JudikaturJustizRS0098703

RS0098703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 1995

Keine Anklageüberschreitung, wenn der Schuldspruch in der Richtung einer anderen rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat erfolgt, selbst wenn der Staatsanwalt keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.

Entscheidungen
5