JudikaturJustiz11Os144/94

11Os144/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard L***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. März 1994, GZ 12 Vr 745/92-504, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das (ua) einen unangefochten gebliebenen Freispruch der Mitangeklagten Elisabeth L***** enthält - wurde Bernhard L***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (I) sowie der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (II) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I.) nach dem 6. Juni 1991 in Graz oder an einem anderen Ort der Republik Österreich eine falsche Urkunde, nämlich die Verpfändungsvereinbarung vom 7. Juni 1991, auf welcher er den Namen der Geschäftsführerin der Firma W*****-KG als Pfandverwahrerin, Sabine Sch*****, nachmachte, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, und zwar des Umstandes, daß die Pfandverwahrerin die sich aus dieser Verpfändungsvereinbarung ergebenden Pflichten unterschriftlich zur Kenntnis genommen habe, dadurch gebraucht, daß er sie dem Rechtsvertreter der Pfandgläubiger Dr. Wolfgang T*****, rückausfolgte;

(zu II.) in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei er die Betrugstaten in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. im Winter/Frühjahr 1990 den Siegfried B***** (ARAL Service-Station) durch die Zusage, Betriebsmittel, wie Öl und Treibstoff, würden jeweils am Monatsende abgerechnet werden sowie durch die bewußt wahrheitswidrige Erweckung des Anscheins eines zahlungswilligen Kunden, der sich an die getroffene Vereinbarung halten werde, über einen Zeitraum von mehreren Monaten zur Ausgabe von Betriebsmitteln im Gesamtwert von 113.455,30 S, wodurch der Genannte infolge Nichtbegleichung der gelegten Rechnungen in obiger Höhe am Vermögen geschädigt wurde;

2. in der Zeit vom 1. November 1989 bis zum 4. Mai 1990 den Berechtigten der St*****Verlagsanstalt durch die listige Vorschiebung des nicht dolos handelnden de iure-Geschäftsführers der Gladstone-Vermögens-Verwaltungs-GmbH (G*****-GmbH), Dr. Hermann M*****, dem er bewußt wahrheitswidrig die Übernahme der aus den gegenständlichen Bestellungen entspringenden Zahlungsverpflichtungen zusagte, so daß Dr. Hermann M***** anläßlich von Auftragserteilungen Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit behaupten konnte, zur Vornahme einer Vielzahl von Inserateneinschaltungen im Wert von 369.669,80 S, wodurch die St*****Verlagsanstalt infolge Nichtbegleichung der gelegten Rechnung an ihrem Vermögen in der genannten Höhe geschädigt wurde;

(zu III.) im Zeitraum 1988 bis Herbst 1991 in Graz als faktischer Geschäftsführer, sohin als leitender Angestellter (§§ 161 Abs 1, 309 StGB) der St*****-GmbH (S*****-GmbH) einen Bestandteil des Vermögens der S*****-GmbH dadurch beiseite geschafft, daß er, ohne hiezu beauftragt oder berechtigt zu sein, mit Mitteln der S*****-GmbH Investitionen und Renovierungen im Haus Graz, H*****-Gasse 4, in Höhe von mehr als 5 Mio S tätigte, obwohl er wußte, hierauf keine äquivalente Rückforderung und keinen Anspruch auf Ersatz zu haben, dadurch Vermögen in dieser Größenordnung der S*****-GmbH entzog und hiedurch dieses Vermögen wirklich verringerte, wodurch die Befriedigung der Gläubiger der S*****-GmbH geschmälert wurde und er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte.

Von weiteren Anklagepunkten wurde Bernhard Lanz gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 4, 5, 5a, 8, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer zunächst durch die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Konkursrichters Dr. P***** (279/XXV) als in seinen Verteidigungsrechten verkürzt; dies jedoch zu Unrecht.

Der Zeuge wurde zum Nachweis dafür beantragt, daß "weder durch die Investitionen der S***** (Punkt III. des Schuldspruchs) noch durch die in Punkt V.2. der Anklageschrift genannten Tathandlungen ein Gläubiger geschädigt wurde". Im Beweisantrag wird allerdings nicht dargetan, weshalb von einer neuerlichen Aussage des Konkursrichters ein von seinen Bekundungen im vorangegangenen Verfahren zum AZ 12 Vr 2920/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abweichendes und für den Angeklagten günstigeres Ergebnis zu erwarten sei. Einer solchen Darlegung hätte es aber im Hinblick auf die aktenkundige (289/XXV) Aussage dieses Zeugen im vorangegangenen Verfahren und die Aussage des Masseverwalters vor dem erkennenden Gericht (249 ff, insbesondere 262/XXI), auf die sich das angefochtene Urteil ausdrücklich bezieht (US 77), bedurft. Es ist nämlich Aufgabe des erkennenden Gerichtes zu prüfen, ob durch die Aufnahme des begehrten Beweises das vom Antragsteller damit angestrebte Ergebnis überhaupt erzielt werden kann und inwieweit letzteres geeignet wäre, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 und 83 zu § 281 Z 4). Das Unterbleiben der Anführung jener Gründe, die das vom Antragsteller behauptete Ergebnis der Beweisaufnahme erwarten lassen, führte daher in der beschriebenen Situation konsequenter Weise zur Abweisung des Antrages. Die erst im Rahmen der Verfahrensrüge mit dem Hinweis auf einen erst nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Beschluß des Konkursgerichtes vom 2. Mai 1994 nachgeholte Darlegung der dem Beweisantrag zugrundeliegenden Erwartungen vermag die unzureichende Antragstellung in der Hauptverhandlung schon deswegen nicht zu sanieren, weil bei Prüfung der behaupteten Verletzung von Verteidigungsrechten immer von der für das Erstgericht maßgeblichen Verfahrenslage, also der Situation im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und von den darin vorgebrachten Gründen, auszugehen ist. Daher können erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art - umsoweniger erst nach der Urteilsverkündung eingetretene Ereignisse - keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder aaO, E 41). Im übrigen ergibt sich aus dem bezeichneten Beschluß des Konkursrichters lediglich, daß er (zum Zeitpunkt der Beschlußfassung) die Auffassung vertrat, eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin S*****-GmbH zum Zeitpunkt der Pfandübernahme im Juli 1991 werde "sehr schwer nachweisbar" sein. Damit wurde eine Überschuldung aber keineswegs ausgeschlossen. Abgesehen davon kommt der Frage der Überschuldung nicht die (ihr von der Beschwerde zugeschriebene und) für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO vorauszusetzende Relevanz zu, weil "Überschuldung" weder Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Krida nach § 156 StGB ist (vgl Leukauf-Steininger Komm3, RN 14; Kienapfel BT II3, RN 6 und 7 je zu §156 StGB mwN) noch im konkreten Fall für die Annahme einer Gläubigerschädigung von entscheidender Bedeutung war. Nach den wesentlichen Konstatierungen zum Schuldspruch III. war der Vorsatz des Angeklagten nämlich darauf gerichtet, seine Gläubiger dadurch zu benachteiligen, daß in der S*****-GmbH kein für sie greifbares Vermögen "offen vorhanden" sein sollte (US 35, 73 f, 87). Nach den weiteren Urteilsannahmen wurde dieses Vorhaben vom Angeklagten in der Folge auch erfolgreich verwirklicht (US 89 f).

Eine weitere Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer - ebenfalls zu Unrecht - in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des Zeugen Dr. Ralph F***** (177/XXV). Dieser Antrag sollte dem Nachweis dafür dienen, "daß ausreichend Vermögen der G*****-GmbH vorhanden ist, um die offenen Verbindlichkeiten gegenüber der St*****(Faktum II./2.) abzudecken bzw, daß nur aus Versäumnissen Dris. M***** diese Verbindlichkeiten noch nicht abgedeckt worden sind und der Angeklagte keinerlei rechtliche Möglichkeit hatte, diese offenen Verbindlichkeiten einbringlich zu machen". Das Beweisthema ist allerdings verfehlt, weswegen es auch diesem Antrag an der erforderlichen Relevanz mangelt. Wie schon beim Faktum II./1. wird dem Angeklagten nämlich auch zum Faktum II./2. die Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft angelastet, weswegen es unerheblich bleibt, ob er auch die Zahlungsunfähigkeit der G*****-GmbH nur vortäuschte. Daß der damalige Geschäftsführer der G*****-GmbH Dr. Hermann M***** die Bezahlung der Forderungen der St***** Verlagsanstalt für Inserateneinschaltungen ebenso verabsäumte wie die Eintreibung der hiefür der G*****-GmbH von ihren Kunden geschuldeten Gelder, bedarf indes keiner Beweisaufnahme, weil das Erstgericht diesen Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat (Mayerhofer-Rieder aaO, E 63a). Dabei ging das Schöffengericht - im Sinne des letzten Beweisthemas des betreffenden Beweisantrages - auch davon aus, daß der Angeklagte auf die G***** - GmbH (über den Geschäftsführer Dr. M*****) zwar faktischen, aber keinen rechtlichen Einfluß auszuüben vermochte. Daß aber der Zeuge Dr. F***** einen derartigen faktischen Einfluß des (auch hinter den Kunden der G*****-GmbH stehenden) Angeklagten, durch welchen der Geschäftsführer Dr. M***** an der Eintreibung der Forderung der G*****-GmbH für die Inserateneinschaltungen und an der Bezahlung der Schulden der G*****-GmbH an die St***** Verlagsanstalt gehindert wurde, ausschließen hätte können, wird nicht einmal in der Verfahrensrüge behauptet.

Schließlich trifft auch die Behauptung der Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten durch die Abweisung seines Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen (279/XXV) nicht zu. Dieser Antrag wurde zum Nachweis dafür gestellt, "daß durch die Investitionen der S*****-GmbH in der HSG (gemeint: H*****-Gasse 4) kein Gläubiger geschädigt wurde" (277/XXV). Der Sache nach zielte dieser Antrag demnach auf eine Überprüfung der Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** (sh 199 f/XXV) ab, wobei jedoch Gründe für ein Vorgehen gemäß § 126 Abs 1 StPO nicht behauptet wurden. Das einem "Ablehnungsantrag" (richtig: einer Einwendung gegen die Person des Sachverständigen iS des § 120 StPO) zugrundeliegende Vorbringen, Dr. K*****sei "kein sachverständiger Buchprüfer, sondern Sachverständiger auf dem Gebiet der Buchhaltung" (12/XXV), stellt sich nicht als Rüge eines inhaltlichen Mangels des Gutachtens dar und wurde zur Begründung des Beweisantrages auch gar nicht ins Treffen geführt. Einen inhaltlichen Mangel des Sachverständigengutachtens behauptet der Beschwerdeführer erst in seiner Nichtigkeitsbeschwerde, sohin verspätet, wenn er Dr. K***** die Außerachtlassung des Wertes der titellosen Benützung der H*****-Gasse 4 bei Ermittlung des Vermögens der S*****-GmbH zum Vorwurf macht. Abgesehen davon ist dieser Vorwurf auch in der Sache unbegründet, weil hinsichtlich des Schuldspruchfaktums III. ausschließlich geklärt werden sollte, ob den vom Angeklagten veranlaßten Leistungen der S*****-GmbH, nämlich Investitionen in das Haus Graz, H*****-Gasse 4, ein für die Gläubiger greifbarer Gegenwert gegenüberstand. Auf die (ohne zugrundeliegenden Rechtstitel) bloß faktische Benützungsmöglichkeit hinsichtlich der Büroräumlichkeiten stand den Gläubigern der S*****-GmbH jedoch kein exekutiver Zugriff offen (vgl US 29, 35, 90), weshalb es ihrer Bewertung nicht bedurfte.

In der Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer, daß "das Erstgericht eine Vielzahl seiner Feststellungen mit Feststellungen aus dem Urteil im Verfahren zum AZ 12 Vr 2920/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz begründet" habe. Damit vermag er allerdings einen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil das angefochtene Urteil erst nach Anführung einer Vielzahl von Beweisergebnissen im Rahmen der Urteilsbegründung ersichtlich bloß illustrativ zusätzlich (auch) noch einen Hinweis auf die Feststellungen des im vorangeführten Verfahren ergangenen Urteils enthält (US 16, 17 = GZ 12 Vr 745/92-504, 31, 32). Damit wurde vom Erstgericht aber lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es zu keinen von diesem früheren Urteil abweichenden Feststellungen gelangt ist. Gleiches gilt für das ebenfalls auf Feststellungen im Urteil AZ 12 Vr 2920/91 verweisende Klammerzitat auf Seite 43 des Urteiles. Soweit sich der Beschwerdeführer aber - abgesehen von diesen konkreten Einwänden - generell dagegen verwahrt, daß im angefochtenen Urteil auf den Inhalt des Aktes 12 Vr 2920/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Bezug genommen wurde, obwohl nur "der wesentliche Inhalt" dieses Aktes "dargestellt" worden sei und damit behauptet, sein Einverständnis habe sich lediglich auf die Verlesung der verfahrensgegenständlichen Akten, nicht aber auch der Vorstrafakten erstreckt, vernachlässigt er den diesbezüglichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (289/XXV), wonach sich das Einverständnis der Parteien ersichtlich auch auf die unmittelbar vorher vorgetragenen Vorstrafakten bezog.

Der weiteren Mängelrüge zuwider bedurfte auch die Aussage der Zeugin Karin W***** (191/XXV) keiner über den Umfang in US 65 hinausgehenden ausführlicheren Erörterung, weil die Zeugin in der Hauptverhandlung zwar ihre den Angeklagten belastenden Angaben im Verlauf ihrer Einvernahme abschwächte, diesen Entlastungsversuch in der Folge jedoch wieder relativierte, indem sie einräumte, es könne sein, daß ihr "Sachen nicht bekannt waren" und schließlich auf die Frage des Vorsitzenden nach dem Grund für die Nichtbezahlung von Rechnungen erklärte, sie wisse davon nichts (197,199/XXV). Vom Übergehen eines den Angeklagten entlastenden Beweisergebnisses kann demnach keine Rede sein.

Gleiches gilt für die unerörtert gebliebene Aussage des Zeugen Dr. Roland G***** (des Masseverwalters der G*****-GmbH) hinsichtlich des Faktums II./2. Abgesehen davon, daß dieser Zeuge eine Überschuldung der G*****-GmbH nur für den Fall ausschloß, daß deren Forderungen, die Gegenstand eines ruhenden Zivilverfahrens sind, zu Recht bestehen sollten (287,293f/XXII), ist - wie bereits zur Verfahrensrüge hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen Dr. Forcher ausgeführt - eine allfällige Überschuldung der G*****-GmbH nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil das Erstgericht insoweit zur Überzeugung eines mangelnden Zahlungswillens des Angeklagten gelangt ist.

Die angeblich gleichfalls übergangene weitere Aussage Dris. G***** des Inhalts, der Angeklagte habe darauf gedrängt, daß Dr. M***** die Forderungen der G*****-GmbH fakturiere, hat der Zeuge in dieser Bestimmtheit nicht abgelegt (295 bis 301/XXII); über den Grund der angeblichen Säumnis Dris. M***** hinwieder hat er nichts anzugeben vermocht (299/XXII). Schließlich wäre eine derartige - die Einlassungen Dris. M*****unterstreichende - Haltung des Angeklagten während der Anhängigkeit des Konkursverfahrens der G*****-GmbH und des Strafverfahrens zur Widerlegung der Annahme seines seinerzeitigen Betrugsvorsatzes ungeeignet, sie entspräche vielmehr einem konsequenten Festhalten an seiner diesen Vorsatz leugnenden Verantwortung.

Das weitere Vorbringen der Mängelrüge zum Faktum II./2. betreffend die Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit der Begründung der erstrichterlichen Feststellung, die Inseratenkunden seien vom Angeklagten beherrschte Unternehmen gewesen (weshalb er selbst bereichert worden sei), ist unzureichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer gründet diesen Einwand nämlich lediglich auf die vage Behauptung, aus dem Beweisverfahren hätten sich bloß Anhaltspunkte für eine Beratung dieser Unternehmen durch ihn ergeben, weshalb "bei entsprechender Erörterung dieser Beweisergebnisse zweifellos andere Feststellungen" zu treffen gewesen wären. Damit übergeht er allerdings die konkrete Bezugnahme der Urteilsbegründung (US 65, 66) auf die Aussagen der Zeugen Elisabeth K*****, Leopold K*****, Dr. Hermann M***** und Margarethe H***** sowie auf die Verantwortung der Elisabeth L*****, womit aber die Erkenntnisrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ihrer Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hinlänglich nachgekommen sind.

Die in einer mangelnden Erörterung der Verantwortung des Angeklagten vom 13. Jänner 1994 (109 ff/XXII, 151/XXII), in den Aufwendungen für das Haus H***** 4 seien auch jene Anlegergelder enthalten gewesen, die bereits Gegenstand seiner rechtskräftigen Verurteilung zum AZ 12 Vr 2920/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewesen seien, erblickte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung trifft ebenfalls nicht zu. Das Erstgericht hat sich nämlich mit dieser Verantwortung des Angeklagten ohnedies ausdrücklich befaßt (US 67 iVm US 52), ist ihr aber nicht gefolgt, zumal der Angeklagte die Behauptung weder konkretisiert noch durch Beweisanbote zu belegen gesucht hat. Abgesehen davon wurde diese Verantwortungsvariante vom Angeklagten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten, weswegen für das Erstgericht kein Anlaß bestand, gerade diesen Teil der wechselnden und in sich widerspruchsvollen Angaben des Angeklagten einer besonderen Erörterung zuzuführen.

Das (auch Elemente einer Mängel- und Rechtsrüge enthaltende) Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) hinsichtlich der Urteilstat II./1. ist unter keinem der genannten Aspekte zielführend. Die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (US 50) ist mit der vom Erstgericht festgestellten weiteren Tatsache, daß die Fahrgäste der Buslinie des von Bernhard L***** gegründeten Vereins zur Unterstützung der Opfer der Bürokratie keinen Fahrpreis, sondern bloß eine freiwillige Spende entrichteten, nicht unvereinbar. Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, steht überdies nicht in unauflösbarem gedanklichen Widerspruch dazu, daß der Täter die durch seine Tathandlung(en) zunächst eingetretene Vermehrung des eigenen Vermögens zugunsten anderer Personen verwendet. Anders läge der Fall nur, wenn eine unmittelbare Vermehrung des Vermögens eines Dritten angestrebt würde (vgl Mayerhofer-Rieder StGB3 E 1b zu § 70). Davon kann jedoch nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein; wurde doch danach durch den betrügerisch herausgelockten Treibstoff Vereinsvermögen, welches nach diesen Konstatierungen (US 22, 26 f und 55 f) bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als mit dem Vermögen des Angeklagten identisch anzusehen ist, vermehrt. Eine Widersprüchlichkeit der Urteilsannahmen liegt demnach nicht vor; ebensowenig lassen sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die tatsächlichen Annahmen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung ableiten. Die in dem bezughabenden Beschwerdevorbringen enthaltenen rechtlichen Argumente wiederum gehen von der - wie dargelegt - urteilsfremden Prämisse der unmittelbaren Vermögensvermehrung Dritter aus und versagen daher auch unter dem Aspekt einer (solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge.

Der zum Faktum II./2. erhobene Einwand, die Tatrichter hätten ohne jegliche Deckung durch die Aktenlage eine Bereicherung des Angeklagten infolge Entgegennahme von Zahlungen festgestellt, ist aktenwidrig. Der vom Erstgericht gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf geht - sowohl nach der Formulierung des Urteilsspruchs als auch nach dem Urteilssachverhalt (US 48 bis 50) dahin, daß er sich durch die Vortäuschung seines Zahlungswillens vermögenswerte Leistungen (nämlich Inserateneinschaltungen) der Styria-Steirischen Verlagsanstalt erschlichen hat. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißten Überprüfung von Geldflüssen bedurfte es daher in diesem Zusammenhang nicht.

Aber auch die Tatsachenrüge zum Faktum III., derzufolge der "Nutzen der titellosen Benützung" des Hauses H*****-Gasse 4 für die S*****-GmbH bei der Beurteilung einer allfälligen Gläubigerschädigung zu berücksichtigen gewesen wäre, betrifft keine diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil es nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht auf einen allfälligen Nutzen der S*****-GmbH, sondern lediglich darauf ankommt, ob deren Gläubiger auf einen den Investitionen dieser Gesellschaft in das oben erwähnte Objekt entsprechenden Wert Zugriff hatten. Gerade das aber wurde vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung verneint (US 35f, 73 f). Der weitere unter diesem Nichtigkeitsgrund vorgebrachte, gleichfalls das Faktum III. betreffende Einwand, die Feststellung der Gläubigerschädigung sei bedenklich, gründet sich auf die Behauptung, die Überschuldung der S*****-GmbH sei nicht nachweisbar. Mit diesem Vorbringen können schon deswegen erhebliche Bedenken gegen die wiedergegebenen Urteilskonstatierungen nicht erweckt werden, weil es eines solchen Nachweises - wie schon oben ausgeführt - für die Annahme einer (zudem im Sachverständigengutachten aktenmäßige Deckung findenden) Gläubigerschädigung nicht bedarf.

Eine Anklageüberschreitung (Z 8) vermeint der Beschwerdeführer darin zu erkennen, daß das Erstgericht ihm laut Schuldspruch zum Faktum III. die Investitionen für die S*****-GmbH im Haus H*****-Gasse 4 selbst als Tathandlungen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB zur Last legte, während nach dem Anklagesatz der Vorwurf der strafrechtlich relevanten Veräußerung und Beiseiteschaffung von Vermögen der S*****-GmbH darin bestand, daß er die aus den Investitionen resultierenden Forderungen um nur 480.000 S an Elisabeth L***** verkaufte und deren Eintritt in den Mietvertrag am erwähnten Objekt an Stelle der Vormieterin Sabine S***** bewirkte, womit er die Rechtslage mit dem Ziel veränderte, Elisabeth L***** durch Untervermietung ab 1. Juli 1992 Mieteinnahmen zu ermöglichen.

Die behauptete Nichtigkeit haftet indes dem angefochtenen Urteil nicht an.

Es trifft zu, daß der Sitzungsvertreter die Anklage (ON 396/XIX) zum Faktum IV./2. nur insoweit modifizierte, als er die "Anklageschrift" auf den Zeitraum 1988 bis 1991 ausdehnte (289/XXV). Grundsätzlich ist jedoch der Untersuchung der behaupteten Anklageüberschreitung voranzustellen, daß bei der für die Beurteilung der Erledigung, Nichterledigung oder Überschreitung der Anklage relevanten Prüfung der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum (auch) auf die Begründung der Anklageschrift Rücksicht zu nehmen ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 5 f zu § 262 und E 2 zu § 281 Z 8). Im konkreten Fall ergibt sich aus Punkt IV./2. des Anklagesatzes, der insoweit durch die bezughabenden Teile der Anklagebegründung noch verdeutlicht wird, daß Gegenstand der Anklage das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten der S*****-GmbH im Ausmaß der von dieser Gesellschaft im Objekt H*****-Gasse 4 getätigten (von der Anklagebehörde auf nahezu 17 Mio S geschätzten) Investitionen war. Der Vorwurf des angefochtenen Urteiles im Punkt III. ist mit diesem Vorwurf deckungsgleich, weil dem Angeklagten auch damit zur Last gelegt wurde, einen diesen Investitionen entsprechenden Wert - allerdings mit einem (im Zweifel zugunsten - US 92) geringer eingeschätzten Betrag - dem Zugriff der Gläubiger entzogen zu haben. Der erkennende Senat hat damit den Anklagesachverhalt nur insoweit (rechtlich) anders beurteilt, als er die tatbestandsbegründende Vermögensverschiebung schon in der Vornahme der Investition selbst erblickte, wogegen die Anklagebehörde die Tatausführung erst in einer späteren Phase, nämlich der Veräußerung der - auch nach dem Anklagesachverhalt von der S*****-GmbH gar nicht erworbenen-Ansprüche gegen die Vermieterin auf Ersatz dieser Investitionen um einen verhältnismäßig geringen Betrag an Elisabeth L*****, annahm. Die solcherart von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung ändert an der Identität von Anklage- und Urteilstat nichts. Der von der Anklagebehörde vorgenommenen Modifikation der Anklage hätte es daher gar nicht bedurft (vgl abermals Mayerhofer-Rieder aaO E 14 zu § 262). Die Prüfung, ob Anklage- und Urteilstat ohne Verletzung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft Gegenstand von zwei nebeneinander bestehenden Schuldsprüchen sein könnten (Mayerhofer-Rieder aaO E 76), zeigt, daß bei einer Verurteilung sowohl im Sinn des ursprünglichen Anklagesatzes als auch wegen des vom Schöffengericht dem bezüglichen Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhaltes (mit einem geringeren Investitionsbetrag), eine unzulässige Doppelverurteilung, also ein eindeutiger Verstoß gegen den verfassungsmäßig verankerten (Art IV Z 1 7. ZP zur MRK) "ne bis in idem - Grundsatz" vorläge. Ergibt eine solche Prüfung aber die Identität von Urteils- und Anklagetat - wie im vorliegenden Fall -, so kann von einer Anklageüberschreitung keine Rede sein. Die Ausführungen der Beschwerde zur Z 8 des § 281 Abs 1 erweisen sich demnach - in ihrem gesetzmäßig ausgeführten Teil - als inhaltlich nicht begründet. Die darin zusätzlich aufgestellte Behauptung, in der Anklageschrift sei von Investitionen in das Objekt H*****-Gasse 4 "überhaupt keine Erwähnung getätigt" worden, steht im Widerspruch zu dem - in der Einleitung dieses Beschwerdepunktes noch zutreffend wiedergegebenen - schriftlichen Anklagetenor und ist damit nicht aktenkonform.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der darin gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB erhobene Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer ermächtigt gefühlt habe, für Sabine Sch***** mit deren Namenszug Urkunden zu unterfertigen, vom gegenteilig festgestellten Urteilssachverhalt abweicht (US 43, 61 und 62).

Aber auch die gegen den Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (III.) unter diesem Aspekt (Z 9 lit a) vorgebrachten Beschwerdeeinwände sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Das Argument, die S*****-GmbH sei durch die titellose Benützung des Objekts H*****-Gasse 4 bereichert worden, läßt nämlich nur dann die Schlußfolgerung zu, durch die Investitionen in das genannte Objekt sei kein Gläubiger dieser Gesellschaft geschädigt worden, wenn - wie es der Beschwerdeführer tut - in prozeßordnungswidriger Weise jene Urteilsfeststellungen vernachlässigt werden, denenzufolge die allenfalls der S*****-GmbH als Gegenwert der Investitionen zugekommenen Vorteile für die Gläubiger nicht greifbar waren (US 29, 35 sowie 73 bis 75). Wenn der Beschwerdeführer schließlich zu diesem Schuldspruch (III.) einen Feststellungsmangel hinsichtlich der subjektiven Tatseite geltend macht, entfernt er sich abermals von den Urteilsannahmen (vgl insbesondere US 35, 36 sowie 73 f). Der Einwand mangelnder Erörterung der (als "subjektive Tatseite" bezeichneten) Verantwortung des Angeklagten über die Herkunft eines Teiles der Investitionen der S*****-GmbH aus Geldbeträgen, deren betrügerische Herauslockung (im Rahmen von Kommanditgesellschaften) bereits Gegenstand des rechtskräftigen Schuldspruchs zum AZ 12 Vr 2920/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewesen seien, wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge behandelt. Aus den schon dort zur Widerlegung der Beschwerdebehauptung zitierten Urteilsstellen (US 67 iVm US 52) ergibt sich, daß - der Rechtsrüge zuwider, die sich in Wahrheit im Versuch erschöpft, die Tatfrage neuerlich aufzurollen - auch zu dieser Frage eine ausreichende Feststellungsbasis vorliegt, dies allerdings nicht in einem dem Angeklagten genehmen Sinn, sondern unter Ablehnung der betreffenden - unkonkretisiert gebliebenen und letztlich auch nicht aufrecht erhaltenen - Verantwortung des Angeklagten. Insoweit geht die (inhaltlich nicht auf die nominell angeführte Z 10, sondern auf Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte, nämlich einen Verstoß gegen die materielle Rechtskraft der früheren Verurteilung behauptende) Rechtsrüge erneut - der Strafprozeßordnung zuwider - nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus.

Die jeweils gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung beim Betrug (II./1. und II./2.) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Das Beschwerdevorbringen beruht in beiden Fällen auf der Behauptung, die betrügerisch erlangten Vermögensvorteile seien nicht dem Angeklagten, sondern (im Falle II./1.) dem Verein zum Schutze der Opfer der Bürokratie und (im Falle II./2.) der G*****-GmbH bzw deren Inseratenkunden zugute gekommen. Mit diesem Vorbringen hält der Angeklagte nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen fest, wonach bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise er selbst mit den im Urteil auf S 22 bis S 26 angeführten Vereinen und Gesellschaften in einem Maße zu identifizieren war, daß alle dort einfließenden Vermögenszuwächse wirtschaftlich ihm selbst unmittelbar zugute kamen und wonach auch als Inseratenkunden keine anderen als die erwähnten Gesellschaften auftraten (siehe auch US 48 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als unbegründet, zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2 StPO) und Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

Rechtssätze
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