Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart Mutzl sowie Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. September 2025, 31 Cg 33/22a, auf Überprüfung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 27. Dezember 2019, 1047/19, (weitere Parteien: 1. Gemeinderat der Gemeinde Bad Blumau, 2. Gemeinde Bad Blumau, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, 3. Dr. N S, 4. M W, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf), zu Recht erkannt:
Gemäß § 67 VwGG wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 27. Dezember 2019, 1047/19, festgestellt.
Die in diesem Verfahren erwachsenen Kosten sind Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.
1Beim antragstellenden Landesgericht ist aufgrund der von M.W. (im Folgenden: Kläger) erhobenen Mahnklage ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger von der Gemeinde Bad Blumau (im Folgenden: Beklagte) nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) Schadenersatz für Verfahrenskosten, sonstige persönliche Aufwendungen sowie immaterielle bzw. Gesundheitsschäden fordert, die ihm durch die Unterlassung der Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß § 38 Abs. 7 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) für eine Stocksportanlage mit einer Halle und angebautem Zuschauerraum entstanden seien. Dr. N.S. trat dem Verfahren als Nebenintervenient bei. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des antragstellenden Landesgerichtes vom 14. August 2025 gemäß § 11 Abs. 1 AHG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den vorliegenden Antrag nach Art. 133 Abs. 2 B VG unterbrochen.
2Mit Schreiben vom 8. September 2025 stellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 11 Abs. 1 AHG bzw. §§ 65 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Gemeinderates der Beklagten vom 27. Dezember 2019, 1047/19, rechtswidrig sei.
3 Dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Akten zufolge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 22. September 2015 die Baubewilligung für Geländeveränderungen und die Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen (im Folgenden: Stocksportanlage) auf einem näher genannten Grundstück in der KG L. erteilt.
4 Mit Bescheid vom 5. November 2015 erteilte der Bürgermeister der Beklagten dem Bauwerber auf dessen Antrag die „Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum“ (im Folgenden kurz: Stocksporthalle) auf demselben Grundstück, auf dem die Stocksportanlage errichtet wurde.
5 Mit Bescheid vom 16. April 2019 wies der Bürgermeister der Beklagten den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung einer Benützungsbewilligung für die Stocksporthalle gemäß § 38 Abs. 4 und 5 Stmk. BauG ab (Spruchpunkt I) und untersagte deren Benützung gemäß § 38 Abs. 7 Z 3 Stmk. BauG (Spruchpunkt II).
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Stocksporthalle nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung (dem Sachverständigen zufolge um ca. 9 m abweichend von der Lage im Einreichplan) errichtet worden und daher als rechtliches aliud zu qualifizieren sei.
6 Aufgrund einer Berufung des Bauwerbers erging der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid des Gemeinderates der Beklagten vom 27. Dezember 2019, mit welchem der Berufung Folge gegeben und die Benützungsbewilligung erteilt wurde; die Errichtung einer Trennwand zwischen der Stocksporthalle, dem Zuseherbereich und einem Lagerraum wurde als geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG sowie die Mitteilung des Bauwerbers über die Demontage der Kochplatten zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt a); die Benützungsuntersagung für die Stocksporthalle wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt b).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den Projektunterlagen sowie dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass das Baugrundstück bereits mit drei Pflasterbahnen bebaut gewesen sei und die Stocksporthalle „über der bereits bestehenden Stocksportanlage“ errichtet werden solle. Erklärter Entscheidungswille der Baubehörde sei die Überdachung der bereits bestehenden Stocksportanlage gewesen. Die Pflasterbahnen seien bereits vorhanden gewesen „und damit erkennbares Zielobjekt des Bewilligungsbescheides vom 5.11.2015.“ Die Grundrissdarstellung in den Einreichunterlagen sei zwar „erkennbar falsch“, doch sei „der Widerspruch zwischen Text und Plandarstellung offenkundig und eindeutig im Sinn der Judikatur zugunsten des Textinhaltes zu lösen.“ Die Stocksporthalle sei demnach „entsprechend dem Textinhalt“ des Bescheides vom 5. November 2015 konsenskonform errichtet worden, weshalb die Benützungsbewilligung zu erteilen und das Benützungsverbot aufzuheben gewesen sei.
7Für die gegenständliche Stocksporthalle wurde in weiterer Folge ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag erlassen (Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 5. März 2021, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. September 2021, Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2022, Ra 2021/06/0228). Den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. September 2021 zufolge sei die Stocksporthalle gegenüber dem vidierten Einreichplan zum Bescheid vom 5. November 2015 um rund 5° im Uhrzeigersinn verdreht und um rund 8 m nach Ost Südost verschoben errichtet worden. Überdies sei die Halle über ein zweites Grundstück, nämlich das Straßengrundstück, errichtet worden und reiche rund 0,7 m bis 1,4 m auf dieses; auch der Zuseherraum befinde sich rund 0,4 m bis 0,6 m auf dem Straßengrundstück.
8 Im vorliegenden Feststellungsantrag führte das antragstellende Landesgericht aus, der Bescheid vom 5. November 2015 werde für rechtswidrig erachtet und es werde gemäß Art. 133 Abs. 2 B VG die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit beantragt.
9Seitens der übrigen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Feststellungsverfahrens wurden gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz VwGG keine Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des antragsgegenständlichen Bescheides gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 § 38 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, lautet auszugsweise:
„§ 38
Fertigstellungsanzeige Benützungsbewilligung
(1) ...
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6) ...
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. ...
3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder
4. ...“
11 Mit Bescheid vom 16. April 2019 wurde festgestellt, dass die Stocksporthalle den Ausführungen des Sachverständigen zufolge um ca. 9 m abweichend von der Lage im Einreichplan errichtet worden sei. Aus dieser nicht nur geringfügigen Abweichung zog der Bürgermeister der Beklagten unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den rechtlichen Schluss, dass die Stocksporthalle nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung errichtet worden sei, ein rechtliches aliud darstelle und deren Benützung gemäß § 38 Abs. 7 Z 3 Stmk. BauG zu untersagen sei.
12Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert. Ob ein aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen. Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (hier: errichteten) Projekt an (vgl. VwGH 13.4.2023, Ra 2022/05/0193, Rn. 15, mwN).
13 Zur Beurteilung, ob die Stocksporthalle der mit Bescheid vom 5. November 2015 erteilten Baubewilligung entspricht, nur geringfügige Mängel vorliegen oder die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht, ist die Auslegung dieser Baubewilligung entscheidend.
14Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2020/06/0174, Rn. 15, mwN).
15 Mit dem Ansuchen um Baubewilligung vom 17. August 2015 beantragte der Bauwerber „die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer 1 geschossigen Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum, 257 der KG 62229 Bad Blumau“. Eine Baubeschreibung ist den vorgelegten Verfahrensakten nicht zu entnehmen, nur ein Einreichplan (vom 17. August 2015). Weder das Bauansuchen noch der Einreichplan enthalten einen Hinweis darauf, dass das beantragte Bauvorhaben über der bestehenden Stocksportanlage errichtet werden solle.
16 In Übereinstimmung mit dem Bauansuchen wurde dem Bauwerber dem Spruch des Bescheides vom 5. November 2015 zufolge die „Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum“ erteilt. Die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen wurden zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, das Grundstück sei mit drei Pflasterbahnen bebaut; geplant sei die Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage sowie der Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes an der Südostseite der Stocksportanlage.
17Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (vgl. VwGH 24.4.2025, Ro 2023/10/0018, Rn. 22, mwN).
Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt. Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 11 und 12, mwN).
18 Der Wortlaut des Spruchs des Bescheides vom 5. November 2015 enthält keine Bezugnahme auf die bereits vorhandene Stocksportanlage. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass die als integrierender Bestandteil des Spruches genehmigten Einreichpläne mit dem Wortlaut des Bescheidspruches im Widerspruch stünden; die Grundrissdarstellung in den Einreichunterlagen kann entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 27. Dezember 2019 jedenfalls nicht als „erkennbar falsch“ beurteilt werden und es ist hinsichtlich des Bescheidspruches kein „Widerspruch zwischen Text und Plandarstellung offenkundig“.
Der im Bescheid vom 27. Dezember 2019 angesprochene vermeintliche Widerspruch bezieht sich erkennbar auf die behauptete Absicht der Behörde („erkennbares Zielobjekt“), eine Genehmigung für eine Halle über der bestehenden Stocksportanlage zu erteilen. Diese behauptete Absicht wird auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 5. November 2015 gestützt, wonach „die Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage“ geplant sei. Diese ist jedoch dem Spruch des Bescheides vom 5. November 2015 nicht zu entnehmen. Die Begründung wäre nur dann für die Deutung des Bescheides heranzuziehen, wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestünden. Dies trifft fallbezogen jedoch nicht zu. Der Bescheidspruch stimmt mit dem Bauansuchen und den vom Bauwerber vorgelegten Einreichplänen überein; es ist nicht zweifelhaft, in welcher Lage das Bauvorhaben mit Bescheid vom 5. November 2015 genehmigt wurde.
19Da der Spruch des Bescheides vom 5. November 2015 keinen Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt dessen Umdeutung anhand seiner Begründung nicht in Betracht (vgl. nochmals VwGH 24.4.2025, Ro 2023/10/0018, Rn. 26, mwN).
20 Die Feststellungen im Bescheid vom 16. April 2019, wonach die Lage der Stocksporthalle um ca. 9 m von der Lage im Einreichplan abweiche, blieben im Bescheid vom 27. Dezember 2019 unwidersprochen. Die bestehende Stocksporthalle entspricht somit nicht der Bewilligung. Angesichts der festgestellten Abweichungen liegen keinesfalls nur geringfügige Mängel vor, die durch die Vorschreibung von Auflagen behoben werden könnten, und die Ausführung der Stocksporthalle weicht auch nicht nur geringfügig vom genehmigten Projekt ab. Es liegen somit Planabweichungen vor, die iSd § 38 Abs. 7 Z 3 Stmk. BauG bewilligungspflichtig sind. Die Erteilung einer Benützungsbewilligung für die Stocksporthalle und die Behebung der Benützungsuntersagung mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 erweist sich somit als nicht rechtskonform.
21Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 31. Jänner 2022, Ra 2021/06/0228, Rn. 7, aus, „dass die Stocksporthalle mit angebautem Zuseherraum den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Lage maßgeblich von der erteilten Baubewilligung abweicht und daher ein rechtliches aliud darstellt.“
22Es war somit gemäß § 67 VwGG die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Gemeinderates der Beklagten vom 27. Dezember 2019 festzustellen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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