RS0099523 – OGH Rechtssatz
RS0099523 – OGH Rechtssatz
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Es ist unzulässig, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel, das nicht ausgeführt wurde, von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte (Sachlage und) Beweislage maßgebend zu verändern, insbesondere die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung zu widerlegen und auf diese Weise die Entscheidung zu beeinflussen.