JudikaturJustizRS0102724

RS0102724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2023

Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.

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