Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 220

§ 220§. 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Entscheidungen
180
  • Rechtssätze
    25