JudikaturJustizRS0126968

RS0126968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2018

Führt ein Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) des Antragsgegners im fortgesetzten selbständigen Verfahren (§ 8a MedienG) zur Abweisung der Anträge des Antragstellers (oder zur Bestätigung eines Antrags gemäß § 8a MedienG abweisenden erstinstanzlichen Urteils nach Neudurchführung des Berufungsverfahrens), so ist der Antragsteller für die Kosten des Erneuerungsverfahrens nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG ersatzpflichtig. Gleiches gilt bei einem mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) herbeigeführten, für den Antragsgegner günstigen Verfahrensausgang, im Zuge dessen er mit seinem – auch inhaltlich berechtigten – Antrag auf Erneuerung auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wird.

Entscheidungen
7