JudikaturJustizRS0131804

RS0131804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2018

Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

Entscheidungen
6