B513/76—VfGH Rechtssatz
03. Oktober 1979
vorlagen, waren nur darauf abgestellt, daß in der Wohnung der Bf. gewerbsmäßige Unzucht geübt wird; nirgendwo wurde ein Verdacht geäußert, daß jemand i. S. des {Strafgesetzbuch § 215, § 215 StGB} der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird. Auch die Wahrnehmungen während des Einschreitens der Organe der Bundespolizeidirektion Wien bieten keine Grundlage für die Annahme, daß die Bf…