JudikaturJustizRS0099135

RS0099135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2023

Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).

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