JudikaturJustizRS0100780

RS0100780 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Zur "deutlichen Bezeichnung der Tat" in einer Frage ist erforderlich, dass sie (über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus) konkrete Tatumstände anführt, die die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurgerichtshof gleichwie (im Rechtsmittelverfahren) durch den OGH ermöglichen.

Entscheidungen
47