Ko 2023/03/0002 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Beschwerde bestimmt sich danach, welche Verwaltungsbehörde den bekämpften Bescheid tatsächlich erlassen hat, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde richtigerweise zur Bescheiderlassung zuständig gewesen wäre. Eine allfällige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das VwG jedoch im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN).