RS0126968 – OGH Rechtssatz
RS0126968 – OGH Rechtssatz
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Führt ein Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) des Antragsgegners im fortgesetzten selbständigen Verfahren (§ 8a MedienG) zur Abweisung der Anträge des Antragstellers (oder zur Bestätigung eines Antrags gemäß § 8a MedienG abweisenden erstinstanzlichen Urteils nach Neudurchführung des Berufungsverfahrens), so ist der Antragsteller für die Kosten des Erneuerungsverfahrens nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG ersatzpflichtig. Gleiches gilt bei einem mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) herbeigeführten, für den Antragsgegner günstigen Verfahrensausgang, im Zuge dessen er mit seinem – auch inhaltlich berechtigten – Antrag auf Erneuerung auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wird.