JudikaturJustizRS0131803

RS0131803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2017

War wegen der Verfolgung derselben Tat über den Beschuldigten schon einmal, aber vor dem in § 14 Abs 3 StEG 2005 genannten Stichtag, dem 31.12.2010, die Untersuchungshaft verhängt worden und ist diese zwischenzeitig aufgehoben worden, sodass er sich in Freiheit befand, als er zum Zweck der Strafrechtspflege (neuerlich) nach dem 31.12.2010 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, sind auf diesen Entzug der persönlichen Freiheit § 2 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 2 StEG 2005 idF BGBl I 2010/111 anzuwenden.