§ 220 §. 220.
§ 220 §. 220. — ZPO
§ 220 §. 220. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 4, BGBl. I Nr. 76/2002)
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40106061
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(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.