§ 11 Abs. 1 ZustG ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des 1. Abschnittes "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs. 1 ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes hinsichtlich der "physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der im 2. Abschnitt geregelten Vornahme einer "physischen Zustellung". Daher ist für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142; 16.5.2011, 2009/17/0185; 27.10.1997, 96/17/0348). Für eine im 3. Abschnitt des Zustellgesetzes geregelte elektronische Zustellung gelten dieselben Überlegungen, sodass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung, auch wenn sie auf elektronischem Weg erfolgte, gleichermaßen grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist. Auch der OGH geht davon aus, dass insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Zustellung unterlaufene Mängel nachträglich geheilt werden können nach österreichischem Recht zu beantworten ist. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Fehler im Hinblick auf § 7 ZustG geheilt wurde, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Allfällige Mängel des Zustellvorganges sind auch dann als geheilt anzusehen, wenn das zuzustellende Schriftstück seinen Empfänger im Ausland wirklich erreicht hat (s. OGH 14.12.2004, 10 Ob 53/04y). In Ermangelung eines internationalen Abkommes, das eine Heilung ausschließen würde, gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung bei Vorliegen von Mängeln im Verfahren der Zustellung - auch bei Zustellung im Ausland -, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies ist im Falle der Unzulässigkeit der elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Mitbeteiligte durch Zugriff auf das bereitgehaltene elektronische Dokument Kenntnis davon erlangt hat (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2015/19/0155; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216).
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