JudikaturJustizRS0039357

RS0039357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt.

Entscheidungen
157