JudikaturJustiz10Ob83/07i

10Ob83/07i – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris K*****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Anneliese K*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlecher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Spittal/Drau, wegen Feststellung, Einverleibung und Unterlassung (Gesamtstreitwert EUR 7.500), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. Mai 2007, GZ 3 R 98/07g-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 11. Jänner 2007, GZ 1 C 692/06a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Grundnachbarn. Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 19. 3. 1991 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit den Grundstücken 497/6, 497/7 und 510/28 sowie der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit dem Grundstück .570/2. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** unter anderem mit dem Grundstück 497/59, welches östlich an das Grundstück 497/7 der Klägerin angrenzt und in der Natur einen Geh- und Fahrweg darstellt.

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, es stehe ihr als Eigentümerin des Grundstückes .570/2 der EZ ***** GB ***** und der Grundstücke 497/7 und 497/6 der EZ ***** GB 73419 ***** mit der Adresse F***** Nr 5 und Nr 5a und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Grundstückes 497/59 der EZ ***** GB ***** mit der Adresse F***** Nr 7 und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 497/59 der EZ ***** GB ***** zu; die Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen. Weiters sei die Beklagte schuldig, das Anbringen einer Gliedkette auf dem gegenständlichen Weg und jede ähnliche Störung dieser Dienstbarkeit zu unterlassen. Die Klägerin stützte ihr Begehren auf Ersitzung und stillschweigende Einräumung des Rechtes dieser Dienstbarkeit durch die Beklagte. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin ein Dienstbarkeitsrecht nicht ersessen habe. Der Klägerin sei eine Dienstbarkeit auch nicht konkludent eingeräumt worden, weil zwischen den Parteien im Gegenteil ausdrücklich vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, diese Zufahrt zu benutzen und die Beklagte die Klägerin und deren Verwandte auch immer wieder ausdrücklich darauf hingewiesen sowie eine entsprechende „Fahrverbotstafel" aufgestellt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem vollen Umfang im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass zwischen den Parteien eine schlüssige Vereinbarung über das Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens auf dem Grundstück 497/59 zugunsten der Klägerin als Eigentümerin der im Feststellungsbegehren angeführten Grundstücke zustande gekommen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag der Beklagten änderte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 11. 7. 2007 letzteren Ausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist unzulässig.

Die Revisionswerberin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zwischen den Parteien keine schlüssige Dienstbarkeitsvereinbarung zustande gekommen sei. Auf Grund einer zwischen ihr und dem Vater der Klägerin getroffenen Vereinbarung bestehe lediglich eine persönliche Dienstbarkeit (Fahrrecht) zugunsten des Vaters der Klägerin auf dem gegenständlichen Grundstück. Die Klägerin habe ihrem Vater im Übergabsvertrag vom 19. 3. 1991 als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaften ein Fruchtgenussrecht an diesen Liegenschaften auf Lebensdauer eingeräumt. Sie habe daher den streitgegenständlichen Weg seit dem Jahr 1991 nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin, sondern immer nur als Besucherin des Fruchtgenussberechtigten, Verwalterin und Mieterin benützt, weshalb sie keine eigenen Rechte (an der Dienstbarkeit) erworben habe.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass Dienstbarkeiten zufolge § 480 ABGB auch vertraglich eingeräumt werden können. Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustande kommen (Hofmann in Rummel, ABGB3 § 480 Rz 1; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB3 § 480 Rz 2 jeweils mwN uva). Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Gutes, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen (RIS-Justiz RS0111562). So wird beispielsweise ein stillschweigender Vertragsschluss gewöhnlich angenommen, wenn der Liegenschaftseigentümer die Errichtung und Benützung einer kostspieligen Anlage duldet, weil er wissen musste, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. In diesen Fällen ist somit der Schluss erlaubt, dass der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende Wille des Belasteten sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezog (RIS-Justiz RS0114010; RS0011661 [T3]). In der E 6 Ob 155/00p (= NZ 2001, 343 [Hoyer]) wurde in dem Fall, dass Liegenschaftseigentümer jahrelang unangefochten die auf dem Grundstück des jeweils anderen Nachbarn liegenden Stücke eines einheitlichen Weges befahren und begangen haben, das schlüssige Zustandekommen einer Grunddienstbarkeitsvereinbarung bejaht. In der E 2 Ob 593/89 wurde ebenfalls das schlüssige Zustandekommen einer Grunddienstbarkeitsvereinbarung bejaht, weil die Liegenschaftseigentümerin in Kenntnis des Umstandes, dass ihr Grundstück schon früher durch längere Zeit regelmäßig und unwidersprochen zu Weidezwecken benützt worden war und auf diesem Grundstück Anlagen vorhanden waren und benützt werden, die diesem Zweck dienten, die weitere regelmäßige Benützung dieses Grundstückes für Weidezwecke ohne jeden Einwand durch einen Zeitraum von 15 Jahren duldete. Auch in der E 1 Ob 57/87 gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die bewusste Duldung der Ausübung der Servitut durch ca 19 Jahre mit Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) als stillschweigende Genehmigung der Dienstbarkeit angesehen werden muss. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0043253 [T8]).

In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, zwischen den Parteien sei eine schlüssige Dienstbarkeitsvereinbarung zustande gekommen, weil die Zufahrt zur Liegenschaft mit den Häusern F***** 5 und 5a sowie zu den Grundstücken 497/6 und 497/7 (Garagen) bereits in der Vergangenheit immer über den hier strittigen Weg erfolgte, auch die Beklagte als Eigentümerin des Grundstückes 497/59 seit ihrem Eigentumserwerb im Jahr 1989 jedenfalls bis 2003 diese Zufahrt durch die Klägerin und andere Personen völlig unbeanstandet zugelassen hat, der Lebensgefährte der Klägerin in dieser Zeit im Bereich der Zufahrt (Doppelgarage) auch geschotterte Parkplätze errichtete und die Beklagte der Klägerin und deren Lebensgefährten auch nach dem Jahr 2003 weiterhin die Zufahrt ausdrücklich gestattete, kann im Hinblick auf die oben dargestellten Grundsätze keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Beim gegenständlichen Fahrrecht, welches als die umfassendste Wegservitut (§ 477 Z 1 ABGB) auch das Gehrecht umfasst (vgl Hofmann aaO § 492 Rz 1), handelt es sich seiner Natur nach um eine Grunddienstbarkeit. Demgemäß oblag es der dies bestreitenden Beklagten, das Vorliegen einer bloßen Personalservitut für den Vater der Klägerin zu beweisen (§ 479 Satz 2 ABGB). Die Belastete muss demnach beweisen, dass durch die Einräumung einer dem Normaltyp der Grunddienstbarkeit entsprechenden Servitut bloß eine bestimmte Person begünstigt und persönliche Vorteile bezweckt wurden (Hofmann aaO § 479 Rz 2 mwN). Ob der Belasteten dieser Beweis gelingt, ist stets eine Frage der Umstände des Einzelfalles (3 Ob 120/00v). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Beweis nicht als erbracht angesehen. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Das Recht aus einer regulären Grunddienstbarkeit steht aber dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes zu (EvBl 1980/173 ua). Da die Vorinstanzen somit mit vertretbarer Begründung das konkludente Entstehen der von der Klägerin geltend gemachten Dienstbarkeit bejaht haben, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob das Klagebegehren mit Erfolg auch auf den Titel der Ersitzung gestützt werden kann und den von der Beklagten im Verfahren erster Instanz in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, die Klägerin habe den gegenständlichen Weg in ihrer Eigenschaft als Mieterin ohne jeglichen Ersitzungswillen benutzt.

Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich, dass die Entscheidung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes im Beschluss vom 11. 7. 2007 - in keinem Punkt von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit ist das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO auch nicht an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden.

Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin wies zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hin, sodass ihr die Kosten ihrer Revisionsbeanwortung zuzusprechen sind.

Rechtssätze
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