JudikaturVwGH

Ko 2023/03/0002 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Die Partei kann nicht dadurch die Zuständigkeit einer Behörde bzw. eines VwG begründen, dass sie einen Antrag bei einer unzuständigen Behörde einbringt bzw. eine Beschwerde an ein unzuständiges VwG richtet und deren bzw. dessen Zuständigkeit behauptet. Dadurch wird diese Behörde bzw. dieses VwG niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag bzw. die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Andererseits verliert eine nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuständige Behörde bzw. ein zuständiges VwG seine Zuständigkeit nicht dadurch, dass die Partei diese Zuständigkeit (in welcher Form auch immer) bestreitet. Aus § 6 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde bzw. das zuständige VwG unverzichtbar ist (vgl. VwGH 4.7.1968, 1438/66 = VwSlg. 7385 A; 31.1.2007, 2005/08/0176 = VwSlg. 17.116 A). Jede nach dem Gesetz für zuständig erklärte Behörde hat ihrerseits die Pflicht, die ihr eingeräumten Befugnisse auszuüben; niemand, auch nicht eine Partei des Verfahrens, ist berechtigt, ihr diese Zuständigkeit abzusprechen (vgl. VwGH 21.11.1969, 1843/67 = VwSlg. 7669 A).

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