JudikaturJustizRS0044260

RS0044260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2013

Wenngleich bei Ordnungsstrafen die Wertgrenze bedeutungslos ist, so ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn übereinstimmende Beschlüsse der Untergerichte vorliegen, was auch dann der Fall ist, wenn die zweite Instanz nur eine andere Stelle desselben Schriftsatzes als beleidigend wertet.

Entscheidungen
9