IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 14.01.2026, Zl. RiasMa/AW/14-2025, wegen Anrechnung absolvierter Ausbildungszeiten zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dr. XXXX in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 20.08.2025 die Anerkennung von Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG.
1.2. Nach Durchführung von Ermittlungen wurde der oben genannte Antrag mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen
Der Vorspruch lautet: „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer […] hat […] über den Antrag vom 19.09.2025 [!] von [Name und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin], wie folgt entschieden:“
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2026 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.02.2026 bei der Behörde mittels E-Mails eingebachte Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezughabenden Verwaltungsakt am 15.04.2026 einlangend ohne weitere Bemerkungen vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 14 Abs. 3 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid über Anträge zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten zu entscheiden.
Nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Führung der Ärztelisten sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.
In den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG entscheidet gemäß § 125 Abs. 4 leg.cit. die Präsidentin/der Präsident mit Bescheid.
Die genannten Bestimmungen sind seit der Novelle BGBl. I Nr. 172/2021 unverändert.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
3.2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid lässt in seinem (Vor-)Spruch klar erkennen, wer die Entscheidung getroffen hat; im Vorspruch wird – wie festgestellt – ausgeführt: „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer […] hat […] über den Antrag vom 19.09.2025 von [Name und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin], wie folgt entschieden:“
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klar zwischen einem Organ und der Behörde zu unterscheiden; so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.11.2025, Ra 2025/02/0164 (mit Bezugnahme auf seine Erkenntnisse vom 13.10.1993, 93/02/0123, vom 27.06.1995, 95/11/0203 und vom 11.05.2017, Ra 2015/04/0094) ausgesprochen, dass etwa der an der Spitze der Bezirkshauptmannschaft stehende Bezirkshauptmann nicht die Behörde sondern nur das entscheidende Organ ist, die Behörde dagegen ist die Bezirkshauptmannschaft.
Dies lässt sich ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen der Österreichischen Ärztekammer und deren Präsidenten ummünzen, wenn die Österreichische Ärztekammer als Behörde auftritt; tritt aber der Präsident der Österreichischen Ärztekammer auf, bedarf es neben der Bezeichnung „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ keiner weiteren Nennung der Österreichischen Ärztekammer. Viel mehr gebietet der Umstand, dass im ÄrzteG sowohl der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als auch die Österreichische Ärztekammer als Behörden vorgesehen sind, einer genauen Unterscheidung, wer nun eingeschritten ist.
3.4. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen ist. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH 17.12.2025, Fe 2025/06/0001; VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).
3.5. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht genügt, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann (etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2019/11/0020; VwGH 11.05.2022, Ra 2022/01/0033; VwGH 27.10.2017 Ra 2016/17/0214).
Weiters betont der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.05.2020, Ra 2019/07/0115, die Bedeutung des Vorspruchs für die Zurechnung des Bescheides zur einschreitenden Behörde.
Daher lässt der Umstand, dass „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer“ über den Antrag entschieden hat, bei gebotener objektiver Betrachtung nur den Schluss zu, dass die Österreichische Ärztekammer als Behörde durch ihr Organ Präsident eingeschritten ist.
3.6. Der Bescheid ist daher der Österreichischen Ärztekammer und nicht dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen.
Die belangte Behörde – die Österreichische Ärztekammer – hat somit – entgegen der unter 3.1. dargestellten Rechtslage diesem Verfahren mit der Erlassung dieses Bescheides eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366).
In Erledigung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und aufgrund der dargestellten Rechtsprechung eine klare Rechtslage vorlag..
Darauf hinzuweisen ist, dass beispielsweise eine ausdrückliche Nennung der (zuständigen) Behörde im Bescheidspruch oder Vorspruch (etwa: „Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat entschieden:“) derartige Zuordnungsfragen pro futuro vermeiden ließe.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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