Ra 2023/11/0065 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auffassung, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 die Ausbildungskommission sei, teilt der VwGH nicht. Der Erwähnung der Verfahren nach § 14 leg. cit. in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. wurde bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 (zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer) materiell derogiert. Seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 liegt die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren bei deren Präsidenten. Es gibt nun, auch in den Gesetzesmaterialien (vgl. den Abänderungsantrag AA-150 XXVII. GP 8), keinen Hinweis darauf, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 172/2021, mit der unter einem die Zuständigkeit des Präsidenten zur Entscheidung in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 leg. cit. - und somit auch in Verfahren nach § 14 leg. cit. - in Dauerrecht überführt wurde, die Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. mit einem anderen als dem seit der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 um ebendiese Verfahren reduzierten Inhalt neu gefasst werden sollte. Zu dieser Auslegung fügt sich auch die zuletzt erfolgte ersatzlose Aufhebung des § 128a Abs. 5 Z 1 ÄrzteG 1998 durch Z 76 der Novelle BGBl. I Nr. 21/2024 ins Bild. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Anpassung (AB 2437 BlgNR XXVII. GP 3). Diese Novelle bietet auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Aufhebung des § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. eine Änderung der Behördenzuständigkeit in den Verfahren nach § 14 leg. cit. bewirkt werden sollte.