Rückverweise
Eine subjektive Interpretation eines Bescheidspruches nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt. Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 11 und 12, mwN).
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