JudikaturJustiz15Os143/16t

15Os143/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nermin M***** wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 6. Juli 2016, GZ 27 Hv 133/14g 377, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Nermin M***** jeweils mehrerer Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (I./) und nach §§ 15, 75 StGB (II./) sowie der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (III./) und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. September 1992 in S***** (Bosnien und Herzegowina) als Angehöriger sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Angehörigen der territorialen Verteidigung Kotor Varos

I./ Zivilpersonen serbischer Abstammung, nämlich Slavko B*****, Slavojka B*****, Drago S*****, Slavko S*****, Slavisa S*****, Mirko S*****, Branko S*****, Bosiljka S*****, Danka S*****, Jelenko S*****, Radmila S*****, Nikola D*****, Spomenka T*****, Ljubica T*****, Slobodanka T***** und Snjezana T***** (vorsätzlich) getötet,

indem er „mit dem geschilderten Vorsatz an einem zuvor geplanten Infanterieangriff auf die Häuser der Ortschaft S***** und die darin lebenden Zivilpersonen unter Verwendung von automatischen und halbautomatischen Feuerwaffen sowie Sprengstoffen durch Mitwirkung an den zu den geschilderten Tatfolgen bei den genannten Zivilpersonen führenden Handlungen teilnahm“, wobei diese aufgrund der ihnen im Zuge dieses Angriffs zugefügten Schusswunden und/oder Verletzungen aufgrund von Explosionen von Handgranaten und/oder sonstigen Explosionsvorrichtungen und/oder Verbrennungen verstarben;

II./ nachgenannte Zivilpersonen serbischer Abstammung, nämlich

Mileva B*****, die eine Schussverletzung an der linken Schulter und Wunden an den Beinen erlitt;

Radmila S*****, die Schussverletzungen am Brustkorb, (dem) rechten Oberarm und (dem) rechten Knie erlitt, und

Stana S*****, die Verbrennungen im Gesicht, an beiden Oberarmen, Unterarmen und an den Händen erlitt, (vorsätzlich) zu töten versucht,

indem er „mit dem geschilderten Vorsatz an einem zuvor geplanten Infanterieangriff auf die Häuser der Ortschaft S***** und die darin lebenden Zivilpersonen unter Verwendung von automatischen und halbautomatischen Feuerwaffen sowie Sprengstoffen durch Mitwirkung an den zu den geschilderten Tatfolgen bei den genannten Zivilpersonen führenden Handlungen teilnahm“, wobei diese aufgrund der ihnen im Zuge dieses Angriffs zugefügten Schusswunden und/oder Verletzungen aufgrund von Explosionen von Handgranaten und/oder sonstigen Explosionsvorrichtungen und/oder Verbrennungen zwar erheblich verletzt wurden, jedoch überlebten;

III./ an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst (vorsätzlich) verursacht, und zwar an Haus und Stall samt zwei Garagen des Drago S*****, an Stall von Branko S*****, am Haus von Slavko S*****, am Haus und Stall von Danka S*****, am Haus von Slavko B*****, an Haus und Stall von Joco S***** und am Haus von Nikola D*****,

indem er „mit dem geschilderten Vorsatz an einem zuvor geplanten Infanterieangriff auf die Häuser der Ortschaft S***** und die darin lebenden Zivilpersonen unter Verwendung von automatischen und halbautomatischen Feuerwaffen sowie Sprengstoffen durch Mitwirkung an den zu den geschilderten Tatfolgen an den genannten Objekten führenden Handlungen teilnahm“, wobei im Zuge des Angriffs die genannten Objekte „auf nicht näher bekannte Art und Weise“ in Brand gesteckt wurden und folglich nieder-, ab- bzw ausbrannten;

IV./ an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer, nämlich am Haus von Branko S*****, eine Feuersbrunst (vorsätzlich) zu verursachen versucht, indem er „mit dem geschilderten Vorsatz an einem zuvor geplanten Infanterieangriff auf die Häuser der Ortschaft S***** und die darin lebenden Zivilpersonen unter Verwendung von automatischen und halbautomatischen Feuerwaffen sowie Sprengstoffen durch Mitwirkung an den zu den geschilderten Tatfolgen am genannten Objekt führenden Handlungen teilnahm“, wobei im Zuge des Angriffs versucht wurde, das genannte Objekt „auf nicht näher bekannte Art und Weise“ in Brand zu stecken, wobei das Feuer jedoch – bevor es sich ausbreiten konnte – von selbst erlosch.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten, jeweils mehrere Verbrechen zusammenfassenden Hauptfragen (1./ bis 4./) bejaht, nach dem Erlöschen der Strafbarkeit gemäß § 65 Abs 4 Z 1 StGB bzw nach Verjährung gemäß §§ 57, 58 StGB gestellte Zusatzfragen hingegen verneint.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde der Nichtigkeitswerber durch die Abweisung seines Antrags auf Ladung und Vernehmung des Zeugen Camil V***** (zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte „während des Bosnienkrieges, insbesondere im nahen zeitlichen Zusammenhang zum 17. September 1992 weder im Dorf T***** noch in dessen näherer Umgebung aufgehalten hat“; ON 353 und ON 376 S 3) nicht in Verteidigungsrechten verletzt. Das Antragsvorbringen bezog sich nämlich nur darauf, dass der namhaft gemachte Zeuge in einem – (ua) gegen Fikret P***** geführten – Strafverfahren in Bosnien und Herzegowina bekundet hatte, sich im fraglichen Zeitraum stets in T***** aufgehalten zu haben. Inwieweit der Zeuge (der seine Beteiligung am Geschehen vom 17. September 1992 in S***** in Abrede stellte; vgl ON 349 S 13: „ich war nicht da.“) Wahrnehmungen darüber hätte machen können, dass auch der Angeklagte an den Geschehnissen nicht beteiligt gewesen sei, erschließt sich nicht aus der Behauptung, es sei im Beweisverfahren „hervorgekommen“, dass sich „die späteren Angreifer auf das Dorf S*****“ „in T***** verabredet und dort getroffen“ hätten, und auch nicht aus der rein spekulativen Erwägung, V***** „müsste im Falle einer Anwesenheit des Angeklagten diesen auch gesehen haben“ (ON 353 S 2). Das nur auf eine vorsorgliche Sondierung potentieller Beweisquellen abzielende Begehren verfiel daher zu Recht der Abweisung (RIS Justiz RS0118444). Im Rechtsmittel nachgetragene Erwägungen zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618).

Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert zunächst die (jeweils nach den Verbrechen des Mordes gestellten) Hauptfragen 1./ und 2./ als unzureichend konkretisiert (§ 312 Abs 1 StPO), zumal sie nicht darauf gerichtet seien, „durch welche konkreten Handlungen der Angeklagte diese Verbrechen, und zwar für jedes angeführte Opfer, begangen“ habe.

Weshalb es im hier aktuellen Fall – der mit Tötungsvorsatz und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Angehörigen der territorialen Verteidigung Kotor Varos als Mittätern (§ 12 StGB) erfolgten Ausführung eines zuvor geplanten Angriffs auf die Häuser der Ortschaft S***** und die darin lebenden Menschen mit automatischen und halbautomatischen Waffen sowie verschiedenen Sprengstoffen, im Zuge dessen der Angeklagte an den zu den Todes- und Verletzungsfolgen der Zivilpersonen führenden Handlungen durch Mitwirkung teilnahm – zur Konkretisierung der – demnach in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen (vgl Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 11 f, 89; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 4 § 28 Rz 29b ff) einen – Tat (RIS Justiz RS0119082) und damit zur Subsumtion des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch zugrunde gelegten Sachverhalts (Z 11 lit a, 12) erforderlich sein sollte, das gesamte Geschehen in allen Einzelheiten zu beschreiben, erklärt die Beschwerde nicht (RIS Justiz RS0100686 [T13], RS0089835, RS0090006 [T1], RS0090011; zum Begriff der Mittäterschaft vgl auch Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 24 ff; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 12 Rz 20 f).

Warum gerade in Fällen (wie vorliegend), in denen sich eine Zuordnung der einzelnen – hinsichtlich des Angeklagten durch die auf Tötungshandlungen bezogenen Begriffe „Mitwirkung“ und „teilnahm“ hinreichend iSd § 12 erster Fall StGB umschriebenen und keinen Interpretationsspielraum für bloße sonstige Beiträge iSd § 12 dritter Fall StGB lassenden – Ausführungshandlungen zu einem bestimmten Mittäter mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich erweist, eine auf Mittäterschaft gerichtete Frage, in welcher die einzelnen Ausführungshandlungen nicht täterschaftsbezogen gesondert zugeordnet werden, nicht genügen sollte (vgl aber RIS Justiz RS0089907; ebenso Schindler , WK StPO § 312 Rz 28), wird auch mit dem Einwand, „ohne konkrete Tathandlungen“ vermengten die Hauptfragen „in rechtsstaatlich bedenklicher Weise“ unmittelbare Täterschaft und Beitragstäterschaft, nicht deutlich gemacht (zum Fehlen der Notwendigkeit Ausführungshandlungen „für jedes angeführte Opfer“ zu setzen, s Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 26).

Das zu sämtlichen Hauptfragen (1./ bis 4./) die Stellung von Eventualfragen nach Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) einfordernde Vorbringen bezeichnet kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, diese Fragestellung indizierendes Tatsachensubstrat (RIS Justiz RS0119418). Im Übrigen enthielt nicht einmal die Einlassung des Angeklagten (wonach er niemals in S***** gewesen sei und im Jahre 1992 weder mit Waffen gekämpft noch einer Kampftruppe angehört, sondern sich zunächst in den Wäldern versteckt und „von Juli bis Oktober, bis Vecici geräumt wurde, […] Vecici nie verlassen“ habe [ON 195a S 4 ff, insbes S 11, 13 und 21; vgl auch ON 376 S 7]) einen Hinweis darauf, dass er die Tatausführung anderer ermöglicht, erleichtert, abgesichert oder sonst gefördert habe. Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen sind hingegen nicht Gegenstand einer Eventualfrage (RIS Justiz RS0102724). Die Nachholung in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist verspätet (RIS Justiz RS0097055).

Soweit die Beschwerde zu den Hauptfragen 3./ und 4./ (jeweils nach den Verbrechen der Brandstiftung [§§ 169 Abs 1, 15 StGB]) eine Mangelhaftigkeit in der Formulierung ortet, wonach die Objekte „auf nicht näher bekannte Art und Weise in Brand gesteckt“ oder „zu stecken versucht“ wurden, lässt sie ebenfalls nicht erkennen, weshalb es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 169 Abs 1 StGB oder – zwecks Ausschaltung der Gefahr einer Doppelverurteilung – zur Individualisierung der Tat (vgl dazu allgemein Schindler , WK StPO § 312 Rz 24 ff) bei bejahtem Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst und der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Angehörigen der territorialen Verteidigung Kotor Varos als Mittätern (§ 12 StGB) am 17. September 1992 erfolgten Ausführung eines zuvor geplanten Angriffs auf die Häuser der Ortschaft S***** und die darin lebenden Menschen mit Waffen und Sprengstoffen, im Zuge dessen der Angeklagte an den zu den genannten Folgen an den Objekten (welche nieder-, ab- bzw ausbrannten [III./] oder bei welchen das Feuer noch vorher von selbst erlosch [IV./]) führenden Handlungen durch Mitwirkung teilnahm, darauf ankäme, unter welchem genauen Geschehensverlauf die in der Fragestellung bezeichneten Bauwerke in Brand gesteckt wurden (RIS Justiz RS0100686 [T2, T4 und T9], RS0100780 [T6]).

Indem die Rüge die Bezugnahme der Hauptfragen 1./ und 2./ auf „Art 135 jug. StGB 1951 sowie Art 148 f StGB RS 2003“ als rechtswidrig bezeichnet und – unter Verweis auf die (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Entscheidungen der mit Parallelverfahren gegen andere Angehörige der territorialen Verteidigung Kotor Varos befassten Gerichte Bosniens und Herzegowinas, nämlich des dortigen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2013 (ON 341) sowie des Gerichts Bosniens und Herzegowinas (Senat der Appellationsabteilung) vom 4. Februar 2016 (ON 366) – reklamiert, diese Hauptfragen hätten „die ausführlich dargestellte Regelung des Art 142 des Strafgesetzbuches der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien 1976 (KZ SFRJ) als ausländische Norm der Strafbarkeit beinhalten müssen“, übersieht sie, dass Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen nur (für die Strafbarkeit und die Subsumtion entscheidende) Tatsachen, Rechtsfragen hingegen (ausnahmsweise und hier nicht relevant) nur insoweit sein können, als materielle Strafausschließungsgründe in Rede stehen (§ 313 StPO; Ratz , WK StPO § 345 Rz 19). Auch zur beiderseitigen Strafbarkeit nach § 65 Abs 1 StGB ist daher nicht die Rechtsfrage zu stellen, ob die Tat „durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht“ oder ob das konkret nach einer bestimmten gesetzlichen Norm der Fall sei, vielmehr hat lediglich die den Geschworenen gestellte Frage das erforderliche Tatsachensubstrat zu den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung zu enthalten. Demnach sind dann, wenn die ausländische Norm für die Strafbarkeit im Tatortstaat auf ein zusätzliches, dem inländischen Strafgesetz fremdes Deliktsmerkmal abstellt, Fragestellung (und Rechtsbelehrung) auch darauf zu erstrecken (RIS Justiz RS0121837).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch „viel konkretere Beschreibungen der Tathandlungen“ einmahnt und vermeint, die Hauptfrage 1./ hätte „nicht alle 16 vollendeten Tötungshandlungen enthalten dürfen“, weil hiefür konkrete Ausführungshandlungen des Angeklagten in Bezug auf jedes einzelne Opfer erforderlich seien, leitet sie dies mit der isolierten Wiedergabe einzelner Textstellen der Entscheidungen der bosnischen Gerichte nicht aus dem reklamierten Gesetz (Art 142 KZ SFRJ) ab und vernachlässigt mit der Berufung auf dessen behauptete Auslegung, dass das Appellationsgericht in jenem Verfahren vergleichsweise den Angeklagten P***** als Mittäter des Kriegsverbrechens gegen die Zivilbevölkerung hinsichtlich der Tötung von neun Personen und des Versuchs dazu hinsichtlich weiterer zwei Personen verurteilte, ohne Feststellungen zu einer konkreten Tötungshandlung zum Nachteil eines oder mehrerer bestimmter Opfer gerade durch diesen Angeklagten treffen zu können (ON 366 S 3 f, 40 ff), und die Freisprüche vom Vorwurf weiterer – in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erkennbar als selbständige Taten angesehenen – Tötungen der Sache nach damit begründete, dass kein Schuldnachweis zur Mitwirkung an oder zur Beihilfe zu diesen erbracht worden sei (ON 366 S 51 ff).

An gegen diverse Mittäter (in Bosnien und Herzegowina) ergangene Urteile ist das Strafgericht überdies nicht gebunden (RIS Justiz RS0096138), dies gilt auch für eine darin vorgenommene Rechtsauslegung (vgl § 15 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nermin M***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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