Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichts wird aufgehoben und diesem die meritorische Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluß aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrte mit einer Mahnklage von der beklagten Partei die Zahlung eines Kapitalbetrags von ursprünglich 6.338,70 S samt 12 % Zinsen seit 14.August 1996. Die beklagte Partei erhob gegen den vom Erstgericht am 26.September 1996 erlassenen bedingten Zahlungsbefehl fristgerecht…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt. a) Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, wie schon die zweite Instanz zutreffend erkannte, nicht zu beachten, weil Entscheidungsgegenstand nicht der Streitwert, nicht eine geldwerte Leistung ist, sondern die Tatsache der …