RS0011337 – OGH Rechtssatz
RS0011337 – OGH Rechtssatz
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Der Verkäufer, der sich weigert, um die Beglaubigung seiner Unterschrift auf dem Kaufvertrag beim Notar oder bei Gericht anzusuchen, kann ebenso wie in dem Fall, dass er sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers geklagt werden; das auf Grund dieses Begehens gefällte Urteil bildet die Grundlage der Verbücherung (so schon 7 Ob 202/56; hier: Weigerung, das einzige Original des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den Käufer auszufolgen).