JudikaturJustizRS0119418

RS0119418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2019

Aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen (WK-StPO § 345 Rz 43).

Entscheidungen
26