L515 2346595-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF teilweise stattgegeben und die zeitliche Geltungsdauer des seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26.01.2025, Zl. XXXX erlassene Einreiseverbot von der Dauer von 5 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Zum Vorverfahren:
I.1.1. Die bP ist eine weibliche georgische Staatsbürgerin und wurde am 26.1.2025 dabei betreten, wie sie mit ihren echten und gültigen georgischen Reisepass und einem seitens der bP als Fälschung qualifizierten -sichtlich elektronischen- Visum von Wien Schwechat aus eine Flugreise nach Edinburgh antreten wollte.
I.1.2. Nach erfolgter Festnahme und Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) machte die bP nähere Angaben zur beabsichtigten Reisebewegung und beteuerte, nicht wahrgenommen zu haben, dass das Visum eine Fälschung sei. Sie hätte dies von einem Reisebüro in Tbilisi gegen die Entrichtung einer Gebühr erhalten. Sie hätte das Visum bereits am Vortag vorgewiesen, wo man ihr mitgeteilt hätte, dass sie hiermit nicht nach Dublin, jedoch nach Großbritannien reisen dürfte.
Die bP hätte vorgehabt, in Edinburgh Georgien als Reiseland zu bewerben und im Anschluss zu ihrem Gatten nach Dublin zu reisen, dort einige Tage als Touristin zu verbringen und im Anschluss nach Georgien zurückzukehren.
Die bP gab weiters an, in der Vergangenheit ua. in der Tourismusbranche gearbeitet zu haben, in Georgien über eine Existenzgrundlage, soziale und familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen, die aktuelle Reise zu touristischen Zwecken angetreten zu sein und jedenfalls rückkehrwillig zu sein. Sie sei auch bereits im Besitze eines Tickets für die Rückreise nach Georgien.
I.1.3. In weiterer Folge wurde der bP mit dem bereits genannten Bescheid vom 26.01.2025, Zl. XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist, ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 „Jahr/Jahren“ erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot ging die bB aufgrund des Umstandes der der beschriebenen versuchten Reisebewegung von einem qualifizierten öffentlichen Interesse an einem Verbot der Einreise im genannten Umfang aus. Die bP ging in Bezug auf des Verschuldensmaßstabes vom qualifizierten Vorsatz der Wissentlichkeit aus und geht davon aus, dass die bP zur unrechtmäßigen Wohznsitzsnahme und von einer langen Aufenthaltsdauer aus. Ebenso ging die bB davon aus, dass durch das Verhalten der bP die wirtschaftlichen Interessen verletzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wurden.
Im Rahmen einer Interessensabwägung in Bezug auf Österreich sei von einem überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Eine -im Rahmen des § 53 FPG vorzunehmende- Interessensabwägung in Bezug auf den Schengenraum erfolgte nicht.
Dem genannten Bescheid sind keine Ausführungen über den Zeitpunkt und die Umstände der Einreise der bP in das Bundesgebiet zu entnehmen.
Der genannte Bescheid wurde der bP am 26.1.2025 ausgefolgt und somit zugestellt.
I.1.4. Am 27.1.2025 reiste die bP freiwillig aus dem Bundes- und dem Schengengebiet aus.
Aktuelles Verfahren:
I.2.1. Am 21.5.2026 stellte die bP per E-Mail einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Sie beteuerte neuerlich, nicht vorsätzlich „in betrügerischer Absicht“ gereist zu sein. Sie sei bestrebt, die Gesetze, auch jene der Republik Österreich zu respektieren. Sie hätte sich zum damaligen Zeitpunkt von sich aus zu den Beamten begeben, um die Situation zu klären und sei auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist
Sollte eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich sein, so bitte sie zumindest um eine Verkürzung dessen Dauer.
I.2.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag der bP ab. Sie führte zusammengefasst aus, dass in Bezug auf die Umstände, welche zur Erlassung des Einreise-verbote geführt hätten, keine Änderung eintrat.
Die Ausführungen der bB zu den privaten und familiären Umständen der bP beschränkten sich wiederum lediglich auf das Bundesgebiet.
I.2.3. Der Entwurf des unter Punkt I.2.2. genannten Bescheides wurde der bP am 25.6.2026 an
jene übersandt E-Mailadresse versandt, welche sie zur Einbringung des Antrages benutzte.
Zur Frage, ob die Zustellung auf diesem Weg nach Georgien nach einem Staatsvertrag, nach georgischem Recht oder nach der internationalen Übung zulässig ist, äußerte sich die bB nicht. Ebenso tätigte die bB keine Erhebungen, wann der Bescheid der bP zuging und wann sie diesen sich im Anhang des E-Mails befindlichen Bescheid öffnete (zur Relevanz dieser Fragen vgl. Punkt II.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Eine Anfrage des ho. Gericht vom 21.9.2026 ergab, dass die bP den Bescheid am 25.6.2026 persönlich erhielt und sichtlich auch öffnete.
I.2.4. Die bP brachte gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht über die bereits genannte E-Mailadresse eine Beschwerde ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung brachte die vor, dass das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verjährung eingestellt wurde. Sie sei nicht in den Schengenraum zurückgekehrt und habe gegen keine ausländerrechtliche oder sonstigen Gesetze verstoßen. Sie sei in Georgien, sozial, wirtschaftlich und familiär verankert und arbeite als Reiseberaterin in einem Reisebüro. Sie sei nicht auswanderungswillig,
Sie legte einen Auszug aus dem georgischen Strafregister vor, wonach sie unbescholten sei. Ebenso legte sie eine Kopie ihres Reisepasses vor, aus der sich ergibt, dass sie in der Vergangenheit eine Mehrzahl von Reisebewegungen tätigte (ua. Einreistempel nach Wien/Schwechat vom 24. und 25.1.2025, sowie 2 Ausreisestempel von Wien/Schwechat vom 25.1.2025, sowie einen Einreisestempel nach Wien/Schwechat vom 19.5.2023, sowie einen Ausreisestempel aus diesem vom 22.5.2023. Ebenso sind darin seit der Erlassung des Einreiseverbotes mehrere Ein- und Ausreisen in die bzw. aus der Türkei dokumentiert.), rechtswidrige Einreisen in den Schengenraum seit der Erlassung des Einreiseverbotes sind nicht ersichtlich.
I.2.5. Seitens des ho. Gerichts wurde die bP aufgefordert, gem. § 10 ZustG einen Zustell-bevollmächtigten mit einer Abgabestelle im Inland bekanntzugeben und sie entsprechend manuduziert. Die bP gab in weiterer Folge bekannt, keinen Zustellbevollmächtigen bekannt-zugeben und gegen eine weitere Vorgangsweise gem. § 10 ZustG keine Einwände vorbringen zu wollen. Seitens des ho. Gerichts wurde der bP zugesichert, ihr einen Entwurf des gem. § 10 ZustG zuzustellenden Bescheid zum Zeitpunkt der Absendung des Bescheides per E-Mail zu übermitteln.
I.2.6. Der bB wurde die im Beschwerdeverfahren stattgefundene Kommunikation zwischen der bP und dem ho. Gericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der bB mitgeteilt, dass das ho. Gericht zwar nicht beabsichtigte, das erlassene Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben, jedoch erheblich zu verkürzen und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Die bB gab hierauf an, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten.
I.2.7. Im Strafregister der Republik Österreich befinden sich in Bezug auf die bP keine Vormerkungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, weshalb feststeht, dass gegen die bP das genannte Einreiseverbot und die genannte Rückkehrent-scheidung erlassen wurde.
Die -grundsätzlich zur visafreien Einreise zu touristischen Zwecken berechtigte bP- reiste sichtlich am 24.1.2025 nach Österreich ein (siehe Ausführungen zu den Einreisestempeln) und beabsichtigte mittels des bereits beschriebenen Visums nach Edinburgh bzw. Dublin weiterzureisen.
Abweichend von den Ausführungen der bB geht das ho. Gericht aus, dass die bP zu touristischen Zwecken reiste und stets gewillt war, nach Georgien zurückzukehren. Eine längerfristige Wohnsitznahme oder deren Beabsichtigung ist nicht evident.
Ob der bP der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit vorzuwerfen ist, erscheint für das ho. Gericht zweifelhaft. Wohl indiziert einiges, dass der bP fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, was jedoch letztlich auf Basis der behördlichen Ermittlungen ebenfalls nicht als endgültig geklärt angesehen werden kann.
Die bP hat sich vor und sichtlich auch nach dem beschriebenen Vorfall wohlverhalten, obwohl sie eine Mehrzahl von Reisebewegungen unternahm.
Die bP ist in Georgien familiär, sozial und wirtschaftlich verankert und kamen keine Hinweise hervor, dass sie gewillt ist, Georgien unter Missachtung der fremden- und niederlassungs-rechtlichen Regeln auf Dauer oder über einen längeren Zeitraum zu verlassen.
Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP im Schengenraum blieben in den bisherigen Bescheiden der bB im Wesentlichen ungeklärt.
Die bP zeigt bzw. zeigte sich einsichtig und kooperativ und verließ von sich aus unverzüglich das Bundesgebiet, ohne seither in den Schengenraum zurückzukehren.
Die bP ist im Bundesgebiet unbescholten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage und dem Vorbringen der bP, welchem die bB nicht entgegentrat, fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Parteien nicht vorgehalten wurden, sind diese für eine georgischer Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Zustellung des angefochtenen Bescheides
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.2. Zur Frage der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides per E-Mail im Ausland im Allgemeinen und in Georgien im Besonderen
Das Zustellgesetz regelt die Zustellung der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumenten und gilt daher auch für das BFA als bB (§ 1 ZustG). Ein schriftlicher Bescheid wird erst mit der Zustellung seiner Ausfertigung erlassen; nur ein erlassener Bescheid entfaltet Rechtswirkungen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0105; VwGH 26.6.2013, 2011/05/0121).
Das BFA-VG enthält in § 11 Sonderregeln für Zustellungen. Diese betreffen im Wesentlichen Zustellungen im Inland, etwa in Betreuungseinrichtungen oder im Zuge von Meldever-pflichtungen (§ 11 Abs 1, 3 und 6 BFA-VG). § 11 Abs 7 BFA-VG ordnet zwar für Zustellungen an eine Zustelladresse im Ausland an, dass die Zustellung mit dem Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt gilt. Diese Regel ist aber auf Antragsteller auf internationalen Schutz beschränkt, denen das Recht auf Verbleib nach der Verfahrensverordnung nicht zukommt und gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird (§ 11 Abs 7 BFA-VG idgF). Auf ein Verfahren nach § 60 FPG ist sie nicht anwendbar, sodass die allge-meinen Regeln des ZustG maßgeblich bleiben.
Systematisch aufschlussreich ist § 15 Abs 4 BFA-VG. Für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden sieht diese Bestimmung die Zustellung auf postalischem oder elektronischem Wege ausdrücklich nur vor, soweit die internationale Übung dies zulässt; andernfalls ist durch Kundmachung an der Amtstafel zuzustellen. Der Gesetzgeber geht also selbst davon aus, dass eine elektronische Zustellung im Ausland nicht voraussetzungslos zulässig ist. Für die bB fehlt eine vergleichbare Sonderregel, weshalb § 11 Abs 1 ZustG unmittelbar gilt.
Vor jeder zustellrechtlichen Prüfung ist zu klären, ob das per E-Mail übermittelte Dokument überhaupt eine Bescheidausfertigung darstellt. Nach § 18 Abs 4 AVG müssen Ausfertigungen in Form elektronischer Dokumente mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein. Ausdrucke amtssignierter Dokumente und Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen müssen die Unterschrift des Genehmigenden oder eine Kanzleibeglaubigung enthalten. Ein entsprechender Beglau-bigungshinweis liegt im gegenständlichen Fall vor, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.
Nach § 37 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel, ob oder wann das Dokument eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Elektronische Zustelladresse ist nach § 2 Z 5 ZustG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
Die Zustellung per E-Mail außerhalb eines elektronischen Zustelldienstes fällt unter § 37 ZustG (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 24; VwGH 25.3.2009, 2008/03/0137). Die Übermittlung eines Bescheides an die von der Partei angegebene E-Mail-Adresse ist eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Nach der Lehre genügt für die Bekanntgabe auch, dass die Partei die Adresse im anhängigen Verfahren zur Kommunikation mit der Behörde benutzt hat. Eine Adresse, die der Behörde nur aus einem anderen Verfahren oder auf andere Weise bekannt ist, rechtfertigt die Zustellung dagegen nicht (Kronschläger/Mauernböck, ZTR 2015, 230).
Hat die Partei ihren Antrag nach § 60 FPG per E-Mail eingebracht oder im Verfahren per E-Mail mit der bB korrespondiert, wird die Adresse in der Regel als bekanntgegeben gelten.
Zum Beweis ist zu beachten, dass ein Übertragungsprotokoll allein nicht belegt, dass die Zustellung erfolgreich war (VwGH 25.3.2009, 2008/03/0137; zum Telefax VwGH 24.1.2008, 2006/19/0606). Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis muss die Behörde die Folgen tragen, wenn sie der Behauptung der Partei, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, nicht wirksam entgegentreten kann (VwGH 20.9.2006, 2004/08/0087).
Nach § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg vorzunehmen, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Zielstaates oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden. Hintergrund ist, dass die Zustellung einer österreichischen Erledigung im Ausland nach herrschender Lehre und höchst-gerichtlicher Rechtsprechung als Hoheitsakt im fremden Staat und somit als Eingriff in dessen Souveränität gilt. Sie ist nur zulässig, wenn dieser Staat ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat; auf die Annahmebereitschaft des Empfängers kommt es grundsätzlich nicht an (Anfragebeantwortung 569/AB XXII. GP). Dass die Partei ihre E-Mail-Adresse selbst bekanntgegeben hat, ersetzt die Zustimmung des Zielstaates daher nicht.
Aus § 11 Abs 1 ZustG ergibt sich eine abgestufte Prüfreihenfolge (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Die Rechtsvorschriften des Zielstaates sind nur maßgeblich, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnden internationalen Vereinbarungen bestehen (VwGH 23.6.2003, 2002/17/0182). Bestehen keine Vereinbarungen, sind die Zustellvorschriften des Zielstaates für Schriftstücke ausländischer Behörden ausschließlich maßgebend (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Fehlen auch solche Vorschriften, entscheidet die internationale Übung, also die Frage, welche Zustellform der Zielstaat üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend billigt (VwGH 19.3.2003, 2001/03/0045, VwSlg 16.040 A/2003). Die Ermittlung ausländischen Rechts gehört zur Tatfrage (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, mwN). Die bB muss daher im Verfahren feststellen bzw. hätte feststellen müssen, auf welche Grundlage es die E-Mail-Zustellung stützt.
Sieht eine internationale Vereinbarung nur postalische oder andere bestimmte Zustellformen vor, kann eine Zustellung per E-Mail von vornherein nicht bewirkt werden (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0044). Fehlt ein Abkommen mit Georgen, muss die bB darlegen bzw. hätte darlegen müssen, dass das georgische Recht oder die dort geübte Praxis die unmittelbare Zustellung behördlicher Dokumente per E-Mail zulässt. Ohne entsprechende Feststellungen ist die Zustellung zumindest mangelhaft.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt Willkür begründen kann. Der VfGH hat dies für eine Entscheidung bejaht, die ohne nähere Ermittlungen von der Wirksamkeit einer Zustellung an einen Fremden ausging, und eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander festgestellt (VfGH 2.7.2011, U 2106/10, VfSlg 19.455/2011).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, gilt die Zustellung nach § 7 ZustG in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der VwGH hat klargestellt, dass § 11 Abs 1 ZustG nur Abweichungen von den Regeln über die physische Zustellung anordnet, während § 7 ZustG zum ersten Abschnitt des ZustG zählt. Für die Heilung von Mängeln einer Auslandszustellung ist daher grundsätzlich § 7 ZustG maß-geblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder seinem Zweck nach Gegenteiliges (VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142; VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185; VwGH 27.10.1997, 96/17/0348). Für die elektronische Zustellung gelten dieselben Überlegungen. § 7 ZustG ist daher auch bei einer im Ausland auf elektronischem Weg erfolgten Zustellung grundsätzlich anwendbar (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).
Enthält ein Staatsvertrag ein ausdrückliches Zustellverbot, kann der darin liegende unerlaubte Eingriff in die Hoheitsrechte des anderen Staates nicht nach § 7 ZustG saniert werden (VwSlg 14.813 A/1997, zitiert in OGH 14.12.2004, 10 Ob 53/04y). Ebenso ist der Verstoß gegen eine staatsvertraglich zwingend vorgesehene Zustellform kein nach § 7 ZustG heilbarer Mangel (VwGH 18.12.1997, 97/11/0274). Nach der Formulierung des VwGH schließt nur ein internationales Abkommen die Heilung aus. Besteht mit dem Drittstaat kein Abkommen, steht die fehlende Zustimmung des Zielstaates der Heilung daher nicht entgegen. Besteht ein bilaterales Abkommen, ist zu prüfen, ob es die E-Mail-Zustellung ausschließt oder zwingend andere Wege vorschreibt.
Tatsächlich zugekommen ist ein Dokument nur, wenn es selbst in die Hände des Empfängers gelangt. Weder die bloße Kenntnis vom Inhalt noch der Erhalt einer Kopie noch eine Akteneinsicht bewirken die Heilung (VfSlg 14.540/1996; VwGH 8.4.2022, Ra 2021/03/0125; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004; RIS-Justiz RS0083733; OGH 19.12.2023, 4 Ob 217/23z). Bei einer unzulässigen elektronischen Zustellung ist maßgeblicher Zeitpunkt jener, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das bereitgehaltene elektronische Dokument davon Kenntnis erlangt hat (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, unter Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2015/19/0155, und VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216).
Daraus folgt: Das bloße Einlangen der E-Mail im Postfach genügt für die Heilung nicht; entscheidend ist das Öffnen des Anhangs. Die bloße Möglichkeit des Zugriffs reiche nicht. Ob der Mangel geheilt ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Indizien -aber letztlich nicht zwingender Weise ein Nachweis- für das Zukommen und seinen Zeitpunkt sind etwa eine Antwort-E-Mail der Partei, eine Lesebe-stätigung oder Angaben in einer späteren Eingabe.
Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungs-sachen im Ausland (BGBl 67/1983) gilt nicht im Verhältnis Österreichs zu Georgien. Georgien ist nicht Vertragsstaat. Ein bilateraler Vertrag zwischen Österreich und Georgien über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, der Zustellregeln enthielte, ist nicht ersichtlich.
Georgien ist dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen beigetreten; der Beitritt wurde vom Depositar am 18. Juni 2021 notifiziert (Rat der EU, Dok. 12284/21). Dieses Übereinkommen erfasst jedoch nur Zivil- und Handelssachen. Ein Verfahren nach § 60 FPG ist eine hoheitliche Verwaltungssache, sodass das Übereinkommen weder als Grundlage für die Zustellung herangezogen werden kann noch ihr entgegensteht.
Aus dem Angeführten folgt zweierlei; Die erste Stufe des § 11 Abs 1 ZustG trägt die E-Mail-Zustellung nicht. Zugleich ist kein Abkommen ersichtlich, das eine Heilung nach § 7 ZustG ausdrücklich oder seinem Zweck nach ausschließen könnte. Die in VwGH 18.12.1997, 97/11/0274, und VwSlg 14.813 A/1997 anerkannte Heilungssperre für staatsvertragswidrige Zustellungen greift daher nicht.
Mangels Abkommens sind nach § 11 Abs 1 ZustG vorrangig die georgischen Rechts-vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden maßgebend, soweit solche bestehen (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Das Allgemeine Verwaltungsgesetzbuch Georgiens regelt die Anforderungen an Verwaltungsakte georgischer Behörden, einschließlich elektronischer Akte, die dem georgischen Gesetz über elektronische Dokumente und vertrauenswürdige elektronische Dienste entsprechen müssen (General Administrative Code of Georgia, Art 52 ff, in der auf matsne.gov.ge veröffentlichten Fassung). Eine Vorschrift, die die unmittelbare Zustellung von Verwaltungsakten ausländischer Behörden an Privatpersonen in Georgien per E-Mail gestattet, ist für das ho. Gericht hierin nicht ersichtlich (Anm.: aber auch nicht ausdrücklich untersagt).
Die Ermittlung ausländischen Rechts ist -wie bereits erwähnt- nicht Rechts-, sondern Tatfrage (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, mwN). Die Beweislast für die Zulässigkeit der gewählten Zustellform trifft im Ergebnis die bB das die Zustellung veranlasst hat und bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen nicht widerlegter Bestreitungen (VwGH 20.9.2006, 2004/08/0087) aber auch nicht belegbarer bzw. nicht ermittelter Umstände trägt. Die bB hätte die georgische Rechtslage etwa über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten oder die österreichische Botschaft in Tiflis bzw. den Verbindungsbeamten des BMI erheben müssen.
Bestehen keine georgischen Vorschriften, entscheidet die internationale Übung, also ob Georgien die unmittelbare Zustellung österreichischer Verwaltungsakte per E-Mail üblicher-weise ohne Protest hinnimmt (VwGH 19.3.2003, 2001/03/0045, VwSlg 16.040 A/2003). Belastbare Erkenntnisse über eine solche Übung liegen dem ho. Gericht nicht vor. Dass die Partei die E-Mail-Adresse selbst angegeben hat, ersetzt die Zustimmung des Zielstaates -wie bereits mit Quellennachweis erwähnt- nicht. Auch die Regel des § 15 Abs 4 BFA-VG, die für Vertretungsbehörden eine elektronische Zustellung nur zulässt, soweit die internationale Übung dies erlaubt, zeigt, dass eine solche Übung festgestellt und nicht vermutet werden muss.
Solange die bB keine Feststellungen zum georgischen Recht oder zu einer entsprechenden Übung getroffen hat, wirken sich diese Umstände zum Nachteil der bP aus und kann die Zustellung per E-Mail nach Georgien auf Basis des von der bB (nicht) ermittelten Sachverhalts daher nicht als gesetzmäßig bewirkt bezeichnet werden und ist diese Frage somit offen.
Da kein Abkommen ersichtlicher Weise dem entgegensteht, ist der allfällig anzunehmende Mangel jedenfalls nach § 7 ZustG heilbar. Die Zustellung gilt in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem die Partei durch Zugriff auf das per E-Mail übermittelte Dokument davon Kenntnis erlangt hat (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; VwGH 30.6.2016, Ra 2015/19/0155; OGH 14.12.2004, 10 Ob 53/04y). Das bloße Einlangen im Postfach genügt nicht.
Resümierend ist festzuhalten, dass die Übermittlung des angefochtenen Bescheides per E-Mail nach Georgien mangels festgestellter Existenz eines Staatsvertrags und mangels behördlicherseits festgestellter georgischer Rechtsvorschriften oder internationaler Übung per se auf Basis der behördlichen nicht stattgefundenen Ermittlungen nicht als gesetzmäßige Zustellung nach § 11 Abs 1 ZustG bezeichnet werden kann. Der allfällige Mangel ist jedoch heilbar, weil kein ersichtliches Abkommen die Heilung ausschließt.
Mit dem tatsächlichen und im ergänzenden gerichtlichen Ermittlungsverfahren festgestellten persönlichen Zugangs und dem Öffnen des Bescheides im Anhang durch die Partei gilt ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls als geheilt und gilt die Zustellung letztendlich im Ergebnis als bewirkt.
Aufgrund der zeitnahen Einbringung einer Beschwerde wäre diese auch für den hypo-thetischen Fall, dass die Zustellung des Bescheides per E-Mail nach georgischem Recht zulässig wäre rechtzeitig, weshalb seitens des ho. Gerichts keine weiteren Ermittlungen zur Recht-zeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich sind.
Zu A)
II.4. Teilweise Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes
§ 60 FPG lautet:
„Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) …
(3)…“
Für eine Aufhebung oder Verkürzung nach § 60 Abs. 1 FPG muss der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht – das heißt innerhalb der behördlich gesetzten oder gesetzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise – verlassen haben. Der Nachweis der fristgerechten Ausreise trifft dabei den Antragsteller. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist der Verkürzungs- bez. Aufhebungsantrag abzuweisen, ohne dass es auf eine inhaltliche Prüfung des Wohlverhaltens oder der privaten Interessen noch ankäme.
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die bP das Gebiet der Mitgliedstaaten am 27.1.2026 -und somit unverzüglich- verlassen hat.
Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht) eine inhaltliche Prüfung unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung bzw. des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Das ho. Gericht hat es in diesem Zusammenhang in seiner bisherigen Rechtsprechung erachtet, einen Verkürzungsantrag abzuweisen, wenn weder wesentliche Änderungen der Familiensituation vorliegen noch Umstände erkennbar sind, dass der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährden würde; bloße, bereits vor Erlassung des Einreiseverbotes gesetzte Integrationsschritte (im entschiedenen Fall die Teilnahme an einem Anti-Gewalttraining vor der Erlassung) reichen dafür nicht aus (BVwG, W236 1266111-3/00, 25.3.2021).
Sowohl der ursprünglichen Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes als auch der Beurteilung eines späteren Verkürzungs- oder Aufhebungsantrags liegt eine Gefährdungs-prognose zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Einreiseverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191, noch zu § 60 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011; ebenso VwSlg. 18.295 A/2011). Diese Prognose ist von der Behörde nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104). Jeder Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes liegt daher eine Abwägung des Verhaltens und der Interessen des konkret betroffenen Drittstaatsangehörigen im Sinn einer Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zugrunde; die Behörde hat dabei sowohl das bisherige Gesamtverhalten des Fremden als auch seine privaten und familiären Interessen zu berücksichtigen und prognosehaft zu beurteilen, wie lange die von ihm ausgehende Gefahr andauern wird (VfGH, Prüfungsbeschluss E 3763-3764/2021, 4.10.2022, unter Verweis auf Erläut. RV FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP, 30). Für die Bemessung nach dem Gesamtverhalten ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum FPG das Gesamtverhalten des Fremden heranzuziehen und aufgrund konkreter Feststellungen zu beurteilen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten heranzuziehen sein (VwGH 20.8.2013, 2013/22/0113; VwGH 9.11.2011, 2010/22/0165).
Diese Grundsätze zur Gefährdungsprognose wirken unmittelbar auf die Beurteilung eines Verkürzungs- oder Aufhebungsantrags durch: Ist die seinerzeitige Prognose durch neu eingetretene Tatsachen – etwa nachgewiesenes Wohlverhalten über einen erheblichen Zeitraum – überholt, so ist dies im Rahmen der nach § 60 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (VfGH, Prüfungsbeschluss E 3763-3764/2021, 4.10.2022).
Der Zeitablauf seit der Erlassung des Einreiseverbotes und das in dieser Zeit gezeigte Wohlverhalten des Drittstaatsangehörigen bilden eine wesentliche Grundlage für Verkürzungs- und Aufhebungsanträge. Der VwGH verlangt dabei eine umfassende Gesamtbetrachtung aller Umstände und lässt sich nicht auf eine rein quantitative (zeitliche) Betrachtung reduzieren. So hat der VwGH etwa ausgesprochen, dass ein Wohlverhalten von rund zweieinhalb Jahren zwischen einer bedingten Entlassung und der bekämpften Entscheidung – bei gleichzeitig relativierenden Umständen zu den zugrunde liegenden, größtenteils Jahre zurückliegenden Straftaten – vom Verwaltungsgericht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte einbezogen werden müssen, weil die zugrunde liegenden Delikte nicht schon für sich genommen jedenfalls und zwingend eine solche Schwere aufweisen, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ohne Rücksicht auf das Wohlverhalten rechtfertigen (VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533, mit Verweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, Rn. 10).
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des bereits genannten Bescheids vom 26.01.2025, Zl. XXXX insbesondere ob die bP im Rahmen der Erlassung des Einreise-verbotes Ermessen im Sinne des Gesetzes übte und ob die zeitliche Bemessung es diese Einreiseverbotes im Lichte des Verhaltens der bP sich als verhältnismäßig darstellt, ist nicht im Rahmen dieses Erkenntnis zu klären, zumal Rechtskraft vorliegt. Das ho. Gericht erlaubt sich jedoch darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Spruchpraxis seitens der bB in der Vergangenheit in Fallen mit wesentlich höherem sozialen Unrecht Einreiseverbote von erheblich kürzerer Dauer verhängt wurden.
Im gegenständlichen Fall liegt ein objektiv rechtswidriges Verhalten in der beschriebenen Form vor, die Verschuldensfrage kann nicht abschließend geklärt werden, jedenfalls wurden fremdenrechtliche Interessen verletzt. Weiters liegt aktuell Wohlverhalten in der bereits beschriebenen Form vor.
Aufgrund der vorliegenden öffentlichen Interessen geht das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht vorliegen.
Seitens des ho. Gerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für dessen Verkürzung vorliegen, wobei nach ho. Sicht ein Beobachtungszeitraum von zumindest 2 Jahren erforderlich ist, weshalb -zum Teil im Lichte der im Administrativverfahren erfolgen Erhebungstiefe des maßgeblichen Sachverhalts in dubio für die bP- der Beschwerde im spruchgemäßen Umfang stattgegeben wird.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht gegenüber die bB die beabsichtigte Entscheidung zu Gunsten der bP angekündigt wurde uns von ihr dagegen keine Einwände erhoben wurden.
Sollte es im verbleibenden Beobachtungszeitraum zu einem neuen Fehlverhalten seitens der bP kommen, steht es der bB selbstredend frei, weitere fremdenrechtliche Schritte zu setzen.
II.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall soweit erfüllt sind um sich vom maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Anfechtungserklärung ein entsprechendes Bild machen zu können konnte in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerde im beschriebenen Umfang teilweise stattgegeben wurde, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Gegenüber der bB wurde das Parteiengehör im Schriftwege gewahrt.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Letztlich lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise