JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0065 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2024

Aus § 14 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle 2020 ergibt sich keine behördliche Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer (als Rechtsträger) zur Erlassung eines Bescheides über die Anrechnung von ausländischen ärztlichen Ausbildungszeiten. Die Zuweisung dieser Verfahren zur Österreichischen Ärztekammer in § 14 leg. cit. begründet nämlich lediglich eine Verbandskompetenz, die gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 leg. cit. im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist. Daraus folgt, dass gemäß § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 172/2021 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig zur Erlassung von Bescheiden über die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 leg. cit. war.

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