JudikaturJustiz1Ob114/97i

1Ob114/97i – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Claudia H*****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 4.800 S sA (hier: Verhängung einer Mutwillensstrafe) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14.Februar 1997, GZ 1 R 40/97w 12, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 9.Jänner 1997, GZ 22 C 2056/96b 8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichts wird aufgehoben und diesem die meritorische Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluß aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit einer Mahnklage von der beklagten Partei die Zahlung eines Kapitalbetrags von ursprünglich 6.338,70 S samt 12 % Zinsen seit 14.August 1996. Die beklagte Partei erhob gegen den vom Erstgericht am 26.September 1996 erlassenen bedingten Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch und machte in ihrem vorbereiteten Schriftsatz ON 4 ua geltend, im Klagebegehren seien offensichtlich unzulässigerweise auch „vorprozessuale Zinsen und Kosten“ enthalten. Mit vorbereitendem, in der Tagsatzung vom 9.Jänner 1997 vorgetragenen Schriftsatz schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren um näher bezeichnete Neben- gebühren auf 4.800 S sA ein.

Mit dem in der dieser Tagsatzung verkündeten Beschluß verhängte das Erstgericht über die Klägerin gemäß § 448a Abs 1 ZPO eine Mutwillensstrafe von 2.000 S.

Die zweite Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin als unzulässig zurück, weil der Wert des Streitgegenstands die Wertgrenze des § 517 ZPO (15.000 S) nicht übersteige und nur gegen die dort angeführten Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden könne; alle anderen Beschlüsse einschließlich der in § 517 ZPO nicht genannten Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe durch das Erstgericht seien unanfechtbar. Die Vorschrift des § 517 ZPO sei in ihrer Strenge ursprünglich für das Bagatellverfahren geschaffen und durch die ZVN 1983 unter Fortfall des Bagatellverfahrens auf alle Rechtssachen mit einem 15.000 S nicht übersteigenden Streitwert ausgedehnt worden. Zwar sei die Verhängung von Geldstrafen grundsätzlich anfechtbar, doch seien auch dabei die Rechtsmittelbeschränkungen ua des § 517 ZPO zu berücksichtigen. Dagegen könne auch nicht die Rspr, daß bei der Verhängung von Geldstrafen die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO keine Berücksichtigung zu finden habe, ins Treffen geführt werden, weil Grundlage dieser Bestimmung der Wert des Entscheidungsgegenstands sei, während § 517 ZPO vom Streitgegenstand (Streitwert) ausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

a) Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, wie schon die zweite Instanz zutreffend erkannte, nicht zu beachten, weil Entscheidungsgegenstand nicht der Streitwert, nicht eine geldwerte Leistung ist, sondern die Tatsache der gerichtlichen Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Mißbilligung zum Ausdruck bringt (SZ 35/122; 6 Ob 564/84, 6 Ob 658/90 ua). Bei Ordnungs- und Mutwillensstrafen ist daher diese Wertgrenze bedeutungslos (3 Ob 2425/96f; Gitschthaler in Rechberger, § 220 ZPO Rz 6). Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz, die die weitere Anfechtung jedenfalls ausschlösse (EvBl 1965/28; 3 Ob 2425/96f im Fall einer Mutwillensstrafe nach § 448a ZPO; RIS Justiz RS0044260), liegt nicht vor, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel - wie hier - aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig zurückwies ( Kodek in Rechberger , ZPO, § 528 Rz 4 mwN). Die Richtigkeit der Auffassung, im Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafen würden sich einer Anfechtung durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls entziehen (SZ 38/143; vgl auch 7 Ob 557/92 = EvBl 1992/174 = RZ 1993/42 mwN zu einem Grenzberichtigungsverfahren nach § 4 Abs 2 2.TN; vgl dazu die beachtliche Kritik von Kodek aaO Rz 8), muß hier nicht geprüft werden.

b) § 220 ZPO behandelt die Strafen des Zivilverfahrens, besagt aber nicht, in welchen Fällen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden dürfen oder zu verhängen sind, sondern verweist diesbezüglich dynamisch auf andere Bestimmungen der ZPO ( Gitschthaler in Rechberger , § 220 ZPO Rz 1). Durch Art VI der EO Novelle 1995, BGBl 1995/519, wurde mit Wirkung vom 1.Oktober 1995 § 448a ZPO in die ZPO eingefügt. Nach dessen Abs 1 hat das Prozeßgericht über die klagende Partei eine Mutwillensstrafe von mindestens 1.000 S zu verhängen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles erschlichen hat oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN als Teil der Hauptforderung.

Nach der alten Rechtslage enthielt § 517 ZPO rigorose Rekursbeschränkungen für das Bagatellverfahren, gekleidet in die Form eines generellen Rekursausschlusses mit ausdrücklichen Ausnahmen („... kann nur ... Rekurs ergriffen werden ...“; Fasching IV 399). Erging aber der Beschluß des Gerichts zwar aus Anlaß eines Bagatellverfahrens, richtete er, sich jedoch gegen von den Parteien verschiedene Personen und griff er unmittelbar in deren Rechtssphäre ein, ohne daß ein rechtlicher Konnex zur Bagatelleigenschaft des Rechtsstreits bestand, kam § 517 ZPO nicht zur Anwendung ( Fasching IV 399), wie dies vom Obersten Gerichtshof etwa bei Beschlüssen, mit denen über Zeugen oder Sachverständige Ordnungsstrafen verhängt wurden, ausgesprochen wurde (SZ 18/27 = JBl 1936, 258 = RZ 1936, 195; RIS Justiz RS0036369). Ganz allgemein hielt die Rechtsprechung Beschlüsse, die in einem Inzidenzverfahren ergingen, für anfechtbar (zB JBl 1960, 451). Mutwillensstrafen waren dabei wohl nicht anders zu behandeln als Ordnungsstrafen. Durch die ZVN 1983 wurde das Bagatellverfahren nach den §§ 448 ff ZPO aF beseitigt; die Rechtsmittelbeschränkungen des § 517 ZPO wurden unter Erhöhung der Wertgrenze von 2.000 S auf 15.000 S geändert: Nun kommt es darauf an, ob der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Gericht entschieden hat, 15.000 S übersteigt oder nicht. Wohl mag zwar die begriffliche Ableitung der Rechtsmittelzulässigkeit, Inzidenzverfahren seien keine Bagatellverfahren, mit der ZVN 1983 weggefallen sein, der teleologische Kern blieb indes unverändert: Der Rechtsmittelausschluß findet ungeachtet der Tatsache, daß auch dem Rechtsschutz ökonomische Grenzen gesetzt sind, bei Beschlüssen, die mit dem Streitwert in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, keine sachliche Rechtfertigung. Auf den Streitwert kommt es, wie bereits dargelegt, insoweit nicht an, als Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung und damit auch des Rechtsmittels die Tatsache der Strafe an sich ist. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb eine Partei, die sich ungebührlich verhielt und der deshalb eine Ordnungsstrafe von 1.000 S auferlegt wurde, den Beschluß bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwert anfechten kann, andernfalls aber nicht ( Fucik in RZ 1984, 54, 61; die Zulässigkeit der Anfechtbarkeit bejahend auch Kodek aaO § 517 Rz 7 und § 528 Rz 8). Es fehlt eben insoweit an einem ausreichenden rechtlichen Konnex von geringfügigem Streitwert und Rechtsmittelausschluß. Nach Fasching (Lehrbuch 2 Rz 1977) ist auch die bisherige Lehre und Rspr zu § 517 ZPO grundsätzlich anwendbar geblieben. Der gegenteiligen, am Wortlaut des § 517 ZPO haftenden Ansicht von Gitschthaler (aaO § 220 ZPO Rz 6) vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, weil der Text des § 517 ZPO („... kann nur Rekurs ergriffen werden ...“) gegenüber der Fassung vor der ZVN 1983 insoweit gar keine Änderung erfahren hat. Der Gesetzgeber, den wohl die Kenntnis von Lehre und Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit zivilgerichtlicher Strafbeschlüsse unterstellt werden kann, der sich dazu indes in den Materialien zur ZVN 1983 und der ZVN 1986 - die WGN 1989 ließ § 517 ZPO unberührt - nicht äußerte (vgl JAB, 1337 BlgNR 15.GP, 23; JAB, 798 BlgNR 16.GP, 1 f), wollte die Ausnehmung der Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Rechtsmittelausschluß des § 517 ZPO wollte, somit augenscheinlich nicht beseitigen.

Gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 448a Abs 1 ZPO durch das Erstgericht ist nach wie vor unabhängig vom Wert des Streitgegenstands und ungeachtet der Tatsache, daß § 220 ZPO in § 517 ZPO idFd Art IV Z 107 ZVN 1983 und Art II Z 5 ZVN 1986 nicht genannt ist, der Rekurs an die zweite Instanz zulässig.

Demnach ist die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Das Rekursgericht wird sich mit dem Rekurs der Klägerin gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe inhaltlich auseinandersetzen müssen. Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.

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