JudikaturJustiz1Ob116/17s

1Ob116/17s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. November 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen (restlichen) 63.531,46 EUR sA über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Mai 2017, GZ 4 R 57/17h 47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2017, GZ 6 Cg 72/16y 42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, wovon jenes des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens von 1.515,51 EUR sA bereits in Rechtskraft erwachsen ist, werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen 30.365,95 EUR samt 4 % Zinsen p.a. aus 28.750 EUR seit 12. 3. 2015 und aus EUR 1.615,95 seit 9. 11. 2016 zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 33.165,51 EUR samt 4 % Zinsen p.a. aus 31.650 EUR seit 12. 3. 2015 und aus EUR 1.515,51 seit 9. 11. 2016 zu zahlen wird abgewiesen.“

III. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 379,41 EUR (darin 63,24 EUR USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach der zu 1 Ob 32/16m ergangenen Entscheidung des Fachsenats über die Entschädigung für die in der Zeit vom 29. April 2010 bis 27. Oktober 2010 erlittene ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist Gegenstand dieses Revisionsverfahrens (noch) der Anspruch des Klägers auf Verteidigerkosten und Haftentschädigung für den zum Zweck der Strafrechtspflege und durch seine strafgerichtliche Verurteilung in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 erlittenen Entzug der persönlichen Freiheit nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005).

Das dazu geführte Verfahren wurde im April 2010 aufgrund der von seiner ehemaligen Lebensgefährtin C***** J***** erstatteten Anzeige eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Graz ordnete am 29. April 2010 die Festnahme des Klägers wegen Fluchtgefahr (§ 170 Abs 1 Z 2 StPO), Verdunkelungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 3 StPO) sowie Tatbegehungs bzw Ausführungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 4 StPO) an und gründete damals den Tatverdacht auf den Bericht der Polizeiinspektion und die Angaben des Opfers.

Nach dem Anlassbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft wurde der Kläger (von seiner ehemaligen Lebensgefährtin C***** J*****) beschuldigt, er habe sie am 27. April 2010 gegen 15:00 Uhr in ihrer Wohnung in G***** mittels Schlägen und Tritten gegen den Körper verletzt, sie dazu genötigt, sich lediglich in ihrer Wohnung aufzuhalten und diese ohne seine Erlaubnis nicht zu verlassen, er habe ihr die Wohnungsschlüssel weggenommen und mit körperlicher Kraftanwendung mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr durchgeführt. C***** J***** habe sich am 28. April 2010 um 18:25 Uhr zur medizinischen Versorgung der schmerzenden Beine ins UKH G***** begeben. Die Hämatome an den Beinen seien vom diensthabenden Bezirksinspektor „gesichtet“ worden. Der in keinem Punkt geständige Kläger gab an, das Opfer an diesem Tag nicht gesehen zu haben und den ganzen Tag bei einem Freund gewesen zu sein. C***** J***** habe ihm erzählt, ein Unbekannter habe sie zusammengeschlagen. Sie sei wütend auf den Kläger gewesen, da dieser sie beim Fortgehen mit einer anderen Frau erwischt habe. Der vom Kläger genannte Freund gab an, der Kläger und er hätten den 27. April 2010 bis cirka 18:00 Uhr zusammen verbracht.

Über den Kläger wurde am 1. Mai 2010 – nachdem C***** J***** ihre Vorwürfe aufrecht erhalten und er sich, wie schon zuvor, nicht geständig verantwortet hatte – die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Letzteres wurde mit den einschlägigen Vorverurteilungen (für Taten auch zum Nachteil der C***** J*****) sowie dem raschen Rückfall des Klägers nach der zuletzt erfolgten bedingten Entlassung vom 7. März 2010 begründet und der dringende Tatverdacht auf die aufrechterhaltene und nachvollziehbare Aussage des als glaubwürdig angesehenen Opfers gestützt. Nach dem Abschlussbericht vom 3. Juni 2010 hielt C***** J***** ihre Aussagen bei einer weiteren Einvernahme am 10. Mai 2010 nicht nur aufrecht, sondern ergänzte sie um zusätzliche Details, so um die Bekanntgabe einer Zeugin, der sie noch am Tag der Tat den Vorfall erzählt habe. Diese Zeugin bestätigte diese Behauptungen auch in ihrer späteren Einvernahme und gab an, C***** J***** habe ihr auch ihre blauen Flecken gezeigt.

Die Untersuchungshaft wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2010 fortgesetzt. C***** J***** erschien am 5. Juni 2010 in alkoholisiertem Zustand beim Journalstaatsanwalt und gab an, sie sei nicht vergewaltigt worden. Diese Rückziehung des Vergewaltigungsvorwurfs widerrief sie aber wiederum in ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 14. Juni 2010, bei der sie erklärte, sie sei vom Vater des Klägers eingeschüchtert und aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen. Sie hielt damals wieder ihre ursprünglichen Angaben aufrecht. Im Rahmen der Haftverhandlung am (richtig:) 17. Juni 2010 gestand der Kläger dann zu, am Tag der vorgeworfenen Tat doch bei seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin gewesen zu sein, und bekannte sich des Vergehens der Körperverletzung für schuldig; er habe sie im Streit geschlagen und getreten, aber nicht bedroht und auch nicht vergewaltigt. Die Untersuchungshaft wurde daraufhin fortgesetzt. In einem Brief vom 21. September 2010 schrieb C***** J***** dem Kläger, dass sie aus Rache etwas „dazuerfunden“ habe; sie könne mit dieser Lüge nicht leben und wäre nun bereit, die Wahrheit zu sagen. Im Rahmen der aufgrund des Enthaftungsantrags des Klägers anberaumten Haftverhandlung am 7. Oktober 2010 widerrief sie (erneut) ihre bisherigen Aussagen zum Vorwurf der Vergewaltigung, blieb aber dabei, dass sie geschlagen und getreten worden sei. Ihre Freundin sagte aus, C***** J***** habe ihr zwar von einer Vergewaltigung erzählt, sie habe aber Zweifel gehabt, weil diese oft lüge. Die Untersuchungshaft wurde (wiederum) wegen Tatbegehungsgefahr fortgesetzt.

Über die Beschwerde des Angeklagten ordnete das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 seine sofortige Enthaftung an. Es führte aus, es sei wegen des Widerrufs der einzig unmittelbaren Zeugin zu den hafttragenden Vorwürfen der aktuell entscheidende Parameter für die Dringlichkeit des Tatverdachts nicht mehr aufrecht. Für das Vergehen der Körperverletzung sei das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr zwar grundsätzlich zu bejahen, die Untersuchungshaft aber wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 173 Abs 1 StPO nicht aufrecht zu erhalten.

In der Hauptverhandlung am 10. November 2010 blieb C***** J***** bei ihrem Widerruf der Vergewaltigungsvorwürfe. Der Schöffensenat des Landesgerichts für Strafsachen Graz sprach mit Urteil vom 10. November 2010 den Kläger des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Nötigung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Tatgeschehen leitete der Senat aus den ursprünglichen, logisch nachvollziehbaren und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehenden Angaben des Tatopfers C***** J***** ab. Diese habe den Tathergang in insgesamt vier verschiedenen Einvernahmen vor Polizei und Gericht detailreich und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert. In ihren beiden weiteren Einvernahmen in der Haft- und in der Hauptverhandlung habe sie ganz offensichtlich den Angeklagten schützen wollen und sich in zahlreiche Widersprüche dieser beiden Aussagen zueinander verwickelt, die aber teilweise auch mit den leugnenden Angaben und Schilderungen des Angeklagten in auffallendem Widerspruch gestanden seien.

Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung, der Angeklagte seinerseits Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 5a StPO und für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs die Strafberufung. Gleichzeitig legte er Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 6 Hv 63/06y sowie 6 Hv 164/07b und den Widerruf der bedingten Entlassung zu 1 BE 57/10f jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz ein. Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Graz weiter.

Am 12. Juni 2012 wurde der dazwischen unbekannten Aufenthalts gewesene Kläger neuerlich festgenommen und es wurde über ihn am 14. Juni 2012 die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr verhängt. Nachdem das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung vom 8. August 2012 der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben hatte, wurde der Verurteilte noch am gleichen Tag in die Strafhaft übernommen. Der Beschwerde des Angeklagten wurde nicht Folge gegeben.

Am 10. September 2013 stellte der Kläger einen Wiederaufnahmeantrag, den er auf die Verurteilung der C***** J***** zu 8 Hv 75/13p des Landesgerichts für Strafsachen Graz gründete. Diese sei deswegen erfolgt, weil sie wissentlich wahrheitswidrig ausgesagt habe, ihr Vater habe schweren sexuellen Missbrauch an ihr begangen, und ihn damit wissentlich falsch verdächtigt habe. Das in jenem Verfahren eingeholte psychologische Gutachten habe bei ihr eine emotional instabile Störung vom Borderline Typus bei psychischer Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch sowie Pseudologia phantastica im Sinne einer Persönlichkeits und Verhaltensstörung/artifizielle Störung festgestellt. C***** J***** wurde daraufhin erneut von jenem psychiatrischen Sachverständigen einer Begutachtung unterzogen. Der Sachverständige bestätigte die vorgenannte Diagnose in seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 als weiterhin vorliegend und kam zu dem Schluss, dass sich ein derartiges Zustandsbild nicht in kurzer Zeit entwickle. Daraufhin kam es zur Wiederaufnahme des Verfahrens, zur Nichtigerklärung der Verurteilung und in der Folge zur Enthaftung des Klägers am 7. März 2014.

In einem von der Staatsanwaltschaft beauftragten (weiteren) Gutachten kam eine andere Sachverständige (aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie) zum Ergebnis, dass sich bei C***** J***** persönlichkeitsbedingt derart erhebliche validitätsmindernde Faktoren in ihren verfahrensgegenständlichen Schilderungen zeigten und die Gesamtaussage der Zeugin zu den fraglichen Vorfällen aus aussagepsychologischer Sicht gerichtlich nicht verwertbar sei. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Nötigung sowie der versuchten Nötigung gemäß § 190 Z 2 StPO am 20. Juni 2014 ein, weil die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin als Zeugin so erschüttert war, dass damit eine Verurteilung des die Tat in Abrede stellenden Klägers wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gänzlich unwahrscheinlich wurde. Sie brachte gleichzeitig einen Strafantrag wegen des Vergehens der Körperverletzung beim Bezirksgericht Graz West ein. In diesem Verfahren wurde der Kläger wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wollten zum Teil auch enge Freunde nichts mehr vom Kläger wissen. Er litt an dem Gefühl für eine Tat inhaftiert zu sein, die er nicht begangen hatte und daran, mit Sexualtätern und Pädophilen „in eine Schublade gesteckt“ zu werden. Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit als vermeintlicher Sexualstraftäter wurde ihm eine schlechte Stellungnahme ausgestellt. Während einer Begutachtung hatte er sich zwei Wochen in einer Zelle mit einem Vergewaltiger und einem Mörder befunden, war jeden Tag eine Stunde lang aus der Zelle geholt und von Psychologen in einer für ihn unangenehmen Art und Weise befragt worden: so beispielsweise, ob er als Kind seine Eltern beim Sex beobachtet, im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren homosexuelle Erfahrungen gemacht habe oder ob es ihn errege, wenn kleine Kinder keine Schamhaare haben. Da der Kläger stets seine Unschuld behauptet hatte, war ihm ein schlechtes Gutachten und eine schlechte Zukunftsprognose ausgestellt worden, was sich so auswirkte, dass ihm keine Ausgänge erlaubt und als Vollzugslockerungen nur Tischbesuche gestattet worden waren. Eine andere mögliche Vollzugslockerung wäre beispielsweise gewesen, außerhalb der Haftanstalt arbeiten zu dürfen. In der auf Sexualstraftäter spezialisierten Haftanstalt bekam der Kläger nur etwa alle drei Monate Besuch von seinen in der Steiermark ansässigen Verwandten. Demgegenüber war er während seiner Haft in Graz jede Woche besucht worden. Der Kläger hatte in der Sonderanstalt keine Möglichkeit, seine Ausbildung zum Maler und Anstreicher zu vollenden und seine Lehrabschlussprüfung abzulegen. Aufgrund der durch seine Verurteilung herbeigeführten Umstände zog der Kläger nach seiner Enthaftung nach Wien. Er hatte Probleme, sich wieder intim einer Frau zu nähern und in die Gesellschaft einzugliedern; ebenso hatte er Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Während die Verwandten des Klägers stets an seine Unschuld geglaubt hatten, hatte sich ein Teil der Freunde des Klägers aufgrund der Verurteilung von ihm abgewandt.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage (ursprünglich 32.200 EUR später ausgedehnt auf) 72.400 EUR samt Zinsen an Haftentschädigung nach dem StEG 2005 für insgesamt 724 Tage (Über )Haft, wobei er einen Ersatzbetrag von 100 EUR pro Tag zugrunde legte. Er brachte vor, es sei bei der Höhe des Ersatzanspruchs zu berücksichtigen, dass er nicht wegen eines Vermögensdelikts, sondern wegen Vergewaltigung in Haft gewesen sei, wozu er die vorgenannten Umstände schilderte.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und stand schon im Verfahren vor dem vom Kläger angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz auf dem Standpunkt, es seien nicht 100 EUR pro Tag, sondern nach den Bestimmungen des StEG 2005 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 2010/111 BBG 2011) mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs zu ersetzen; eine Haftung des Bundes für die sogenannte Überhaft habe als unangemessen im Sinn des § 3 Abs 2 StEG zu entfallen.

Die Abweisung des Teilbegehrens des Klägers über 7.400 EUR sA sowie eines Zinsenmehrbegehrens mit dem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gefällten Urteil vom 29. Juni 2015, GZ 14 Cg 140/14z 18, erwuchs in Rechtskraft. Mit Teilurteil vom 24. Mai 2016 zu 1 Ob 32/16m bestätigte der Fachsenat die Entscheidungen des damaligen Erstgerichts und des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht hinsichtlich des Zuspruchs von 4.600 EUR sA für den Zeitraum vom 29. April 2010 bis 27. Oktober 2010. In Ansehung des Begehrens auf Zahlung weiterer 60.400 EUR sA für den Entzug der persönlichen Freiheit in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zum 7. März 2014 hob er die Urteile der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf, bestimmte das Landesgericht Innsbruck als das gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Verhandlung und Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständige Gericht und überwies diesem die Rechtssache.

Auch für den Zeitraum von 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 vor dem Landesgericht Innsbruck begehrte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 100 EUR pro Tag, weil er von einem „Altfall“ ausgeht. Er dehnte sein Begehren um Verteidigerkosten für die Verrichtung einer Haftprüfungsverhandlung, einen Enthaftungsantrag und eine Haftbeschwerde im Jahr 2010 aus und vertrat den Standpunkt, es sei die Haftung des Bundes nicht unangemessen iSd § 3 Abs 2 StEG 2005, weil trotz des Widerrufs seiner ehemaligen Lebensgefährtin das damals erkennende Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Hauptbelastungszeugin, die mit dem Kläger zwei gemeinsame Kinder habe, diesen offenbar vor einer drohenden Verurteilung habe schützen wollen. Warum die Zeugin widerrufen habe, sei in keiner Weise erhoben worden. Es mache zudem einen Unterschied, ob jemand wegen eines Vermögensdelikts oder wegen Vergewaltigung in Haft sei.

Die Beklagte bestritt wiederum nicht nur die Höhe der Entschädigung, die nach der neuen Rechtslage mit 20 EUR festzusetzen sei, sondern den Anspruch auch dem Grunde nach. Und zwar einerseits wegen der ihrer Ansicht nach anzuwendenden differenzierten Ermessensklausel nach § 3 Abs 2 StEG 2005, andererseits berief sie sich nun zusätzlich darauf, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Wendung „in Ansehung dieser Handlung“ (wieder) in § 2 StEG 2005 eingefügt worden sei. Damit habe der Gesetzgeber, wie sich aus den Materialien ergebe, die historische Sachverhaltsebene bezeichnet. Einen Entschädigungsanspruch habe er nur zuerkennen wollen, wenn der vom Beschuldigten verwirklichte Lebenssachverhalt (die „einheitliche Tat“) überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt habe. Im vorliegenden Fall stellten alle angeklagten Handlungen eine Tateinheit dar; von dieser einheitlichen Tat sei der Kläger nicht zur Gänze freigesprochen worden, er sei vielmehr wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weswegen kein Anspruch auf Entschädigung zustehe.

Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von 62.015,95 EUR sA zu und wies ein Mehrbegehren von 1.515,51 EUR sA an Verteidigerkosten (unangefochten) ab. Es erachtete den Anspruch wegen Haftentschädigung als berechtigt, weil der Freiheitsentzug allein auf einem Tatvorwurf beruht habe, zu dem der Kläger später außer Verfolgung gesetzt worden sei. Die mit der neuen Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111 – BBG 2011) eingeführte Begrenzung des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs 2 StEG 2005 von mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs sei auf die Haft des Klägers vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 nicht anzuwenden, weil es sich nach der Übergangsbestimmung in § 14 Abs 3 StEG 2005 um einen „Altfall“ handle, bei dem der Entzug der persönlichen Freiheit schon vor dem 31. Dezember 2010 begonnen habe. Von einer erdrückenden Verdachtslage oder dem Vorliegen gravierender Haftgründe könne bereits ab dem erstmaligen Widerruf des Vorwurfs der Vergewaltigung durch die einzige Belastungszeugin am 5. Juni 2010, jedenfalls aber im Zeitraum nach der Enthaftung des Klägers am 27. Oktober 2010, keine Rede sein. Der Freiheitsentzug sei zu diesen Zeitpunkten auch nicht mehr zur Verhütung weiterer Schäden notwendig gewesen. Es sei für die Dauer der Untersuchungshaft die differenzierte Ermessensklausel nach § 3 Abs 2 StEG 2005 anzuwenden und die Entschädigungsleistung um 50 % zu kürzen, was jedoch nicht auf die in Strafhaft zugebrachte Dauer des Freiheitsentzugs zutreffe. Ausgehend davon g ewährte das Erstgericht für die 58 Tage in Untersuchungshaft (ab 12. Juni 2012 bis zur Überstellung in Strafhaft am 8. August 2012) 50 EUR und für die Strafhaft (575 Tage bis zur Entlassung am 7. März 2014) 100 EUR pro Tag.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge, wies das Begehren des Klägers in Ansehung von weiteren 30.265,51 EUR sA an Haftentschädigung ab und erkannte (samt Verteidigerkosten) einen Ersatzbetrag von 33.265,95 EUR sA als berechtigt. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen seien. Zur Anwendbarkeit der neuen Rechtslage vertrat es die Auffassung, dass die Haftperiode von 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 schon § 5 Abs 2 StEG 2005 idF des BBG 2011 unterliege und damit der darin vorgesehenen Beschränkung des Ersatzes mit höchstens 50 EUR pro Tag des erlittenen Freiheitsentzugs. Aus der Übergangsbestimmung des § 14 StEG 2005 leitete das Berufungsgericht ab, dass es für die Frage der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage auf den Beginn der jeweiligen Anhaltung oder Festnahme ankomme. § 14 Abs 1 und 2 StEG 2005 enthielten die Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten des StEG 2005 (gemeint: im Verhältnis zum StEG 1969), wonach dieses anzuwenden sei, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet habe (Z 1) und im Falle der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden sei, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen sei (Z 2). In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 seien die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden (Abs 2). Das StEG 2005 sei daher auf alle Fälle einer gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten, vor dem 1. Jänner 2005 beginnenden Haft anzuwenden, sofern die Haft nach dem 31. Dezember 2004 endete. Dies gelte auch bei bloßer Unterbrechung der ungerechtfertigten Untersuchungshaft vor dem 31. Dezember 2004 zwecks Verbüßung des noch offenen Rests einer Freiheitsstrafe und nachträglicher (ab 10. März 2005) Fortsetzung des weiter bestehend angenommenen dringenden Tatverdachts in Verbindung mit fortbestehenden Haftgründen (1 Ob 174/10k). In allen anderen Fällen einer Festnahme bzw Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 („Altfälle“) bleibe nach § 14 Abs 2 das StEG 1969 anwendbar. „Altfälle“ seien also nur solche, die im Regime des § 14 Abs 2 StEG 2005 verblieben. Nach § 14 Abs 3 StEG 2005 (idF BGBl I Nr 111/2010) seien § 2 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 bis 5, Abs 2 und Abs 3 sowie § 5 Abs 2 idF des BBG 2011 anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember 2010 begonnen habe. „Altfälle“ ungerechtfertigter, gesetzwidriger Haft oder der Wiederaufnahme seien nach den bisherigen Regelungen zu behandeln. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, dass die Übergangsbestimmung des § 14 Abs 3 StEG 2005 in Bezug auf die Frage, was „Altfälle“ seien, anders zu interpretieren sei, als im Zusammenhang mit § 14 Abs 1 und 2 leg cit. Als „Altfälle“ nach § 14 Abs 3 StEG 2005 seien daher nicht von den Organen der Strafrechtspflege angenommene Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz anzusehen, die Anlass für die Verhängung einer Untersuchungs- oder Strafhaft gewesen seien, sondern die Festnahme bzw Anhaltung selbst. Die beiden Haftzeiträume könnten nicht als Einheit angesehen werden, weswegen auf den Haftzeitraum ab 12. Juni 2012 das StEG 2005 idF BGBl I 2010/111 anzuwenden sei.

Nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 stehe ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 einer Person nur zu, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten worden und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden sei (ungerechtfertigte Haft). Die Untersuchungshaft sei über den Kläger aber nicht „in Ansehung“ einer Körperverletzung, für welche er schließlich vom Bezirksgericht Graz West verurteilt worden sei, verhängt worden, sondern wegen der Delikte der Vergewaltigung, Drohung und Nötigung. Zu diesen Straftaten sei der Kläger außer Verfolgung gesetzt worden. Es liege daher sehr wohl der Fall einer ungerechtfertigten Haft vor, ansonsten wäre ja auch das bereits in diesem Fall ergangene Teilurteil des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 32/16m unrichtig.

Der Ersatz immaterieller Schäden umfasse nach § 5 Abs 2 StEG 2005 eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Der Höhe nach belaufe sich der Ersatzbetrag entsprechend der aus fiskalpolitischen Gründen erfolgten Begrenzung auf mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit seien die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hielt das Berufungsgericht wegen der – beträchtlichen – Dauer der Haft sowie der damit verbundenen Unlustgefühle und Ängste, den vom Gesetzgeber festgesetzten Höchstsatz von 50 EUR für 633 Tage (31.650 EUR) für angemessen. Ein Ausschluss oder eine Mäßigung nach der differenzierten Ermessensklausel (§ 3 Abs 2 StEG 2005) habe aber nicht zu erfolgen, weil diese nur bei gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen anzuwenden wäre. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung bereits ausgesprochen habe, sei eine Einstellung nach § 190 Z 2 StPO – wie hier – einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO jedenfalls gleichzuhalten, auf die Verdachtslage komme es daher nicht an.

Mit ihren gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionen streben beide Parteien die Abänderung des Berufungsurteils an. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des Ersturteils, die Beklagte die gänzliche Klagsabweisung.

In den vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung des StEG 2005 in der Fassung des BBG 2011 fehlt; jene der Beklagten ist auch teilweise berechtigt.

I. Zur Revision des Klägers:

I.1. Der Kläger tritt der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei auf die nun zu beurteilende Periode des Entzugs der persönlichen Freiheit in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 die Rechtslage nach dem BBG 2011 zugrunde zu legen, entgegen, weswegen die damit eingeführte Beschränkung der Höhe des Ersatzanspruchs für die durch die Festnahme oder Anhaltung erlittene Beeinträchtigung mit höchstens 50 EUR pro Tag nicht anzuwenden sei. Er vertritt den Standpunkt, es sei diese Haftzeit wegen des gleich gebliebenen strafrechtlich inkriminierten Sachverhalts in Bezug auf die Übergangsbestimmung des § 14 Abs 3 StEG 2005 mit der davor liegenden Haftzeit als Einheit zu sehen. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 32/16m zwischen zwei Perioden der Haft unterschieden habe, hätten sich diese Ausführungen bloß auf die Frage nach der „Befangenheit“ des Oberlandesgerichts Graz bezogen. Unzulässig sei es aber von dieser Periodenbildung für die Befangenheit, die „eine prozessrechtliche Frage nach den Regeln der ZPO“ sei, gleichermaßen auf einen unterschiedlichen Beurteilungsspielraum des im strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes angeführten materiellen Rechts zu schließen. Unter dem Gesichtspunkt einer Einheit betrachtet, habe der Entzug der persönlichen Freiheit schon vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, weshalb die seit 1. Jänner 2011 anzuwendende Deckelung des § 5 Abs 2 StEG 2005 nicht anzuwenden sei.

I.2. Ein „einheitlicher“ Freiheitsentzug ist hier aber nicht anzunehmen. Anders als in dem der Entscheidung 1 Ob 174/10k zugrunde liegenden Fall lag hier keine bloß formale Unterbrechung einer Untersuchungshaft durch die Übernahme des damaligen Klägers in Strafhaft zur Verbüßung eines noch offenen Rests einer zuvor verhängten Strafe vor. Während es nämlich damals bei einem durchgehenden Freiheitsentzug geblieben war, sind hier die beiden in Haft verbrachten Zeiträume, die auch mit jeweils einer Festnahme begannen, als getrennt anzusehen. Der Kläger war vom Oberlandesgericht Graz deswegen enthaftet, dh wieder in Freiheit gesetzt worden, weil der dringende Tatverdacht weggefallen war. Wenn der Kläger am 12. Juni 2012 (neuerlich) festgenommen und am 14. Juni 2012 Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war, begann damit auch ein neuerlicher Entzug der persönlichen Freiheit (über die der Kläger ja zwischen der Enthaftung im Oktober 2010 bis dahin auch wieder verfügt hatte).

Anknüpfungspunkt für die Anwendung der hier in Rede stehenden Neuerungen nach dem BBG 2011 ist nach § 14 Abs 3 StEG 2005, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Festnahme bzw Anhaltung, nicht aber jene Tat als historischer Sachverhalt, der das Vorgehen der Organe zum Zweck der Strafrechtspflege auslöste. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden. Die vom Kläger gewünschte Anwendung des StEG 2005 aF (vor dem BBG 2011) kann – ausgehend von dem im Gesetz festgehaltenen Kriterium des Beginns des Entzugs der persönlichen Freiheit als maßgeblich – auch nicht durch denselben Tatvorwurf für die Haft, bei der der Entzug der persönlichen Freiheit erst nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, gerechtfertigt werden. Für den deswegen begehrten Ersatz an Haftentschädigung ist, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erkannt hat, das StEG 2005 idF BBG 2011 anzuwenden, das in § 5 Abs 2 eine Deckelung des Ersatzanspruchs vorsieht und mit dem § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 eine Änderung erfahren hat.

Die Revision des Klägers bleibt damit erfolglos.

II. Zur Revision der Beklagten:

II.1. Die Beklagte wendet sich aus mehreren Gründen gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung. Sie pflichtet zwar dem Berufungsgericht zur Anwendung des StEG 2005 in der Fassung des BBG 2011 bei, kommt aber zu dem Schluss, dass nach der nun anzuwendenden geänderten Fassung des § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 ein Ersatzanspruch nur dann bestehen solle, wenn der vom Täter verwirklichte Lebenssachverhalt („die Tat“) überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt habe. Überdies entfalle ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 für den vorliegenden Fall schon nach § 3 Abs 1 Z 2 StEG 2005, weil ein unter diese Bestimmung fallender Umstand auch der Ausschluss der Strafverfolgung aus dem formellen Grund der Einstellung nach § 190 StPO sei. Es könne dem Rechtsträger der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe nicht „vorgeworfen“ werden. Die Haftung des Bundes sei im vorliegenden Fall unangemessen und habe in Anwendung der differenzierten Ermessensklausel nach § 3 Abs 2 StEG 2005, der auch die Strafhaft unterliege, zu entfallen. Wenn überhaupt sei der Höhe nach nur der Mindestbetrag von 20 EUR zuzuerkennen, weil der Zuspruch des Höchstbetrags nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Kläger beispielsweise in erhöhtem Maße allfälligen Repressalien seiner Mitgefangenen ausgesetzt gewesen wäre oder während der Haft ganz außergewöhnliche Leidenszustände hätte erdulden müssen; Derartiges sei nicht hervorgekommen.

II.2. Dazu war Folgendes zu erwägen:

II.2.1. Der Bund haftet nach § 1 Abs 1 StEG 2005 für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zwecke der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Die Voraussetzungen, in welchen Fällen ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 überhaupt besteht, sind in § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 leg cit angeführt („gesetzwidrige Haft“, „ungerechtfertigte Haft“, „Wiederaufnahme“). Bei der gesetzwidrigen Haft wird an rechtswidriges Verhalten angeknüpft; bei der ungerechtfertigten Haft und in den Fällen der Wiederaufnahme wird aus übergeordneten Gerechtigkeits- bzw Fairnesserwägungen im Wege einer verschuldensunabhängigen Eingriffshaftung eine Entschädigung für rechtmäßig verhängte Haft gewährt ( Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz , WK 2 StEG Vorbemerkungen zu §§ 1–16 Rz 1, 3). Von den in § 2 Abs 1 StEG 2005 genannten Entschädigungsgründen ist für den vorliegenden Fall in erster Linie der Grund der „Wiederaufnahme“ nach Z 3 relevant. Dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG vorliegen, nämlich dass der Kläger eine Person ist, „die durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme)“, bezweifelt auch die Beklagte nicht. Es ist aber zu prüfen, ob für die Zeitspanne, während der er sich (vor der aufgehobenen Verurteilung) in Untersuchungshaft befand, die Voraussetzungen des Ersatzanspruchs für „ungerechtfertigte Haft“ vorliegen müssen.

Die „erste“ (und später durch Wiederaufnahme beseitigte) Verurteilung kann ursächlich nur für die ihr nachfolgende Haft gewesen sein. Sie bleibt aber in jedem Fall ohne Einfluss auf den Schaden, der durch den Entzug der persönlichen Freiheit infolge ungerechtfertigter (Verwahrungs , aufgrund eines inländischen Gerichts verhängter Auslieferungs oder) Untersuchungshaft bereits davor eingetreten ist. Da dem StEG 2005 eine Rechtfertigung für die Besserstellung desjenigen, der erst nach Wiederaufnahme zu einem Freispruch gelangt oder sonst außer Verfolgung gesetzt wurde, im Vergleich zu einer Person, bei der es ohne Wiederaufnahme und sogleich zu einem Freispruch (bzw einem Außer Verfolgung Setzen) kommt, nicht entnommen werden kann (vgl dazu auch die Erläut zum ME 367/ME 21. GP 12) , besteht auch im Fall der Wiederaufnahme ein Ersatzanspruch für die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit und die damit zusammenhängenden Schäden nur soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 erfüllt sind (so auch Kodek/Leupold aaO § 2 Rz 38 und Heissenberger , Haftentschädigung 161, der darauf verweist, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anwendungsfälle des § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 und jene des § 2 Abs 1 Z 3 StEG 1969 inhaltlich deckungsgleich sein sollten; jeweils unter Hinweis auf 618 BlgNR 22. GP 7); zum selben Ergebnis führte auch eine direkte Anwendung der Regelung der Z 2 für die Untersuchungshaft, die durch den Wortlaut dieser Norm ohne weiteres gedeckt wäre. Während auf die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 29. April 2010 bis 27. Oktober 2010, als vor dem 31. Dezember 2010 liegend, noch § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 in der Stammfassung (BGBl I 2004/125) anzuwenden war, besteht für die in der Zeit von 12. Juni 2012 bis 8. August 2012 (bis zur Übernahme in Strafhaft) erlittene Untersuchungshaft ein Ersatzanspruch des Klägers also nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 und zwar idF des BBG 2011 erfüllt sind (§ 14 Abs 3 StEG 2005). Insofern ist aus dem auf Basis des StEG 2005 aF erfolgten Zuspruch in der Entscheidung 1 Ob 32/16m nicht der Schluss zu ziehen, eine Entschädigung stehe jedenfalls auch nach dem BBG 2011 für den im Jahr 2012 in Untersuchungshaft erlittenen Entzug der persönlichen Freiheit zu.

II.2.2. Mit dem BBG 2011 wurde § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 verändert, sodass diese Bestimmung (unter Hervorhebung der Einfügung durch den erkennenden Senat) nun lautet wie folgt: „Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 steht nur einer Person zu, die … wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) …“

Nach der Rechtsprechung zum StEG 2005 aF kam es für den Ersatzanspruch bei ungerechtfertigter Haft nicht darauf an, ob „rechtstechnisch“ ein Freispruch erfolgte, sondern darauf, ob der Täter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst“ wurde. Der Gesetzeszweck des StEG 2005 wurde dahin interpretiert, dass für die Frage der Berechtigung eines Ersatzanspruchs für ungerechtfertigte Haft jener Fall einem Freispruch (oder einer Verfahrenseinstellung) gleichgehalten wurde, in dem der Täter zwar letztlich wegen eines (als erwiesen angenommenen und) unter einen bestimmten Straftatbestand zu subsumierenden Verhaltens, also wegen einer bestimmten strafbaren Handlung, verurteilt wurde und formell daher kein Freispruch (von der ursprünglich unter eine andere Bestimmung des Strafgesetzes subsumierten Tat) erfolgte, aber eine Untersuchungshaft gar nicht verhängt worden wäre, wenn von Beginn an „nur“ jenes Verhalten, wie letztlich erwiesen, angenommen worden wäre (beispielsweise Festnahme und Anklage wegen des Verdachts des schweren Raubes, Verurteilung „nur“ wegen vorsätzlicher Körperverletzung [1 Ob 169/07w = SZ 2007/164]).

Ungerechtfertigte Haft iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 aF lag daher auch ohne formellen Freispruch oder „Außer-Verfolgung-Setzen“ dann vor, wenn die Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat erfolgte (aber „nur“ wegen einer strafbaren Handlung), die keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte (RIS Justiz RS0122965; 1 Ob 2/13w). Auch Eder-Rieder (StEG 2005, 45) bezog sich unter dem Titel Teilfreispruch in ihren Ausführungen darauf, dass es genüge, wenn sich der Freispruch oder die Einstellung auf den Teil der strafbaren Handlungen [Hervorhebung durch den erkennenden Senat] beziehe, die zur Verwahrungs oder Untersuchungshaft geführt hätten. Bertel/Venier (Strafprozessrecht 10 Rz 496) bezeichnen als Freispruch (an dieser Stelle bezogen auf einen solchen nach § 3 Abs 2 StEG 2005) auch ein Strafurteil, das den Deliktstyp [Hervorhebung durch den erkennenden Senat] ausschließe, der den Anlass zur Haft gegeben habe, also wenn der Täter wegen angeblichen Raubes verhaftet, aber dann nur nach § 83 StGB verurteilt werde.

Im Strafrecht wird mit dem Begriff „Tat“ der historische Sachverhalt bezeichnet (vgl dazu Kodek/Leupold aaO Rz 32 unter Verweis auf die allgemeine strafrechtliche Terminologie in § 28 StGB, § 260 Abs 1 Z 1 und 2, § 281 Abs 1 Z 9 und 10, § 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO) während es sich bei dem Begriff der „strafbaren Handlung“ um eine normative Kategorie handelt, die dann vorliegt, wenn die Tat als tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt, unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann. Erfüllt die Tat alle Merkmale der strafbaren Handlung, wird folglich der (Subsumtions )Schluss gezogen, der Rechtsbrecher habe durch sein Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung „begründet“ (vgl dazu ausführich Ratz in Höpfel/Ratz WK 2 StGB Vorbemerkungen zu §§ 28–31 Rz 1, 11, 14 f; ders , Zur Unzulässigkeit einer Subsumtionseinstellung, JBl 2006, 291 jeweils mwN). Es wird bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens zwischen Realkonkurrenz und Idealkonkurrenz unterschieden. Nach herrschender Ansicht und ständiger Rechtsprechung beziehen sich der Freispruch, wie auch der Schuldspruch auf die Tat als zu subsumierender Sachverhalt ( Ratz aaO Rz 20), weshalb ein sogenannter Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch von der normativ strafbaren Handlung nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0115553; RS0120128 ; 1 Ob 152/16h = JBl 2017, 122; Kodek/Leupold aaO Rz 33; Ratz aaO).

Werden durch eine Tat im soeben beschriebenen materiellen Sinn mehrere strafbare Handlungen begründet, lässt sich eine Tat also unter mehrere Tatbestände subsumieren, liegt Idealkonkurrenz vor; die strafbaren Handlungen sind dann in sogenannter Tateinheit verwirklicht worden. Werden dagegen mehrere gleich- oder verschiedenartige strafbare Handlungen nicht nur ideell, sondern real, also durch mehrere historische Sachverhalte (mehrere selbständige Taten) begründet, wird von Realkonkurrenz (Tatmehrheit im materiellen Sinn) gesprochen ( Kodek/Leupold aaO Rz 32; Ratz aaO; ders in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 209, 521 ff jeweils mwN). Bei Idealkonkurrenz (etwa wie hier zwischen der Vergewaltigung und der in Tateinheit angenommenen Körperverletzung) kommt es dann, wenn sich nicht alle Mosaikstücke des vorgeworfenen Geschehensablaufs erweisen lassen, dh bei nur teilweiser Bestätigung des (vorerst unterstellten) historischen Sachverhalts, zur Verurteilung der „Tat“ nach der letztlich tatsächlich erfüllten strafbaren Handlung und zwar ohne Qualifikations- oder Subsumtionsfreispruch von der ursprünglich angeklagten strafbaren Handlung.

Der Gesetzgeber nahm die vorzitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Anlass, die noch im StEG 1969 enthaltene Wendung „in Ansehung dieser Handlung“ im Rahmen des BBG 2011 wieder in § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 einzufügen. Beim verwendeten Begriff „Handlung“ kann angesichts des eindeutigen in den Materialien niedergelegten Regelungswillens und des gesamten Gesetzeszwecks (Änderungen einiger Bundesgesetze in „budgetwirksamer Weise“ ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 1 f) trotz der sprachlichen Nähe zum terminus technicus „strafbare Handlung“ nur davon ausgegangen werden, dass nicht dieser sondern der Fachbegriff „Tat“ umschrieben werden sollte. Die von der Rechtsprechung aufgedeckte Lücke des Gesetzes wollte der Gesetzgeber nämlich nicht im Sinne der Auslegung des Obersten Gerichtshofs schließen. So heißt es wörtlich: „ Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass nur ein Freispruch oder ein 'Außer-Verfolgung-Setzen' von der dem Betroffenen angelasteten Tat einen Entschädigungsanspruch eröffnet. Wird der Betroffene zwar wegen der selben Tat, aber auf Grund einer anderen Bestimmung des Strafgesetzbuchs verurteilt, so soll ihm kein Anspruch auf Ersatz nach diesem Bundesgesetz zustehen. Die strafrechtliche Einordnung als 'einheitliche Tat' soll also auch auf den zivilrechtlichen Ersatzanspruch durchschlagen. Dagegen soll sich nichts daran ändern, dass dem Betroffenen nach einem Teilfreispruch von mehreren real zusammentreffenden strafbaren Handlungen ein Ersatzanspruch gewährt werden kann “ (ErläutRV aaO 69). Eindeutig sollte, wie auch Kodek/Leupold (aaO Rz 33) anmerken, mit „Handlung“ nicht die normative Kategorie, sondern die historische Sachverhalts-Ebene bezeichnet und ein Entschädigungsanspruch aus ungerechtfertigter Haft im Geltungsbereich des BBG 2011 nur dann zugestanden werden, wenn der vom Täter verwirklichte Lebenssachverhalt (die – angenommene – „einheitliche Tat“) überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

Wenn sich Verfahrenseinstellung und/oder Freispruch bei mehreren (realen) Taten auf jene beziehen, die zur Verwahrungs oder Untersuchungshaft geführt haben, kann auch nach dem BBG 2011 ein Teilfreispruch einen Entschädigungsanspruch auslösen (ErläutRV 981 aaO). Allerdings muss auch in einem solchen Fall auf die Verurteilung hinsichtlich der verbleibenden Taten Bedacht genommen werden. Wenn die Haft auch (allein schon) wegen jener Taten, derentwegen eine Verurteilung erfolgte, verhängt worden wäre, entfällt der Entschädigungsanspruch (vgl Kodek/Leupold aaO Rz 32a zu diesem Aspekt der [hypothetischen] Kausalität mwN). Bei Idealkonkurrenz kommt ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 gemäß der vom Gesetzgeber mit dem BBG 2011 herbeigeführten Änderung nur mehr dann in Betracht, wenn ein formeller Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zur (ganzen) die Haft auslösenden (angenommenen) einheitlichen Tat erfolgt.

Dem stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu G 235/2015, anlässlich der Abweisung eines Parteiantrags zur Aufhebung der mit dem BBG 2011 neu eingeführten Regelung über die für ungerechtfertigte Haft festgelegte Ober und Untergrenze wegen Gleichheitswidrigkeit ausführte, ergibt sich weder aus Art 5 Abs 5 EMRK noch aus Art 7 B VG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG 1988) ein Anspruch darauf, nach einem Freispruch oder einer sonstigen Außer-Verfolgung-Setzung Entschädigung für die Zeit der vorausgegangenen Untersuchungshaft, also eines zunächst gesetzmäßigen, nachträglich als ungerechtfertigt erkannten Freiheitsentzugs, zu erlangen. Art 3 7. ZPEMRK gewährleistet ein Recht auf Entschädigung lediglich bei „Fehlurteilen“ und ist daher auf Fälle von Untersuchungshaft, die sich im Nachhinein wegen eines Freispruchs als ungerechtfertigt erweist, ebenfalls nicht anwendbar. Auch aus Art 6 EMRK lässt sich ein „Recht auf Entschädigung“ für ungerechtfertigte Haft iSv § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 nicht ableiten.

II.2.3. Für einen Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft genügt es nun nicht mehr, dass die Verurteilung nicht wegen jener strafbaren Handlung erfolgt, deren Vorwurf die Grundlage seiner Festnahme oder Anhaltung war, und er „bloß“ wegen einer (anderen) strafbaren Handlung verurteilt wird, derentwegen – wäre seine Tat von Beginn so qualifiziert worden, ihm also nur eine solche strafbare Handlung vorgeworfen worden – Untersuchungshaft über ihn gar nicht verhängt worden wäre. Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 wegen ungerechtfertiger Haft steht nach der aktuellen Gesetzeslage nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als der in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

II.2.4. Konsequenzen für den vorliegenden Fall:

Nach dem unstrittigen Inhalt des verlesenen Strafakts, der der Entscheidung auch des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden kann (vgl RIS Justiz RS0121557, [auch T3, T5]), erging am 27. September 2011 im Verfahren 16 Hv 90/10y des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufgrund des Antrags der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 19. September 2011 an die zuständige Polizeiinspektion die Anordnung der Festnahme aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr wegen §§ 107 Abs 1, Abs 2, 105 Abs 1, 201 Abs 1 StGB. Eine Fahndungsausschreibung lag gegen den Kläger auch zum Verfahren 12 Hv 125/11t des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB vor. Der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 58 in 16 Hv 90/10y des Landesgerichts für Strafsachen Graz) beruhte demnach auf dem Verdacht „des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB, sowie der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und schließlich der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB“, wobei sich die Begründung des Beschlusses auf beide zuvor genannten Strafverfahren (16 Hv 90/10y und 12 Hv 125/11t des Landesgerichts für Strafsachen Graz) bezog. Angeführt wurde, der Kläger sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Nötigung jeweils zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin in einer Dauer von drei Jahren verurteilt worden, wobei über die von ihm erhobene Berufung wegen seiner Flucht noch keine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Graz stattgefunden habe, weshalb zwar der Schuldspruch, aber noch nicht die Strafhöhe rechtskräftig entschieden sei. Gegen den Angeklagten sei überdies ein weiteres Verfahren zu 12 Hv 125/11t wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB, sowie der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB anhängig und der Angeklagte wegen unbekannten Aufenthalts zur Aufenthaltsermittlung zu diesem Verfahren ausgeschrieben. Da im konkreten Fall aufgrund der fast einjährigen Flucht des Angeklagten Fluchtgefahr bestehe, weil davon auszugehen sei, dass er in Freiheit neuerlich untertauchen würde, um einer Bestrafung zu entgehen, aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht zuletzt aufgrund der neuerlichen einschlägigen Delinquenz zum Verfahren 12 Hv 125/11t und aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen vorliege, sei die Anwendung gelinderer Mittel nicht möglich, um diesen beiden intensiven Haftgründen ausreichend zu begegnen. Im Verfahren 16 Hv 90/10y war der Kläger (vorerst und neben der Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und [auch der versuchten] Nötigung wegen eines anderen Geschehens) vom Landesgericht für Strafsachen Graz schuldig erkannt worden, C***** J***** am 27. April 2010 in G***** ua durch das wiederholte Führen von Schlägen und Tritten gegen ihren Körper und durch Ausnützen der dadurch bewirkten Einschüchterung zur Duldung des Beischlafs genötigt und damit das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB begangen zu haben. Nach der Aufhebung der rechtskräftigen Verurteilung infolge Wiederaufnahme wurde ihm zur Last gelegt, er habe C***** J***** am 27. April 2010 in G***** durch das Versetzen zahlreicher Faustschläge und Tritte gegen Kopf und Körper vorsätzlich am Körper verletzt, wofür er vom Bezirksgericht Graz-West mit drei Monaten Haft bestraft wurde. Damit erfolgte letztlich eine Verurteilung wegen jener (einheitlichen) Tat, wenn auch nach einer anderen Bestimmung des Strafgesetzbuchs, derentwegen die Untersuchungshaft verhängt worden war.

Weder die Teileinstellung zu den anderen ihm ursprünglich vorgeworfenen real-konkurrierenden Taten (gefährliche Drohung und [versuchte] Nötigung), noch jene (wegen der Idealkonkurrenz rechtlich verfehlten) zur Vergewaltigung, ändert etwas an der Verneinung des Entschädigungsanspruchs für die im Jahr 2012 erlittene Untersuchungshaft. Bei realkonkurrierenden Taten besteht trotz teilweiser Einstellung kein Ersatzanspruch, wenn es schon wegen der verbliebenen Tat zur Verhängung der Haft gekommen war. Eine sogenannte „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung (vgl RIS Justiz RS0097010 [T2]; Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 190 Rz 18 ff). Da der Kläger letztlich für die Tat verurteilt wurde, die Anlass für die Verhängung der Untersuchungshaft gewesen war, fehlt für eine Zuerkennung einer Entschädigung für den Zeitraum der Untersuchungshaft die in § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 geforderte Voraussetzung eines Freispruchs oder eines Außer-Verfolgung-Setzens in Ansehung (all) jener Handlung(en) im Sinn von Taten, derentwegen er festgenommen oder in Haft gehalten wurde.

Wesentlich anders stellt sich die rechtliche Situation für die an diese Untersuchungshaft anschließende Strafhaft dar, stellt doch § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 insoweit allein auf die – hier relevante – Verhängung einer milderen Strafe bei einer neuerlichen Verurteilung ab, ohne dass es – wie im Fall der Z 2 – zu einem Entfall der Ersatzpflicht käme, wenn diese Verurteilung dieselbe Tat im oben dargelegten Sinn betrifft.

II.2.5. Eine Auseinandersetzung mit § 3 Abs 1 Z 2 StEG 2005 (welche Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss der Haftung des Bundes wegen ungerechtfertiger Haft vorsieht) erübrigt sich, weil schon nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 nF kein Anspruch auf Ersatz wegen ungerechtfertiger Untersuchungshaft besteht.

II.2.6. Die Änderung des § 3 Abs 2 StEG 2005 durch das BBG 2011 war rein redaktioneller Natur (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 30). Es wurde lediglich die Wendung „der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631/1975,“ durch den Ausdruck „StPO“ ersetzt. Die sogenannte „differenzierte Ermessensklausel“ nach § 3 Abs 2 StEG 2005 blieb durch das BBG 2011 inhaltlich unangetastet. Dass der vorliegende Sachverhalt – nun in Ansehung der Straftat – kein Anwendungsfall der differenzierten Ermessensklausel ist, hat der Fachsenat bereits in seiner Entscheidung zu 1 Ob 32/16m ausführlich erläutert (Pkt 2.2. bis Pkt 2.4.); darauf kann verwiesen werden. Erwägungen dazu, ob die erste und aufgehobene Verurteilung als ein „Fehlurteil“ iSd Art 3 7. Zusatzprotokoll zur EMRK anzusehen wäre (vgl dazu Explanatory Report to the Protocol No. 7, ETS 117 Rz 25; Breuer , Staatshaftung für judikatives Unrecht 548 f; Esser in Löwe-Rosenberg , StPO XI 26 Art 6 EMRK/Art 14 IPBPR Rz 1006; Flinterman in van Dijk/van Hoof/van Rijn/Zwaak , Theory and practice of the european convention on human rights 976 f;

Fuchs , Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz 2 [2016] Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht

Rz 172; Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 175 f; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer , EMRK 4 Art 3 7. ZPEMRK Rz 2; Stadlmayr , Menschenrechtsverletzungen 259 f) und daher schon wegen der in dieser Bestimmung zwingend angeordneten Entschädigungspflicht bei Fehlurteilen ein Ersatz für die in Strafhaft verbrachte Zeit zu gewähren ist, können damit dahinstehen.

II.2.7. Zur Höhe der Entschädigung für die erlittene Strafhaft:

Nach § 5 Abs 2 StEG 2005 umfasst der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Nur die durch das unmittelbare „Haftübel“ erlittene Beeinträchtigung (im engeren Sinn) soll damit abgegolten werden, ohne dass es auf ein Verschulden der Organe ankäme (ErläutRV 618 BlgNR 22. GP 10), jedoch nicht die – vom StEG ganz generell nicht erfassten – (ideellen) Schäden, die Folge der Einleitung des Strafverfahrens sind und auch entstanden wären, wenn es zu keiner Verhaftung gekommen wäre (Eder-Rieder aaO 63). Dass die durch die Haft erlittenen seelischen Leidenszustände Krankheitswert erreichen, ist nicht erforderlich ( Kodek/Leupold aaO § 5 Rz 27).

Zur Frage der Bemessung der Höhe der Entschädigung wiederholen die Materialien ohne weitere Erklärung den Gesetzeswortlaut, wonach bei der Beurteilung der Angemessenheit die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs 2 StEG 2005; ErläutRV aaO).

Mit dem BBG 2011 wurden in § 5 Abs 2 StEG 2005, der bis dahin keine Beschränkung des Ersatzes für das Haftübel im engeren Sinn enthielt, Mindest und Höchstbeträge eingeführt. Die Ausmessung innerhalb dieses wohl primär aus budgetären Gründen eingezogenen und vom Verfassungsgerichtshof nicht als sachwidrig angesehenen Rahmens (vgl VfGH G 235/2015) zwischen mindestens 20 EUR und höchstens 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs, womit nun die Dauer der Anhaltung schon weitgehend eingeflossen ist, soll also die Änderung der persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person nachvollziehen und diese bewerten.

Der Kläger war hier während der Strafhaft wegen eines Sexualdelikts nicht nur dem mit jedem Freiheitsentzug verbundenen typischen Leid ausgesetzt, weil er durch die Unterbringung in einer Sonderanstalt weniger häufig Besuch sowie keine Vollzugslockerungen erhielt und seine Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Die Zumessung der Haftentschädigung mit 50 EUR pro Tag durch die Vorinstanzen begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken.

II.2.8. Den Zuspruch von Verteidigerkosten, die in der Zeit der ersten Haftperiode im Jahr 2010 entstanden sind, greift die Beklagte in der Revision nicht mehr an, weswegen darauf auch nicht einzugehen ist.

II.2.9. Im Ergebnis ist die vom Berufungsgericht zuerkannte Entschädigung um den für die Zeit der Untersuchungshaft bis zur aufgehobenen Verurteilung zugesprochenen Betrag (2.900 EUR sA) zu kürzen.

III. Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren über die Revision des Klägers auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO, im Verfahren über jene der Beklagten auf § 50 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 ZPO. Berechnet auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 28.750 EUR, ergibt dies einen Kostenersatz zugunsten der Beklagten von 1.503,75 EUR für ihre Revisionsbeantwortung. Dem Kläger, der im Verfahren über die Revision der Beklagten ca zu 90 % obsiegte, weshalb ihm die Kosten seiner Revisionsbeantwortung – berechnet auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 30.365,95 EUR – zustehen (1.883,16 EUR), ist daher nach Saldierung ein Ersatz von 379,41 EUR zuzuerkennen.

Die Aufhebung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts und der Auftrag an dieses, die Kostenentscheidung für die Vorinstanzen neu zu fällen, hat in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO zu erfolgen (RIS Justiz RS0124588), ergibt sich doch wegen der Mehrzahl unterschiedlicher Verfahrensabschnitte (auch die Kosten für den mit Teilurteil zu 1 Ob 32/16m erledigten Anspruch in erster und zweiter Instanz sind zu berechnen) mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten die Notwendigkeit eingehender Berechnungen.

Rechtssätze
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