§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen — StGB
§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105144
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.