JudikaturJustizRS0036311

RS0036311 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2013

Gegen bestätigende Entscheidung über Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn die Art der verhängten Strafen divergiert (Haftstrafe beziehungsweise Geldstrafe).

Entscheidungen
25