Spruch Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidung im Punkt I. wie folgt lautet: „I. Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden und gefährdeten Partei gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parte…
Text Begründung: [1] Die Klägerin ist eine von der Agrarmarkt Austria („AMA“) nach § 39a AMA-Gesetz errichtete Kapitalgesellschaft, zu deren Aufgabenbereich die Förderung des Agrarmarketings zählt. Sie ist Inhaberin der folgenden, am 18. 2. 2005 angemeldeten (Individual-)Wort-Bild-Marke, Reg.Nr 224724,…
Rechtliche Beurteilung [27] Beide Rechtsmittel sind zur Klärung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt . [28] 1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin: [29] 1.1.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten das Wortzeichen GENUSS REGION ÖSTERREICH nicht in den Unterlassungstitel einbezogen, obwohl dies …