RS0095330 – OGH Rechtssatz
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"Zuführen" bedeutet nach dem § 215 StGB ein Tätigwerden, welches darauf abzielt, das Opfer in dem Sinne durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird.