(1) Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Die Höhe dieser Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20 Euro, höchstens aber 50 Euro pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.
(3) Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 unterliegt keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
Rückverweise
StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
§ 13 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 270, über die Entschädigung…
§ 14 Übergangsbestimmungen
…wurde, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist. (2) In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (3) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3…