JudikaturJustiz11Os120/86

11Os120/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef L*** und Stefan A*** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes vom 23.Mai 1986, GZ 17 Vr 321/85-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Stöger, und der Verteidiger Dr.Werner Weiss und Dr.Johannes Stern, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Stefan A*** wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB (Punkt II/1 des Urteilssatzes) und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Stefan A*** hat (auch) im November 1985 die österreichische Staatsangehörige Claudia P*** dadurch der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, zugeführt, daß er mit ihr in einem Personenkraftwagen nach Italien reiste, sie auf zur Ausübung der Prostitution geeignete Standplätze brachte und sie dort überwachte.

Er hat (auch) hiedurch das Verbrechen des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm laut dem unberührt gebliebenen Teil des ihn betreffenden Schuldspruches zur Last fallenden Handlungen nach dem § 217 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt.

Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft wird aus dem angefochtenen Urteil übernommen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im übrigen werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Josef L*** wird dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichtes vom 20.Jänner 1986, GZ 21 Vr 3103/85-118 (i.V.m. dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28.Mai 1986, GZ 9 Os 55/86-10), auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt wird.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte A*** werden mit ihren Berufungen auf die vorstehenden Entscheidungen verwiesen. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13.Feber 1951 geborene Josef L*** und der am 23.April 1954 geborene Stefan A*** des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (erster Fall) StGB (Punkt I./1.) sowie des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt I./2.) und der Angeklagte Stefan A*** überdies des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach den §§ 215; 15 StGB (Punkt II./1. und 2.) schuldig erkannt und hiefür jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Josef L*** und Stefan A*** liegt zur Last

I./ die (am 13.April 1966 geborene) österreichische

Staatsangehörige Claudia P***

1./ Ende Oktober 1985 im bewußten und gewollten Zusammenwirken (als Mittäter) in Italien der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt und 2./ am 22.November 1985 in Wals bei Salzburg durch Gewalt und gefährliche Drohung, indem sich Josef L*** äußerte, daß sie an einen Mast angebunden gehöre, wie er es schon einmal getan habe, und mit dem Fuß gegen ihren Kopf trat, (zum Verlassen des Wohnhauses des Martin A*** und) zum Mitfahren genötigt zu haben (wobei Stefan A*** durch Eindringen in das Wohnhaus des Martin A*** und durch die an Claudia P*** gerichtete Aufforderung zum Mitkommen zur Tat des Josef L*** beigetragen hatte);

Stefan A*** liegt weiters zur Last

II./ Claudia P*** der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt zu

haben, und zwar

1. im November 1985 dadurch, daß er sie in Italien in die Prostituiertenszene in Cattolica und Udine einwies und

2. Anfang Jänner 1985 (richtig: Mai 1985) dadurch, daß er sie nach Knittelfeld in ein Bordell brachte, sie aufforderte, (dort) der Prostitution nachzugehen, und sie in den Bordellbetrieb einführte. Weiters enthält das angefochtene Urteil Freisprüche des Angeklagten Stefan A*** gemäß dem § 259 Z 3 StPO von den Anklagevorwürfen einer Tatbegehung in Richtung der §§ 217 Abs. 2 und 216 Abs. 2 StGB.

Die Angeklagten L*** und A*** bekämpfen die sie

betreffenden Schuldsprüche mit jeweils getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, in denen sie die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen. Die formell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich der Sache nach nur gegen den im Urteilssatz unter Punkt II./1. bezeichneten Schuldspruch des Angeklagten A*** wegen Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB. Die Staatsanwaltschaft strebt hier (gleichfalls) einen Schuldspruch wegen Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und überdies eine weitere Tatbeurteilung als - mit dem Delikt des Menschenhandels in Tateinheit verwirklichtes - Vergehen der Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2 StGB an.

Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführte, kommt nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Berechtigung zu. Hingegen erweisen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten als nicht begründet.

A/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Rechtliche Beurteilung

Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, daß das im Schuldspruch zu Punkt II./1. festgestellte und vom Erstgericht (bloß) als Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht im Sinn des § 215 StGB beurteilte Tatverhalten des Angeklagten A*** rechtsrichtig dem Verbrechenstatbestand des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 StGB zu unterstellen sei. Denn nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte A*** (auch in diesem Fall) die Claudia P***, die nach dem im Schuldspruch unter Punkt I./1. angeführten Tatgeschehen in Italien Ende Oktober 1985 wieder nach Österreich zurückgekehrt war, im November 1985 erneut in Italien der gewerbsmäßigen Unzucht dadurch zu, daß er mit ihr in einem PKW dorthin reiste, sie in Rimini, Venedig und Udine auf zur Ausübung der Prostitution geeignete Standplätze brachte, sie überwachte und von ihr den Großteil der in Italien aus der Prostitution erzielten Einnahmen entgegennahm (Band II, S 246 d.A). Damit verwirklichte aber der Angeklagte A***, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge zutreffend aufzeigt, (erneut) den Tatbestand des Menschenhandels im Sinn des § 217 Abs. 1 (erster Fall) StGB. Schon angesichts der gleichartigen Rechtsgutverletzung verdrängt das mit höherer Strafe bedrohte Verbrechen nach dem § 217 Abs. 1 (erster Strafsatz) StGB das Vergehen nach dem § 215 StGB

(SSt 50/59 = EvBl 1980/108). Dazu kommt vorliegend noch, daß die vom Erstgericht vorgenommene Tatbeurteilung im Urteilsfaktum II./1. als Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB schon deshalb verfehlt ist, weil Claudia P*** zu dieser Zeit (November 1985) bereits im Prostituiertenmilieu verankert war, sodaß von einem erst damals vom Angeklagten A*** zu verantwortenden Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht im Sinn des § 215 StGB durch Umwandlung ihrer gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten (EvBl 1977/198) nicht mehr gesprochen werden kann (vgl hiezu auch Pallin, WK, RN 4 zu § 215 StGB). Hingegen kann nach dem Wortlaut des § 217 Abs. 1 StGB ("... mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein ...") Schutzobjekt dieses Deliktes auch eine Person sein, welche die gewerbsmäßige Unzucht bereits ausübt. Der Schutz des § 217 StGB erstreckt sich demmach auch auf eine Prostituierte. Die vom Angeklagten A*** mit Rat und Tat herbeigeführte, aber nach den Urteilsannahmen letztlich doch freiwillige Bereitschaft der Claudia P***, (auch) im November 1985 in Italien (erneut) der Prostitution nachzugehen, entspricht einem Zuführen zu gewerbsmäßiger Unzucht in einem anderen Staat, sodaß der Angeklagte A*** angesichts der Erreichung dieses von ihm angestrebten Zieles auch im Urteilsfaktum II./1. den Verbrechenstatbestand des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (erster Strafsatz) StGB zu verantworten hat (vgl. Pallin, WK, RN 5 zu § 217 StGB).

Im übrigen ist aber die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht begründet:

Das Erstgericht hegte gegen die Angaben der Claudia P***, sie sei im Urteilsfaktum II./1. gewaltsam (durch Zerren zum Fahrzeug) und durch Androhung von Schlägen im November 1985 zur Fahrt nach Italien genötigt worden, erhebliche Bedenken und hielt in diesem Belang die Darstellung des Tatopfers als verläßliche Feststellungsgrundlage für ungeeignet (Band II, S 248). Mit ihrem, in diesem Urteilsfaktum die Annahme einer - mit höherer Strafe bedrohten - Tatbegehung im Sinn des § 217 Abs. 2 (zweiter und dritter Fall) StGB anstrebenden Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Urteilsnichtigkeit nicht aufzeigen; strebt sie doch nach Inhalt und Zielsetzung ihres Vorbringens im Ergebnis bloß eine andere, für den Angeklagten A*** nachteilige Wertung der ihn auch insoweit belastenden, vom Erstgericht aber keineswegs mit Stillschweigen übergangenen Angaben der Zeugin P*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung an. Wenn das Erstgericht in diesem Punkt der Zeugin P*** den Glauben versagte, so liegt darin ein Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, der im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen ist.

Soweit schließlich die Staatsanwaltschaft der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO im Faktum II./1. mit dem Hinweis auf die Urteilsfeststellung, der Angeklagte A*** habe Claudia P*** im November 1985 in Italien durch Abnahme nahezu des gesamten, dort von ihr aus der Prostitution erzielten Erlöses ausgebeutet (Band II, S 246), neben dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (erster Fall) StGB auch noch - in Tateinheit mit diesem Delikt - eine Verurteilung wegen Vergehens der Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2 (erster Fall) StGB (in der Fassung der StG-Novelle 1984, BGBl 1984/295) anstrebt, übersieht sie, daß die geschützten Rechtsgüter beim Delikt der Zuhälterei (§ 216 StGB) und bei dem des Menschenhandels die gleichen sind. Auch der Menschenhandel ist ebenso wie Zuhälterei seinem Wesen nach ein typisches Ausbeutungsdelikt (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 6 zu § 217 StGB und ÖJZ-LSK 1979/145 zu § 217 StGB). Übrigens bildet die gewerbsmäßige Begehung, die bei der Zuhälterei nach dem § 216 StGB (neue Fassung) in den in den Absätzen 1, 2 oder 3 dieser Gesetzesstelle angeführten Begehungsformen (subjektive) Tatbestandsvoraussetzung ist (vgl. Leukauf-Steininger, Ergänzungsheft 1985, RN 15 a zu § 216 StGB n.F.), beim Menschenhandel einen mit höherer Strafdrohung verbundenen Qualifikationsumstand (§ 217 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB). Vor allem aber zeigen die im Blick auf das Delikt der Zuhälterei (in allen in § 216 StGB [neue Fassung] angeführten Begehungsformen) wesentlich höheren Strafdrohungen des § 217 Abs. 1 StGB für Menschenhandel, daß "Zuhälterei" im Tatbestand des Menschenhandels aufgeht, weil schon durch eine Bestrafung nach dem § 217 StGB das mit der Tatbegehung verwirklichte Unrecht voll erfaßt wird. Eine echte (Ideal )Konkurrenz beider Delikte kommt demnach entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung nicht in Betracht.

B/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef

L***:

Der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO und demnach eine Verletzung der Verteidigungsrechte erblickt der Angeklagte L*** in der Abweisung des in der letzten Hauptverhandlung am 23. Mai 1986 vom Verteidiger gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Elisabeth O*** (Band II, S 230). Durch die begehrte Beweisaufnahme sollte die Richtigkeit seiner Behauptung dargetan werden, er habe (Ende Oktober 1985) diese Zeugin in Italien vermutet (und sie daher dort gesucht). Da dieser im angefochtenen Urteil ohnedies als erwiesen angenommene Umstand (vgl. Band II, S 241 und 242) aber keinen für den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach dem § 217 Abs. 1 StGB (Punkt I./1.) entscheidungswichtigen Punkt berührt, weil ein Suchen nach Elisabeth O*** in Italien ein gleichzeitiges Zuführen der Claudia P*** zur gewerbsmäßigen Unzucht in diesem Staat nicht ausschließt, konnte das Erstgericht von der Einvernahme der Zeugin O*** ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte Abstand nehmen. Der behauptete Nichtigkeitsgrund nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO liegt daher nicht vor.

Die weiters vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge - im übrigen zu Unrecht (vgl. die Angaben der Zeugin P***, Band II, S 170 und 171, ferner die Urteilsgründe, Band II, S 244) - als aktenwidrig bekämpfte Urteilsfeststellung zum Faktum I./1., daß Claudia P*** die aus der Prostitution in Italien erzielten Geldbeträge zum überwiegenden Teil dem Angeklagten A*** ausfolgte, der davon wieder Zahlungen an ihn (den Beschwerdeführer) zu leisten hatte, betrifft keine für den Schuldspruch wegen Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 erster Fall StGB entscheidungswichtige Tatsache; denn eine gewerbsmäßige Begehung dieses Deliktes und eine daraus abgeleitete Tatqualifikation nach dem zweiten Fall des § 217 Abs. 1 StGB wird dem Beschwerdeführer (oder dem Mitangeklagten A***) nach dem Inhalt des Schuldspruchs nicht angelastet. Zur Erfüllung des Grunddeliktes des Menschenhandels (§ 217 Abs. 1 erster Fall StGB) ist hingegen die Erzielung eines Vermögensvorteils oder einer (fortlaufenden) Einnahme nicht Tatbestandsvoraussetzung (mag dies auch in der Regel zutreffen).

Der Einwand in der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum I./1., daß das im Urteil als erwiesen angenommene Tatverhalten einem "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB nicht entspreche, ist unberechtigt. Hatte der Beschwerdeführer doch nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit dem Mitangeklagten A*** der Claudia P*** den Vorschlag zur Ausübung der Prostitution in Italien unterbreitet, ihr in Riccione einen für diese Tätigkeit geeigneten Standplatz gezeigt, sie über das dort orsübliche Entgelt für die Gewährung eines Geschlechtsverkehrs aufgeklärt und sie mit dem Mitangeklagten A*** während der Ausübung der Prostitution, zum Teil aus Kontrollgründen und zum Teil, um sie zu beschützen, überwacht (Band II, S 242 und 245). Auf diese Weise nahm er aber mit A*** durch Rat und Tat gezielt darauf Einfluß, daß Claudia P*** in Italien ihrem unzüchtigen Gewerbe nachging; er führte sie demnach in einem anderen Staat der gewerbsmäßigen Unzucht zu (vgl. neuerlich SSt 50/59; Pallin, WK, RN 5 zu § 217 StGB; ferner Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 5 zu § 217 StGB). Soweit hingegen die Rechtsrüge ein auf Zuführen der Claudia P*** zu gewerbsmäßiger Unzucht in Italien gerichtetes Vorhaben überhaupt verneint, übergeht sie, daß im Urteil (Band II, S 243) ein derartiger Vorsatz (auch) beim Beschwerdeführer ausdrücklich als erwiesen angenommen wurde. Hier entbehrt daher die Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil der Beschwerdeführer insoweit von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht.

Das gleiche gilt für die Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt I./2.); sie unterstellt nämlich die urteilsfremde Annahme, die vom Beschwerdeführer gegen Claudia P*** (durch einen Fußtritt in das Gesicht) geübte Gewalt sei nicht auf eine Willensbeugung (des Tatopfers) gerichtet gewesen; wird doch hiebei erneut die ausdrückliche Urteilsfeststellung übergangen, daß P*** durch die vom Angeklagten L*** angewendeten Mittel der Gewalt und gefährlichen Drohung zum Mitfahren (also zum Verlassen der Wohnung des Martin A***) veranlaßt werden sollte (Band II, S 249 und 250). Auch die weitere Behauptung in der Rechtsrüge, daß dem Ersturteil eine Bedrohung der Zeugin P*** nicht zu entnehmen sei, ist nicht aktengetreu, wird doch darin eine solche Bedrohung (in Form der Äußerung des Angeklagten L***, die Frau gehöre an einen Mast gebunden, wie er dies schon einmal getan habe) ausdrücklich als erwiesen angenommen (Band II, S 249).

Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** als unbegründet.

C/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Stefan A***:

In der gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 StGB (Punkt I./1.) gerichteten Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) erachtet sich der Angeklagte A*** durch die Abweisung des von seinem Verteidiger bereits in der ersten Hauptverhandlung am 17.April 1986 gestellten (Band II, S 191) und in der letzten Hauptverhandlung am 23.Mai 1986 wiederholten Antrages (Band II, S 230) auf Vernehmung der Zeugin Sabine S*** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Durch diese Zeugin sollte laut den bei der Antragstellung bekanntgegebenen Beweisthemen nachgewiesen werden, daß Claudia P*** freiwillig und aus eigenem Entschluß in Italien der Prostitution nachgegangen sei (Band I, S 191) und die daraus erzielten Einnahmen fast zur Gänze für eigene Zwecke verbraucht habe (Band II, S 230).

Der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO haftet auch hier dem Ersturteil nicht an: Denn abgesehen davon, daß Sabine S*** sich nach den Verfahrensergebnissen und den darauf gegründeten Urteilsfeststellungen Ende Oktober 1985 gar nicht in Gesellschaft der beiden Angeklagten L*** und A*** sowie der Claudia P*** in Italien aufgehalten hatte (dies war vielmehr erst später im November 1985 bei dem - dem Urteilsfaktum II./1. zugrundeliegenden - Geschehen der Fall) und daher schon aus diesem Grund zum Urteilsfaktum I./1. (mit Tatzeit Ende Oktober 1985) offenbar keine weitere, auf eigener Wahrnehmung beruhende Aufklärung geben kann, beruht das im Ersturteil zu Punkt I./1. als erwiesen angenommene Tatverhalten auf der geständigen Verantwortung des Angeklagten A*** in der Hauptverhandlung (vgl. Band II, S 148 und 149 sowie S 243). Eine Nötigung der Claudia P*** zur Prostitution in Italien wird hingegen dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil nicht unterstellt; sie ist auch nicht Tatbestandserfordernis des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 StGB. Dort ist vielmehr nur von einem Zuführen (oder Anwerben) die Rede. Daß das Tatopfer letztlich der Prostitution im Ausland freiwillig nachging, steht demnach der Annahme eines Zuführens (oder Anwerbens) hiezu keineswegs entgegen.

Welche aus der Ausübung der Prostitution in Italien erzielten Geldbeträge Claudia P*** dem Beschwerdeführer ausfolgte, ist, wie bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** dargelegt, für einen Schuldspruch wegen Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 StGB (Punkt I./1.) bedeutungslos. Schon aus diesem Grund versagt auch die Mängelrüge, mit welcher die Urteilsfeststellung bekämpft wird, daß P*** dem Beschwerdeführer auf Verlangen schon während ihres ersten Italienaufenthaltes im Oktober 1985 (Punkt I./1.) den überwiegenden Teil der damals aus der Prostitution (in Italien) erzielten Einnahmen ablieferte. Im übrigen besteht der Vorwurf der Aktenwidrigkeit in diesem Punkt nicht zu Recht, weil diese Feststellung in den Angaben der Zeugin P*** volle Deckung findet (Band II, S 175, 176 sowie S 244).

Das gleiche gilt auch für die gegen das Urteilsfaktum II./1. gerichtete Mängelrüge, konnte doch das Erstgericht auch in diesem, den zweiten Italienaufenthalt im November 1985 betreffenden Fall die entscheidungswichtigen Feststellungen, soweit sie nicht schon in der im wesentlichen geständigen Verantwortung des Angeklagten A*** Deckung finden, auf die Aussage der Zeugin P*** stützen (Band II, S 246). Auf den weiteren Beschwerdeeinwand, daß P*** schon seit Mai 1985 als Prostituierte tätig war und daher im November 1985 in Italien (Urteilsfaktum II./1.) nicht mehr der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt werden konnte, weil sie schon vorher ihre gesamte Lebensführung auf jene einer Prostituierten ausgerichtet hatte, war nicht näher einzugehen. Denn es war - wie bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft dargelegt - die erstgerichtliche Beurteilung des dem Schuldspruch zu Punkt II./1. zugrundeliegenden Tatgeschehens als Vergehen nach dem § 215 StGB rechtlich verfehlt; die rechtsrichtige Wertung als Verbrechen des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (erster Strafsatz) StGB setzt - anders als beim Vergehen nach dem § 215 StGB - nicht voraus, daß das Tatopfer bisher der gewerbsmäßigen Unzucht nicht ergeben sein durfte.

Im Urteilsfaktum II./2. (Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach den §§ 15, 215 StGB) folgte das Erstgericht ersichtlich der Aussage der Zeugin P***, derzufolge sie, als sie im Mai 1985 vom Beschwerdeführer zur Ausübung der Prostitution in das Bordell nach Knittelfeld gebracht wurde, bis dahin noch nicht gewerbsmäßig Unzucht getrieben hatte (Band II, S 162 und 180). Soweit daher die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge davon ausgeht, daß im Urteilsfaktum II./2. von einem Zuführen der Claudia P*** zur gewerbsmäßigen Unzucht schon deshalb nicht gesprochen werden könne, weil sie damals bereits zur Ausübung dieses Gewerbes entschlossen gewesen sei, übergeht sie die Urteilsfeststellung, daß P*** sich erst über Vorschlag und Aufforderung (des Beschwerdeführers), sohin damals erstmalig zu einer Tätigkeit als Prostituierte in dem vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer geleiteten Bordell in Knittelfeld bereit fand, der Angeklagte A*** sie zu diesem Zweck in dieses Bordell brachte und sie dort in die vorgesehene Tätigkeit als Prostituierte einführte (Band II, S 239). Diese Urteilsannahmen, insbesondere das vom Erstgericht festgestellte Einführen einer - bisher im Prostituiertenmilieu nicht integrierten - Person in ein Bordell entsprechen in geradezu typischer Weise dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 215 StGB (vgl. Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. II zu § 215 StGB; Pallin, WK, RN 4 zu § 215 StGB). Somit versagt auch die gegen den Schuldspruch zu Punkt II./2. gerichtete Rechtsrüge.

Entgegen der Auffassung des Angeklagten A*** ist das Ersturteil in diesem Belang aber auch nicht mit einem Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet; konnte doch das Erstgericht den dem Schuldspruch zu Punkt II./2. zugrundeliegenden Sachverhalt auf die im wesentlichen geständige Verantwortung des Angeklagten A*** stützen (vgl Band II, S 240), der gar nicht in Abrede gestellt hatte, Claudia P*** die Aufnahme der Tätigkeit einer Prostituierten in dem von ihm geleiteten Bordell in Knittelfeld vorgeschlagen und sie dazu in das Bordell gebracht zu haben (vgl. Band I, S 166 sowie Band II S 143 und 144).

Nur am Rande sei noch bemerkt, daß auch die Urteilsfeststellung, der Angeklagte A*** habe P*** die für die Bordellarbeit erforderlichen Sachen gekauft (Band II, S 239), in seinem Eingeständnis in der Hauptverhandlung Deckung findet, er habe in Knittelfeld noch Sachen erworben, die P*** für den "Club" (gemeint: für das Bordell) benötigte (Band II, S 145), sodaß der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit nicht zu Recht besteht. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seinen Schuldspruch wegen Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 StGB (Punkt I./1.) in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO meint, daß sein laut Ersturteil als erwiesen angenommenes Tatverhalten (noch) kein Zuführen im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB sei, genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen, auf das bereits zur gleichlautenden Rechtsrüge des Mitangeklagten L*** Gesagte zu verweisen.

Schließlich schlägt aber auch das Vorbringen des Angeklagten A*** nicht durch, mit dem er der Sache nach seinen Schuldspruch zu Punkt I./2. wegen Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (begangen durch sonstigen Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB) für rechtsirrig hält, weil das ihm laut Ersturteil zur Last gelegte Verhalten die Annahme einer Beitragstäterschaft zu der vom Mitangeklagten L*** als unmittelbarer Täter verübten Nötigung der Claudia P*** nicht zu tragen vermöge und das Ersturteil im übrigen mit Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite behaftet sei.

Entgegen dem letzten Einwand nahm das Erstgericht ausdrücklich als erwiesen an, daß der Angeklagte A*** damals dasselbe Ziel wie der Mitangeklagte L***, nämlich Claudia P*** zum Mitkommen zu veranlassen, anstrebte und die der Verwirklichung dieses Zieles dienenden Tathandlungen des Mitangeklagten L*** (Versetzen eines Fußtrittes sowie Bedrohung des Tatopfers) dadurch förderte, daß er P*** zum Mitkommen (aus der Wohnung des Martin A***) aufforderte (Band II, S 249 und 250). Damit ist aber im Ersturteil in subjektiver Beziehung ein vorsätzliches, den Mitangeklagten L*** bei der Tatbegehung förderndes Verhalten des Beschwerdeführers mit ausreichender Deutlichkeit festgestellt. Dem ersten Einwand ist entgegenzuhalten, daß gemäß dem § 12 dritter Fall StGB auch derjenige als Täter zu behandeln ist, der sonst zur Ausführung der strafbaren Handlung beiträgt. Darunter fällt jede für die Tatausführung ursächliche und konkret wirksam gewordene Förderung der (Ausführung der) Tat durch einen anderen (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 36 und 39 zu § 12 StGB). Diese Förderung durch den Beitragstäter kann auch in einer psychischen Unterstützung des unmittelbaren Täters, etwa im Bestärken des Tatentschlusses, gelegen sein (sogenannte psychische oder intellektuelle Beihilfe).

Das Erstgericht nahm einen solchen psychischen Tatbeitrag im Urteilsfaktum I./2. auf Grund des Gesamtverhaltens des Angeklagten A*** beim Vorfall am 21.November 1985 in der Wohnung des Martin A*** in Wals ausdrücklich als erwiesen an. Es stützt diese Annahme auf die Art, wie sich der Beschwerdeführer in diese Wohnung (über die Balkontür) Zutritt verschaffte, ferner auf die an P*** gerichtete Aufforderung zum Mitkommen und schließlich darauf, daß P*** (nach der Gewaltanwendung und Bedrohung durch den Mitangeklagten L***) dieser Aufforderung auch Folge leistete. Daraus konnte es aber schlüssig und im Einklang mit den Denkgesetzen eine auf Verwirklichung dieses mit dem Mitangeklagten L*** angestrebten Zieles ausgerichtete und solcherart die Tatausführung durch den Mitangeklagten L*** (als unmittelbarem Täter) fördernde Tätigkeit des Angeklagten A*** ableiten, die nach dem Vorgesagten dem Beschwerdevorbringen zuwider in rechtlicher Beziehung einer Beitragstäterschaft im Sinn des § 12 dritter Fall StGB entspricht.

Es war demnach auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan A*** ein Erfolg zu versagen.

Bei der für den Angeklagten A*** neu zu bemessenden Strafe wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von drei Delikten (Menschenhandel zu I/1 und II/1, Nötigung zu I/2 und versuchte Förderung gewerbsmäßiger Unzucht zu II/2), die Wiederholung des Menschenhandels sowie die Vorstrafen wegen (in Beziehung auf das Nötigungsdelikt) auf gleicher schädlicher Neigung beruhender, auf Aggression zurückzuführender (Körperverletzungs- und Sachbeschädigungs )Delikte als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, und den Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd.

Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für angemessen.

Auf diese Strafneubemessung waren Stefan A*** und der öffentliche Ankläger mit ihren (entsprechenden) Berufungen zu verweisen.

Der auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielenden Berufung des Angeklagten L***, hinsichtlich dessen das Erstgericht keinen Milderungsumstand annahm, jedoch die Deliktskonkurrenz und die (neuerliche) Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend wertete, kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Das den genannten Angeklagten betreffende, im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.Jänner 1986, GZ 21 Vr 3103/85-118, erwuchs mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.Mai 1986, GZ 9 Os 55/86-10, in Rechtskraft. Darnach liegen dem Angeklagten L*** (insgesamt) die Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB und des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1, erster Fall, StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB, der Zuhälterei nach dem § 216 StGB, der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB und nach dem § 36 Abs. 1 lit b WaffG zur Last. Die vom angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.Mai 1986, GZ 17 Vr 321/85-79, erfaßten Taten wurden vor der Urteilsfällung durch das Landesgericht Linz (am 20.Jänner 1986) verübt, weshalb das vorliegende Urteil des Obersten Gerichtshofes zum - nunmehr rechtskräftigen, vorstehend zitierten - Urteil des Landesgerichtes Linz im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB steht, worauf bei Erledigung der Berufung des Angeklagten L*** Bedacht zu nehmen ist.

Bei gemeinsamer Aburteilung aller den mehrfach zitierten Urteilen des Landesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Salzburg zugrundeliegenden Taten wäre unter Berücksichtigung der von den Schöffengerichten im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe sowie der Persönlichkeit des Angeklagten und des Umfanges seiner verschiedenen Tatbeteiligungen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren angemessen. Da mit Urteil des Landesgerichtes Linz eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt wurde, ergibt sich im vorliegenden Verfahren eine Zusatzstrafe von einem halben Jahr. In diesem Sinn war der Berufung des Angeklagten L*** ein Erfolg zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtssätze
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