Ra 2022/01/0033 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 91 Abs. 2 WStV 1968, wonach der Bürgermeister Vorstand des Magistrats und für dessen Geschäftsführung verantwortlich ist, regelt lediglich die besondere organisatorische Stellung des Bürgermeisters als Teil des Organs Magistrat Wien; an der ausschließlichen (behördlichen) Zuständigkeit des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde ändert diese Bestimmung nichts.