ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 436 b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435) erforderlich.
§ 436 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 436 b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;
…§ 436. Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung ( §…
§ 819 III. Einantwortung und ihre Folgen
…und die Abhandlung beendet. Die Erben haben ihr durch die Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen ( § 436 ).…
Art. 1 § 2 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 2 Entstehung der Gebührenpflicht
…Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird; 5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden ( §§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB ), die pfandweise Beschreibung ( §§ 91 bis 94 EO ) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag ( § 183 EO ) mit der Bewilligung…
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