RS0011230 – OGH Rechtssatz
RS0011230 – OGH Rechtssatz
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Es genügt, wenn das auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft gerichtliche Klagebegehren auf Einwilligung in genau angeführte, bestimmte bücherliche Eintragung abgestellt ist. Es muss nicht auf Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Vertrages geklagt werden. Das Vorliegen eines gültigen Rechtsgrundes kann als Vorfrage in der Begründung des Urteils geklärt werden.