42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. September 2016, GZ 26 C 1458/14k 38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 624 EUR (darin 104 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht verpflichtete mit seinem Urteil die Beklagte dazu, aufgrund des Tauschvertrags vom 25. 4. 2013 in die Einverleibung der Dienstbarkeit des lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Klägerin auf den im Eigentum der Beklagten stehenden, näher bezeichneten Anteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, einzuwilligen.

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Dies bedarf nur einer kurzen Begründung (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten behauptete Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht konkretisierte auf Grundlage des im Verfahren dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Sachverhalts den von den Parteien vereinbarten Leistungsaustausch („Tausch“ = „Wohnungswechsel“) im Spruch und brachte dabei – wie sich aus dem schon in erster Instanz erstatteten Vorbringen der Klägerin ergibt – bloß das von ihr tatsächlich Gewollte zum Ausdruck (RIS Justiz RS0039357; RS0041254).

Die dogmatische Einordnung der sich aus den Feststellungen ergebenden, synallagmatischen Vereinbarung zwischen den Parteien ist für die mit dem Urteil des Berufungsgerichts zu Recht bejahte Pflicht zur Einwilligung in die Einverleibung (Aufsandungserklärung) ohne Belang. Bei einem Urteil genügt es, dass es den Liegenschaftseigentümer zur Einwilligung in die Einverleibung verpflichtet und damit dem daraus Berechtigten den Anspruch auf die Einräumung eines bücherlichen Rechts vermittelt (vgl zur Einverleibung eines Bestandrechts 5 Ob 116/15t = NZ 2016/83, 251 [zust Hoyer ]). Der Rechtsgrund, dessen Vorliegen als Vorfrage in der Begründung des Urteils geklärt werden kann (RIS Justiz RS0011230), braucht im Spruch, das die Grundlage für die Einverleibung – hier der Dienstbarkeit eines lebenslangen Wohnrechts – ist, nicht angeführt zu werden (vgl RIS Justiz RS0004558). Darin dass das Berufungsgericht davon ausging, dass zwischen den Parteien eine sie bindende Vereinbarung besteht, nach der die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung verpflichtet ist (vgl 1 Ob 140/13i; RIS Justiz RS0011337), liegt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Da die Entscheidung des Rechtsstreits somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Rechtssätze
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