JudikaturJustizRS0108345

RS0108345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2024

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden ist, hat dieser - unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht - die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen (2.Satz); dies alles unabhängig davon, ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er nach dem 1.Halbsatz des § 390a StPO zu haften hat.

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