JudikaturJustizRS0098538

RS0098538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 1995

Gegenstand der Anklage ist nicht die rechtliche Beurteilung der Anklagetat durch den Ankläger, sondern die Beteiligung des Angeklagten an dem in der Anklage geschilderten Vorkommnis mit allen seinen begleitenden Umständen (RZ 1938,94), wobei Anklagesatz und Begründung der Anklageschrift ein einheitliches Ganzes bilden (EvBl 1950/217).

Entscheidungen
8