JudikaturVwGH

Ra 2018/11/0205 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2020

Gemäß § 44 iVm. § 48 Abs. 1 WaffG 1996 trifft die Feststellung, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Landespolizeidirektion. Lediglich im Fall von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung die Bundesministerin für Landesverteidigung. Gemäß § 19 Abs. 1 WaffG 1996 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Zuständig zur Feststellung, dass eine Schusswaffe der Kategorie B iSd. WaffG 1996 zuzuordnen ist, ist daher nicht die Bundesministerin für Landesverteidigung, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Landespolizeidirektion.

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