JudikaturJustiz15Os63/13y

15Os63/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl Heinz G***** gegen den Antragsgegner Österreichischer Rundfunk wegen § 10 MedienG, AZ 93 Hv 66/12z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2012, GZ 93 Hv 66/12z 7, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2012, AZ 18 Bs 401/12w (ON 14 im Hv-Akt), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie über den Antrag des Österreichischen Rundfunks auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG in Ansehung dieser Urteile nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe sowie des Vertreters des Antragsgegners und Erneuerungswerbers, Dr. Korn, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl Heinz G***** gegen den Antragsgegner Österreichischer Rundfunk wegen § 10 MedienG, AZ 93 Hv 66/12z des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzen das Urteil dieses Gerichts vom 24. Mai 2012 in seinem Punkt I sowie jenes des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2012, AZ 18 Bs 401/12w, jeweils § 10 Abs 3 und § 17 Abs 1 MedienG.

Diese Urteile jenes des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Ausnahme der Teilabweisung des Veröffentlichungsantrags (Punkt II) werden aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag des Mag. Karl Heinz G***** vom 23. April 2012 auf Anordnung der Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung wird (auch in seinem nicht von der oben erwähnten Teilabweisung betroffenen Teil) abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO wird der Antragsgegner auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Antragsteller fallen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.

Die vom Antragsteller dem Antragsgegner zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz werden mit 886,03 Euro (darin 147,67 Euro USt), jene des Verfahrens zweiter Instanz mit 1.860,46 Euro (darin 228,58 Euro USt) bestimmt.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** gegen den Antragsgegner Österreichischer Rundfunk wegen § 10 MedienG, AZ 93 Hv 66/12z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde dem Antragsgegner als Medieninhaber des Rundfunkprogramms ORF 2 mit Urteil vom 24. Mai 2012 (ON 7), das auch die Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich weiterer Textteile (II) und die Auferlegung näher bestimmter Verfahrenskosten im Umfang von 10 % an den Antragsteller und von 90 % an den Antragsgegner (III) enthält, die Veröffentlichung nachstehender nachträglicher Mitteilung in dem genannten Rundfunkprogramm aufgetragen (I):

Sie haben am 22. Februar 2011 in Ihrem Rundfunkprogramm 'ORF 2' in der Sendung 'Zeit im Bild 2' unter der Überschrift 'Ex Finanzminister G***** zu A***** einvernommen' Folgendes berichtet:

Ex-Finanzminister G ***** ist in Klagenfurt von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Es geht um den Verdacht des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Pleite des Finanzdienstleisters A*****.

Das deswegen von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ 11 St 55/11t gegen Mag. Karl Heinz G***** geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches) wurde nunmehr von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand .“

Dabei beurteilte das Erstgericht den untenstehenden (nach Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens vom 15. März 2012) am 21. März 2012 im Rundfunkprogramm ORF 2 in der Sendung „Zeit im Bild 2“ (ab 22.00 Uhr) ausgestrahlten Beitrag nicht als gleichwertige redaktionelle (richtig:) Mitteilung iSd § 12 Abs 2 MedienG:

In der Causa BUWOG rückt die Entscheidung, ob gegen den ehemaligen Finanzminister G***** Anklage erhoben wird, in weite Ferne. Das fürstliche Obergericht in Vaduz hat entschieden, dass für die Ermittlung wichtige Akten nicht an die österreichische Justiz übergeben werden. Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein will gegen das Urteil berufen. Das berichtet die 'Presse' in ihrer morgigen Ausgabe.

Im Zusammenhang mit der Pleite des Finanzdienstleisters A***** wurde das Verfahren gegen Karl Heinz G***** eingestellt.

Im Übrigen sei der Nachweis der Richtigkeit der nachträglichen Mitteilung gemäß § 10 Abs 3 MedienG erbracht worden, weil der vom Antragsteller vorgelegte Ausdruck der seinem Verteidiger im Elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Verständigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt von der Einstellung des Strafverfahrens unter teleologischen Gesichtspunkten als Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung anzusehen sei.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Antragsgegners wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 14 Abs 3 MedienG) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 15. November 2012, AZ 18 Bs 401/12w (ON 14 des Hv Akts), nicht Folge.

Nach den hier relevanten Begründungserwägungen habe das Erstgericht das Vorliegen einer gleichwertigen redaktionellen Mitteilung nach § 12 Abs 2 MedienG zu Recht verneint. Denn mit dem Begriff der Gleichwertigkeit werde auf § 13 Abs 2 bis 7 MedienG verwiesen, sodass die redaktionelle Mitteilung auch einen Hinweis darauf zu enthalten habe, auf welche Nummer oder Sendung sie sich beziehe, woraus sich ergebe, dass ein dem Medienkonsumenten erkennbarer Bezug auf die inkriminierte Berichterstattung erforderlich sei. Vorliegend sei in dem in Rede stehenden Sendungsbeitrag vom 21. März 2012 weder auf den Primärbeitrag vom 22. Februar 2011 hingewiesen, noch auf den Ermittlungsgegenstand (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB) eingegangen, noch erörtert worden, aus welchen Gründen das Verfahren (von welcher ermittelnden Behörde) eingestellt worden ist.

Das Erstgericht habe auch den Nachweis der Richtigkeit der begehrten nachträglichen Mitteilung im Sinn des § 10 Abs 3 MedienG zutreffend bejaht. Denn die Verständigung von der Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt vermöge das dort geforderte besondere Amtszeugnis sowie die Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung „zu ersetzen“.

Gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht brachte der Antragsgegner einen am 8. Mai 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützten Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO per analogiam (RIS Justiz RS0122228) iVm § 14 Abs 3 MedienG ein.

Die von der Generalprokuratur gegen die genannten Urteile erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes macht eine Verletzung der §§ 10 Abs 3, 17 Abs 1 MedienG geltend.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, stehen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2012 und des Oberlandesgerichts Wien vom 15. November 2012 mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens (oder deren Ausdruck nach Empfang im Elektronischen Rechtsverkehr) weder ein besonderes Amtszeugnis noch eine Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung iSd § 10 Abs 3 MedienG darstellt (RIS Justiz RS0129162). Die mit dem Erfordernis eines Amtszeugnisses sowie einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden (gerichtlichen) Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Formstrenge für den Nachweis der Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung (vgl jeweils mwN Rami in WK² MedienG § 10 Rz 14; Brandstetter/Schmid MedienG² § 10 Rz 9; Litzka/Strebinger , MedienG 5 § 10 Rz 4; Hanusch , MedienG § 10 Rz 2; Röggla in Röggla/Wittmann/Zöchbauer , Medienrecht - MedienG § 10 Rz 4) bezweckt gerade eine erhöhte Garantie an Authentizität des vorzulegenden Schriftstücks, die eine bloße Verständigung gemäß § 194 Abs 1 StPO (oder deren Ausdruck) nicht zu gewährleisten vermag (zum Ganzen: 15 Os 156/12y [15 Os 60/13g]; 15 Os 70/13b [15 Os 71/13b, 15 Os 19/14d, 15 Os 20/14a]; 15 Os 15/14s).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht haben demnach den von § 10 Abs 3 MedienG als formelle Voraussetzung für den von § 10 Abs 1 MedienG eingeräumten Veröffentlichungs-anspruch geforderten Nachweis der Richtigkeit der begehrten nachträglichen Mitteilung rechtsirrig bejaht; der Antrag wäre vielmehr abzuweisen gewesen. Die in Rede stehenden Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien verletzen aus diesem Grund das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 10 Abs 3 und 17 Abs 1 MedienG.

Diese für den Antragsgegner, dem gemäß § 14 Abs 3 erster Satz MedienG die Rechte des Angeklagten (vgl § 292 letzter Satz StPO) zukommen, nachteiligen Urteile waren daher zumal dem mit Blick auf die fristgerechte Stellung des Erneuerungsantrags des Antragsgegners (Art 35 Abs 1 MRK) Art 1 des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798 [T2]) aufzuheben und der Antrag des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** auf Anordnung der Veröffentlichung der nachträglichen Mitteilung abzuweisen.

Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war der Antragsgegner auf diese Entscheidung zu verweisen, weil er durch die (rechtskräftige) Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens bereits beschwerdefrei gestellt ist (vgl RIS Justiz RS0126458).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die hier befasst gewesenen Gerichte eine gleichwertige redaktionelle Mitteilung (§ 12 Abs 2 MedienG) schon deshalb zu Recht verneint haben, weil der Sendebeitrag des Antragsgegners vom 21. März 2012 keinen Hinweis auf den Ermittlungsgegenstand des eingestellten Verfahrens (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt) enthielt.

Die im vorliegenden Fall aufgetragene nachträgliche Mitteilung hat auch den gesetzlichen Kriterien des § 10 Abs 2 MedienG (vgl dazu 15 Os 15/14s) und des § 13 MedienG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgebot des Art 10 Abs 2 MRK entsprochen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf § 19 Abs 3 MedienG, hinsichtlich jener zweiter Instanz auf § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO.

Die ziffernmäßige Bestimmung der vom Antragsteller der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten erster Instanz erfolgt gemäß § 19 Abs 6 MedienG im mit Kostenverzeichnis (korrekt) begehrten Umfang. Da die Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung bei Entrichtung der Eingabegebühr für die Berufungsanmeldung entfällt (Anmerkung 4 zu Tarifpost 13 lit b Z 1 GGG idF BGBl I 2012/35), waren die Kosten für das Verfahren zweiter Instanz wegen der doppelten Verrechnung dieser Gebühr als Barauslage mit einem gegenüber dem Kostenverzeichnis um 489 Euro reduzierten Betrag zu bestimmen (§ 19 Abs 6 und 7 MedienG).

Nachdem der für den Antragsgegner günstige Verfahrensausgang mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes herbeigeführt und er mit seinem - nicht berechtigten - Antrag auf Erneuerung auf die in der Sache erkennende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wurde, besteht für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0126968). Der Antragsgegner hat in seinem Antrag gemäß § 363a StPO - anders als im ordentlichen Verfahren in beiden Instanzen (ON 3 S 3 iVm ON 6 S 2; ON 10 S 2 f iVm ON 13 S 1) - nämlich nicht thematisiert, dass kein § 10 Abs 3 MedienG entsprechender Nachweis erbracht worden sei, sondern lediglich Vorbringen zum Vorliegen einer gleichwertigen redaktionellen Mitteilung und zum Umfang der aufgetragenen Mitteilung erstattet, weshalb nach dem bisher Gesagten der nicht meritorisch erledigte Erneuerungsantrag bei hypothetischer Prüfung aus den oben dargelegten Gründen erfolglos geblieben wäre (RIS-Justiz RS0110754, RS0108345 [T8]).

Im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes besteht keine Kostenersatzpflicht (RIS Justiz RS0110754).

Rechtssätze
8
  • RS0124740OGH Rechtssatz

    11. März 2024·3 Entscheidungen

    Die Erneuerungsmöglichkeit (auch ohne vorangegangene EGMR-Entscheidung) bedeutet keine unzulässige Beschränkung des aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) iVm der Präambel der Konvention abgeleiteten Anspruchs auf Rechtssicherheit, maW auf Respektierung der - nach Maßgabe nur des innerstaatlichen Rechtsschutzsystems zu beurteilenden - Rechtskraft von Entscheidungen durch den Staat selbst. In Strafsachen ist die Aufhebung eines grundrechtswidrigen Schuldspruchs des untergeordneten Strafgerichts zum Vorteil des Angeklagten stets möglich. Wurde hingegen über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer iSd Art 1 des 1. ZPMRK geschützten Position zu prüfen: Bei untrennbar mit einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verbundenen Zusprüchen (§ 366 Abs 2 StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten; für den Privatbeteiligten allenfalls nachteilige Wirkungen einer Aufhebungsentscheidung wären als Schadenersatzansprüche im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Wird hingegen ausnahmsweise im Strafverfahren über - vertragsautonom iSd Art 6 MRK betrachtet - zivilrechtliche, nicht akzessorische Ansprüche entschieden (§§ 6 ff, 9 f MedienG), ist die Entscheidung in der Sache, also auch die Aufhebung der Entscheidung des untergeordneten Strafgerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Antragsgegner (als zuvor am Verfahren Beteiligter) einen Erneuerungsantrag unter den oben dargestellten strikten Voraussetzungen gestellt hat, gleichviel, ob die Aufhebung in Stattgebung dieses Antrags oder einer aus dessen Anlass erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgt. Lediglich bei einer nicht von einem Antrag nach § 363a StPO begleiteten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (oder einem Antrag gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO) kann von dem Ermessen iSd § 292 letzter Satz StPO nicht Gebrauch gemacht werden, während die Feststellung der zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten sich auswirkenden Gesetzes-(Konventions-)verletzung stets (auch zugunsten des Privatanklägers bzw Antragstellers im vorangegangenen Verfahren) möglich ist, weil durch sie die geschützte Rechtsposition eines anderen Verfahrensbeteiligten - iS etwa eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius - nicht tangiert wird. Diese höchstgerichtliche Feststellung einer Gesetzesverletzung hat im Übrigen Bindungswirkung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren und ist solcherart geeignet, die Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK zu beseitigen.